Sky Abo Widerruf ab wann

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Captain
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März 2011
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Hi,

ich habe meinen Sky Vertrag das erste mal verlängert.
Mir wurde am Telefon zugesichert, dass ich das Abgemachte schriftlich bekommen würde
und dass ab diesem Telefonat die 2 wöchige Widerrufsfrist startet.
Abgemacht wurde es Freitags und das Schriftliche sollte spätestens Mittwoch da sein.
Ich kenne es nur so, dass diese Frist erst startet, wenn man das Schriftlich bekommt.
Bei Sky sei das aber schon ab dem Telefonat.
Jetzt ist es in jedem Fall Sonntag und es ist 9 Tage her. Etwas Schriftliches habe ich noch nicht.

Von Sky hört man ja gerne, dass A bestellt wird und B kommt. Das hatte ich bei meiner Erstbestellung.

Hat da schon jemand Erfahrungen oder gar das Wissen, ab wann eine Widerrufsfrist rechtlich startet?
 
14 Tage ab Vertragsschluss und da der Vertrag am Telefon geschlossen und lediglich auf schriftlichem Wege nochmal bestätigt wird, gilt auch die Frist ab dem Telefonat.
 
Sky ist was Verträge angeht einer der miesesten Läden die ich kenne!

Gäbe es irgendeine Alternative Bundesliga und CL anderweitig zu sehen, wäre ich weg von dem Verein.
 
Nö, Sky ist da relativ transparent, vergleiche das mal mit Vodafone Mobilfunkrechnungen...
Sky ist auch nicht wirklich teuer, 25,99€ für Bundesliga + Sport finde ich völlig ok!
 
14 Tage ab Erhalt der Widerrufsbelehrung. Wenn sie das Telefonat aufgenommen haben, sehe ich kein Problem beim nachweisen und würde sagen: Ab dem Telefonat.

@boarder-winterman 26€ für Fußball? Ich finde das übertrieben frech.....aber jeder hat andere Hobbys :)
 
Im Sportpaket sind noch einige andere Sportarten enthalten.
Wenn man die 26€ mit anderen Ländern vergleicht, ist das extrem günstig.
 
Genau genommen besteht das Widerrufsrecht ab Vertragsschluss, nicht jedoch vor Zugang der Widerrufsbelehrung.

Das Problem ist die seit einiger Zeit geänderte Regelung im Wortlaut, nach dem das Fehlen der Textform (also wenigstens zB per Mail) nicht mehr verhindert, dass die Widerrufsfrist noch nicht läuft. Die Frist beginnt nach dem Wortlaut also schon mit der Belehrung am Telefon. Erstens wird dies jedoch in der Literatur kritisch betrachtet und auch ich gehe davon aus, dass diese Regelung in einem Rechtsstreit nicht hält. Zweitens müsste die Belehrung auch inhaltlich passen, wenn sie nicht gegenstandslos sein soll (mit der Folge, dass die Frist nicht zu laufen beginnt); dies müsste der Unternehmer beweisen - wenn er den Beweis überhaupt antreten will, gehe ich aber davon aus, dass die Belehrung meist inhaltlich nicht genügt (selbst in ausführlicher Schriftform durch einen Juristen ist es schwer genug!; eine Telefondame wird es mündlich kaum leichter haben). Auch diesbezüglich gibt es leider seit besagter Zeit eine neue Regelung: sie muss den Umständen des Vertrages angepasst sein (toll..).

Jeder Unternehmer, der noch bei Trost ist, - sobald er merkt, dass der Kunde nicht kuscht - dürfte auf einen Streit, der bloß einen Einzelfall betrifft, verzichten. Viel sinnvoller ist es, nach Vertragsschluss wenigstens eine Mail mit ordentlicher Belehrung rauszuschicken; diese Möglichkeit ist viel zu simpel, als dass ein klar denkender Unternehmer meint, mit einem Verzicht auf diese Form der Belehrung verzichten zu können.

Praktisch zu empfehlen ist aber nun nur folgendes: Wenn das Kind schon in den Brunnen gefallen ist, gilt auch für den Verbraucher das oben Gesagte. Bis dahin aber kann man nur dazu raten zu widerrufen und dem Vertragspartner anzubieten, den Vertrag mit den entsprechenden Konditionen schriftlich zu schließen. Der soll einem die Unterlagen erst mal zuschicken und dann unterschreibt man, wenn alles passt.
 
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