Pc mit ("Guter Hardware") neu gekauft aber trotzdem Ruckler bei atkuellen Spielen

Ja der amd ist echt ein altes Brötchen auch das Mainboard macht keine großen Sprünge mit.

Warte auf amd zen. Und wie die Preise sich einpegeln. Dann hast die Wahl entweder du kaufst zen oder Intel mit kaby Lake oder was ganz verrücktes einen gebrauchten guten i7 die dann wohl schon recht heufig angeboten werden da viele sehnsüchtig auf zen warten
 
Toffii515 schrieb:


Den alternativen Kühler würde ich erstmal weglassen. Soviel Strom verbraucht der i5 nicht. Ich würde das Geld lieber die CPU stecken. Ein i5-6500 oder i5-6600 sollte es schon sein.
 
Ich weiß, wir seind ein Computerforum, aber Toffi schrieb, dass er/sie noch zur Schule geht, daher meine Frage: Wie alt bist Du denn.
Solltest Du noch nicht 18 Jahre sein, so bist Du nach deutschem Recht nur beschränkt geschäftsfähig, d.h. dass der Vertrag schwebend unwirksam ist, da der sog. "Taschengeldparagraph" wegen des Kaufbetrages von mehreren hundert Euro hier nicht greift. Im Klartext heißt das: Solange nicht Deine Eltern den PC gekuaft haben (d.h. Kaufvertragspartner des Händlers sind) ist dieser Kaufvertrag nichtig und Deine Eltern können ihn widerrufen mit ebendem Argument, dass sie davon keine Kenntnis hatten und dem Kauf eines solchen Systems zu dem Preis nicht zugestimmt hätten und nicht zustimmen.
 
Wenn man sich schon auf Gesetze beruft sollte man sie auch kennen bzw. verstanden haben, und der sogenannte Taschengeldparagraph gehört leider zu denen die häufig nicht verstanden werden. §110 BGB sagt: "Ein von dem Minderjährigen ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters geschlossener Vertrag gilt als von Anfang an wirksam, wenn der Minderjährige die vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt, die ihm zu diesem Zweck oder zu freier Verfügung von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung von einem Dritten überlassen worden sind."

Es gibt schlicht keine Obergrenze bei den angesprochenen Mitteln. Überspitzt ausgedrückt: Wenn ich einem Minderjährigen als Elternteil oder mit Wissen und Zustimmung der Eltern ein paar Tausend Euro in die Hand drücke und dabei sage "Kauf dir was schönes", dann wäre auch der Kauf eines Diamantencolliers für eben diesen Betrag voll und ganz vom "Taschengeldparagraph" gedeckt. Der Paragraph redet einzig und allein von Mitteln die "zu diesem Zweck ODER zu freier Verfügung" überlassen worden sind. Die Höhe der Mittel (meist geht es hier um Geld, der Paragraph schließt aber auch Tauschmittel mit ein) spielt dabei ausdrücklich keine Rolle. Insofern ist der Begriff Taschengeldparagraph zwar griffig, aber leider lädt er eben auch zu Fehlinterpretationen ein, da es zwar AUCH aber eben nicht nur um das berühmte Taschengeld geht. §110 BGB greift nur dann nicht, wenn die Mittel zum Erwerb eines verbotenen Gegenstandes benutzt wurden. Wenn also entweder der Erwerb rein gesetzlich (entweder generell oder der Erwerb durch einen Minderjährigen) verboten ist, oder wenn die Eltern (oder Vormund) den Erwerb explizit verboten (Nein, du darfst dir kein neues Handy kaufen) haben.

Es stellt sich darüber hinaus auch die Frage ob eine Rückabwicklung nach diesem Zeitraum überhaupt noch funktioniert, selbst wenn sich die Eltern (sollten sie überhaupt zuständig sein) jetzt überlegen sollten, daß sie doch nicht mit dem Kauf einverstanden sind. Ich gehe nämlich mal davon aus, daß der Rechner nicht unbedingt irgendwo versteckt herumstand, so daß die Eltern glaubhaft erzählen könnten sie hätten erst jetzt von dem Kauf erfahren. Der Händler könnte also mit einiger Berechtigung die Frage stellen warum der neue Rechner im Kinderzimmer denn erst ein knappes halbes Jahr nach Kauf aufgefallen ist.

@Toffii515: Bitte nicht angegriffen fühlen, ich bin nur deshalb so in die Breite gegangen, weil es gerade zum Thema Gesetze teils abstruse Vorstellungen gibt.
 
Zurück
Oben