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Aber die Firma wurde doch bevor ich den Gutschein gekauft habe übernommen. Es kann doch nicht sein dass Amazon dann einfach sich weigern kann die Leistung zu liefern.
Verstehe nicht welches Recht das hier sein soll.
Ist es generell so wenn man eine Firma aufkauft dass man sich einfach nen Dreck um Gutscheine dann kümmern muss?
Na, wenn Dein bevorzugter Fernseh Provider seine Tarife umstellt, nutzt Dir auch kein Flyer mit Super Angeboten mehr was, das ist dann wie auch hier schlicht nicht mehr im Programm und wird Dir dann nicht mehr angeboten.
Hier hast Du ja aber Auslagen gehabt und die will man Dir doch erstatten, also ist doch alles gut.
Ok mit anderen Worten ich kann später einfach Gutscheine verkaufen wo irgendwas drauf steht aber die Ware/Dienstleistung nach paar Monaten wieder ausem Programm nehmen und muss den Kunden dann nur das zurückzahlen was sie gezahlt haben? Also muss ich dann keinen Schadensersatz leisten?
Wo ist denn Dein Schaden? Du hast 20 € pro Gutschein bezahlt und bekommst 20 € angeboten? Ich verstehe echt nicht wo Dein problem liegt?!? Du stehst am Ende mit +/- null da. Und siehe meinen Post - in den AGB wird das geregelt sein. Angebot nur solange bis das Programm eingestellt wird. Was i.Ü. auch in ordnung ist so.
Dass es bei einem Kauf von einem Gutschein um eine vertraglich vereinbarte Leistung geht. Wieso soll sich da der Verkäufer einfach so drum drücken können?
Ich kann doch als Käufer auch net nach 6 Monaten sagen, hätte gern das Geld wieder weil ich den Gutschein nicht nutzen kann (weil ich vllt erblindet bin oder mein DVD Player kaputt gegangen ist).
Was soll das für ein Gesetz sein dass sich der Verkäufer einfach so um seine Pflichten drücken kann.
Nochmal: Guck in die AGB. Ausserdem ist Gutschein nicht gleich Gutschein. Woher hast Du die eigentlich? Direkt von Amazon / Lovefilm oder war das so ne Groupon Aktion?
Die Firma gegen die du deinen Gutscheinwert als Anspruch hast gibt es nicht mehr... Amazon ist aber so kulant und will dir den Wert erstatten... ich an deiner Stelle würde mich ja freuen das du überhaupt noch was bekommst.
Wie schon mehrmals erwähnt weigern sie sich die vertraglich vereinbarte Leistung zu liefern und daher fordere ich die Summe in Euro um sie mir davon kaufen zu können.
Das Gutscheinsaldo wird obendrein auch nicht angerechnet auf das DVD Verleih Abo.
In der Regel verfällt ein GS auch nicht einfach so sondern man hat ein Anrecht auf die Erbringung der versprochenen Leistung.
Findest du? Ich finde es ein wesentlich geilere Geschäftsmodell wenn ich 100 Gutscheine verkaufen kann, aber die Ware nur 70mal habe und mich wenn die restlichen 30 Kunden ankommen einfach dadrauf berufen kann dass es die Ware leider nicht mehr gibt und ich dann einfach nur das zurückzahlen müsste was ich bekommen habe. Dann ist ein GS nämlich quasi gar nix mehr wert.
Sowie ich das sehe kann man nur das an GS verkaufen was man auch liefern kann. Wenn jemand Gutscheine ausstellt mit 3Jahren Haltbarkeit dann muss er eben zusehen dass er auch die nächsten 3 Jahre lang das liefern kann was vereinbart wurde.
UNd ein Gutschein ist in der Regel eh nie Auszahlbar sondern nur Wandelbar
Herrje, ich bin ja froh wenn Leute nachdenken, aber ich fürchte Du verrennst Dich da in Sachen, Du hast Anspruch auf das was Dich die Gutscheine gekostet haben, nicht mehr aber auch nicht weniger.
Wenn VW ein Auto mit Klimaanlage und Leder im Paket günstiger als Sondermodell anbietet, so bekommst Du ja auch kein Geld zurück wenn Du vorher das teurere Modell mit beidem als Sonderausstattung gekauft hast.
Du willst hier aber quasi noch die Differenz vom Sondermodell zum teureren Modell erstattet bekommen, das kann und wird nicht gehen. Nimm Dein Geld und such Dir was passendes zum DVD leihen.
WIESO sollte das so sein dass ich nur auf das Geld Anspruch habe und NICHT auf die vertraglich vereinbarte Leistung? Würde das so sein so wäre ein Gutschein quasi wertlos. Der Händler könnte IMMER sagen dass er nicht mehr liefern kann und wäre fein raus.
Das soll rechtens sein?
Wenn du etwas kaufst so steht dir auch das zu was vereinbart wurde. Wenn ich ein Gutschein kaufe so steht mir die vereinbarte Leistung zu. Die vereinbarte Leistung will man mir aber nicht mehr liefern. Wo soll das legal sein?
Ich hab doch nicht für 20euro nen Gutschein gekauft damit ich nach 2,5jahren 20euro in Amazon Wertguthaben wiederbekomme. Und das soll a) rechtens sein b) verstehen hier manche net dass ich das überhaupt scheiße finde.
Er hat Anspruch auf das, was mit dem Gutschein vereinbart wurde.
Wenn ich auf eBay billig ein Auto erstehe und der Verkäufer dieses dann zwischenzeitlich zu einem höheren Preis an jemand anderen verkauft, so habe ich auch den Anspruch an ihn, für das Auto zu diesem Preis, oder er muss für den Mehrpreis aufkommen, wenn ich dann gezwungen bin, es mir woanders zu holen.
Der Verkäufer geht schließlich auch eine Vertragspflicht ein. Dazu gab es auch mal ein Urteil, wo einer gerade auf eBay einen Mähdrescher (oder war's ein Häcksler deutlich unter Wert verkaufen musste.)
Ohne jetzt die genauen Gegebenheiten zu kennen und v.a. ohne Jurist zu sein, wage ich jetzt aber keine konkrete Aussage zu diesem Fall.
Ohne äußere Unterstützung wird der TE jedenfalls wahrscheinlich nicht weit kommen.
Wenn das Einschalten eines Anwalts nicht gewünscht ist, bleiben nur noch die Medien oder Verbraucherzentralen.
Ich meine ganz ehrlich bei Deinem Gedankengang hinkt es seit Beginn und das gewaltig:
Du bezahltst was, gibst es jetzt zurück und willst mehr zurück als Du bezahlt hast? Ich sag ja mach einen Laden auf, bei Dir komme ich gerne einkaufen.
Ein Gutschein ist kein Garant für eine Leistung, diese kann natürlich aus diversen Gründen entfallen.
Nimm Dir nen Anwalt und lass Dich aufklären (ich wäre langsam gerne mit Popcorn bei dem Gespräch dabei), aber ich bin jetzt raus.
Ein Anspruch auf Rückzahlung oder Barauszahlung des Gutscheinwertes besteht nur dann, wenn dies ausdrücklich vereinbart worden ist. Gleiches gilt für die teilweise Einlösung des Gutscheines: Der Kunde hat dabei keinen Rechtsanspruch auf Auszahlung des Restbetrages. Er kann jedoch die Ausstellung eines neuen Gutscheines beziehungsweise einen Vermerk auf Teileinlösung auf dem ursprünglichen Gutschein verlangen. Kann der Händler die mit dem Gutschein versprochene Leistung nicht mehr erbringen, so muss er dem Gutscheininhaber den noch ausstehenden Betrag auszahlen. Dies ist etwa dann der Fall, wenn das Geschäft geschlossen wird, jedoch noch Gutscheine im Umlauf sind. Ein Nachfolger ist nur zur Einlösung verpflichtet, wenn er den Betrieb als ganzes übernommen hat. Allein die Übernahme des Geschäftsnamens reicht für eine Haftung aber nicht aus.