Privat Artikel verkauft. Käufer meldet Widerspruch an.

smuji

Lieutenant
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Hallo,

ich habe ein Harman Kardon Komplettsystem mit Verstärker, Lautsprecher, Subwoofer und DVD-Player.

Nun habe ich NUR den Subwoofer (JBL Sub 200/230) über Kleinanzeigen verkauft. Ich habe nichts groß hingeschrieben. Lediglich, dass ich das Teil verkaufen will. Nun kam ein Käufer und hat ihn mitgenommen.

2 Stunden später schrieb er mir, dass das alles ohne den Verstärker (den ich behalten habe) gar nicht funktioniert.


Bin ich nun zur Rücknahme verpflichtet? Ich denke, dass es sein Pech ist, wenn er sich vorher über gekaufte Produkte nicht informiert, oder?
 
smuji schrieb:
Ich denke, dass es sein Pech ist, wenn er sich vorher über gekaufte Produkte nicht informiert, oder?
Wenn du die gesamte technische Spezifikation dazu geschrieben hast, also exakten Typ etc. dann sehe ich das auch so, das er sich selber informieren muss. Wie hat er bezahlt?
 
Ok, mist, ich habe glaube ich einen Fehler bei der Beschreibung gemacht. Das hört sich an als wäre es ein Set.

Oh man.
Ich hatte geschrieben:

Hallo,

ich habe hier noch einen JBL Subwoofer mit 4 (Front and Rear) Lautsprechern sowie einem Harman-Kardon DVD Player. Es hatte alles bis zu letzt noch funktioniert.


Das komplette System umfasst aber auch einen verstärker und eine Fernbedienung.

Er hat sich dann irgendwo eine Anleitung herunterladen und herausgefunden, dass das alles nur Teile von einem Komplettset sind und einige andere Teile fehlen.

Auf den Fotos und in der Verkaufsbeschreibung habe ich aber nicht erwähnt, dass ich auch den Verstärker oder die Fernbedienung verkaufe.

Er hat Bar bezahlt und abgeholt
 
Zuletzt bearbeitet:
smuji schrieb:
Er hat Bar bezahlt und abgeholt
Und dabei hat er nicht gemerkt das es kein komplettes System ist?

Was ist denn die Überschrift des Angebotes gewesen?
Subwoofer oder „Heimkinosystem“ o.ä.?

So wie Du es darstellst kann es schon ein Missverständnis sein, an dem Du nicht komplett unbeteiligt bist. Hängt auch vom Kaufpreis ab, ob er damit rechnen konnte, dass er nur den Subwoofer kauft.

smuji schrieb:
Ich denke, dass es sein Pech ist, wenn er sich vorher über gekaufte Produkte nicht informiert, oder?
Naja, es ist schon entscheidend wie Deine Beschreibung ist. Um Problemen aus dem Weg zu gehen würde ich mich schon mit dem Verkäufer einigen.
 
Meine Meinung. Bei der Beschreibung würde ich nachgeben und ihm das Geld erstatten und das Ding ohne viel Aufsehen zurück nehmen.
 
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smuji schrieb:
ich habe hier noch einen JBL Subwoofer mit 4 (Front and Rear) Lautsprechern sowie einem Harman-Kardon DVD Player. Es hatte alles bis zu letzt noch funktioniert.


Das komplette System umfasst aber auch einen verstärker und eine Fernbedienung.
Warum denn soviel außen rum geschrieben? Da wäre ich auch persönlich verwirrt.
Warum schreibst du nicht einfach "JBL Subwoofer Typ XY zu verkaufen (Stammt aus Set XY) Funktionierte bis zuletzt.

Was juckt es mich als Käufer, was da potentiell alles dabei ist, letztlich aber doch nicht dabei ist?

Wenn man da ggf. etwas einfacheren Geistes ist oder einfach schnell drüber liest, kann man schon verstehen "Subwoofer.... Verstärker.... Fernbedienung..." Ah, passt. Nehm ich mit für den Preis.
 
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Du schreibst doch selbst "komplettes System". Was soll da noch die Diskussion
 
Laut Beschreibung ist also alles dabei, nicht nur die eine Box.
Wenn der Käufer nur eine Rückabwicklung wünscht und nicht auf der kompletten Lieferung besteht, kannst du dich glücklich schätzen.
 
Wenn das zu verkaufende Einzelteil nur im Zusammenspiel mit anderen, spezifischen Komponenten funktioniert (also nicht mit jedem x-beliebigen Verstärker), so ist dieser Umstand angabepflichtig.

Der Käufer muss sich (selbst wenn eine genaue Modellbezeichnung geliefert wird) nicht selbstständig informieren, ob er das gekaufte Produkt überhaupt verwenden kann, wenn er besagte spezifische Komponenten nicht besitzt.
 
Wenn ich also meinen Ryzen 3700x verkaufe, muss ich angeben, dass er nur auf einem B550/X570 etc. Mainboard läuft?

Oder gilt das nur für proprietäre Sachen?

Wer sagt das?

Gibt es dazu eine Rechtsnorm?
 
Ihr habt beide einen Fehler gemacht (er hat nicht geprüft was er da mitnimmt oder mal nachgefragt oder sich vorab erkundigt), also was soll der Tanz, zurücknehmen und nochmal neu zum Verkauf anbieten.
 
@Abe81

Das ist leider etwas abstrakt. Dem Bestimmtheitsgebot eines Angebotes wird dann genüge getan, wenn allgemein erwartet werden kann, dass der Käufer ausreichende Kenntnis über die Erfordernisse der Nutzung haben kann.

In Deinem Beispiel wäre die Antwort nein, das musst Du nicht angeben, wenn Du eine CPU verkaufst, die natürlich nur auf einigen Plattformen lauffähig ist.

Hier ein Gegenbeispiel:
Ich habe ein Soundsystem von Bose namens "Accoustimas 10". Dieses besteht aus 5 Satellitenlautsprechern und einem Bassmodul. Die Satellitenlautsprecher können nur über das Bassmodul angeschlossen werden und sind daher für jede Musikanlage, die nicht über dieses spezifische Bassmodul verfügt, unbrauchbar.

Wenn ich jetzt eine einzelne Satellitenbox verkaufen möchte, so muss ich auf diesen Umstand hinweisen.

Denn sonst wecke ich (ohne dies überhaupt zu erwähnen) die Erwartungshaltung, meine Satellitenbox könne mit jeder Soundanlage kombiniert werden, da dies der Standard ist bei Musikanlagen.
 
smuji schrieb:
Ok, mist, ich habe glaube ich einen Fehler bei der Beschreibung gemacht. Das hört sich an als wäre es ein Set.

Nur hat der TE etwas angeboten, was nicht dem verkauften Artikel entsprach. Also ist die Diskusssion hier bestenfalls akademischer Natur.
 
Das, was du beschreibst, @Dominion , nennt sich „proprietäre Hardware“ und ich finde dazu keine Rechtsnorm.

„Bestimmtheitsgebot“ kenne ich nur aus dem Verfassungsrecht.
 
Abe81 schrieb:
Wenn ich also meinen Ryzen 3700x verkaufe, muss ich angeben, dass er nur auf einem B550/X570 etc. Mainboard läuft?

Oder gilt das nur für proprietäre Sachen?

Wer sagt das?

Gibt es dazu eine Rechtsnorm?
Mal abgesehen davon dass dein Ryzen 3700x auch auf B450/X470 Mainboards läuft vergleichst du hier Äpfel mit Birnen.

Die Angabe des TE lässt sich nunmal so lesen dass es ein "komplettes System" ist.

Anders gesagt:
Wenn du deinen PC als komplettes System bei Kleinanzeigen verkaufst aber eigentlich nur deinen Ryzen 3700X verkaufen möchstest dann ist das genau so missverständlich.
 
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@Abe81

Dazu wirst Du auch keine Rechtsnorm finden, da Rechtsnormen grundsätzlich allgemein formuliert sind und somit für eine Fülle an Sachverhalten passen müssen.

Geschriebene Gesetze machen nicht einmal 5% des geltenden Rechts aus. Vielmehr ist die Rechtsprechung diejenige, die gültiges Recht prägt.

Bestimmtheitsgebote oder Bestimmheitsgrundsätze finden natürlich auf wesentlich mehr Rechtsgebiete Anwendung als nur im Verfassungsrecht als Teilbereich des öffentlichen Rechts.

Im Vertragsrecht beispielsweise müssen Angebot und Annahme deckungsgleich - und somit inhaltlich ausreichend bestimmbar - sein.


Aber mit einer solchen Diskussion kommen wir vom vorliegenden Thema ab.
Wichtig ist nur, dass Umstände oder Beschränkungen, die von einem durchschnittlichen Beobachter nicht gekannt werden müssen, angabepflichtig sind.
Denn sonst - um bei meinem o.g. Beispiel zu bleiben - verschaffe ich mir einen unlauteren Vorteil, wenn ich nicht angebe, dass mein Satellitenlautsprecher nur für einen sehr begrenzten Personenkreis überhaupt von Interesse sein kann. Dies ist bereits treuwidrig, um eine Rechtsnorm zu bemühen.
 
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Kombra schrieb:
Mal abgesehen davon dass dein Ryzen 3700x auch auf B450/X470 Mainboards läuft vergleichst du hier Äpfel mit Birnen.

Zwischen den Chipsatzangaben und dem Wort „Mainboard“ steht ein „etc.“, was gemeinhin für eine nicht genannte Weiterführung einer Aufzählung steht.

Ich wollte auch Äpfel mit Birnen vergleichen, um in Erfahrung zu bringen, ob Dominion Obst meint. Das war als Frage formuliert, um seine etwas sperrigen Ausführungen zu verstehen.

Ergänzung ()

Dominion schrieb:
Dazu wirst Du auch keine Rechtsnorm finden, da Rechtsnormen grundsätzlich allgemein formuliert sind und somit für eine Fülle an Sachverhalten passen müssen.

Geschriebene Gesetze machen nicht einmal 5% des geltenden Rechts aus.

Also fußen deine Aussagen auf was genau? Deine Äußerungen lesen sich - vorsichtig formuliert - wie die Imitation von Rechtssprache.
 
Zuletzt bearbeitet:
Abe81 schrieb:
Deine Äußerungen lesen sich - vorsichtig formuliert - wie die Imitation von Rechtssprache.
Das mag daran liegen, dass ich mit der Rechtssprache sehr vertraut bin. ;)
Was gleichzeitig Deine erste Frage beantwortet.

Aber Du machst mir den Eindruck, dass Du auch nicht ganz unwissend bist beim Thema Rechtsfragen.
Daher frage ich mich, ob Du zu einem anderen Ergebnis als einer Angabepflicht bei Fällen einander bedingender aber einzeln verkaufter Sachen kommen würdest? Also in Fällen proprietärer Hardware?

EDIT:
Um das klarzustellen, es kommt bei der Würdigung eines Sachverhaltes immer darauf an, was von dem Käufer einer Sache allgemein vorausgesetzt werden darf an Grundwissen und was nicht.

Nicht bei jeder einander bedingenden Hardware muss jede Bedingung explizit erwähnt werden.
Wenn Du privat einen Ryzen 5000 Prozessor verkaufen möchtest, musst Du nicht aufführen, auf welchen Chipsätzen dieser lauffähig ist und auf welchen nicht. Dem Käuferkreis einer einzelnen CPU kann zugemutet werden, zu wissen was er da kauft und welche weitere Hardware er benötigt.

Bei meinem Beispiel des Bose-Systems, bei dem die Satellitenboxen nur mit dem Hauptmodul betrieben werden können trifft diese Aussage jedoch nicht zu! Wenn ich eine einzelne Satellitenbox ohne jeden Hinweis darauf verkaufe, kann von dem Käuferkreis nicht erwartet werden zu wissen, dass er meine Box nicht an seiner Anlage betreiben kann. Und deshalb muss dieser Käuferkreis das auch nicht vor dem Kauf recherchieren. Der Käuferkreis einer CPU sehr wohl.

Und genau deshalb geht Deine Forderung nach einer Rechtsnorm auch ins Leere!
Es kann keine Rechtsnorm dafür geben, denn Rechtsnormen bestehen aus niedergeschriebenen Gesetzen und können keine Einzelfälle beinhalten.

Es sind die Prüfungen und Abwägungen innerhalb der Rechtsnormen, die zu einem juristischen Urteil führen.

Und die oben genannten Abwägungen, was welchem Käuferkreis an Basiswissen zugemutet werden kann und was nicht, kann man nicht in eine Rechtsnorm umformulieren. Dennoch arbeiten die deutschen Gerichte tagtäglich mit genau solchen Überlegungen.
 
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