Spiegel an Spiegel Unfall in der Probezeit

Ist es immer noch so, dass die Polizei den, in ihren Augen, Unfallverursacher links auf dem Unfallberichtsbogen einträgt? Das ist zwar nicht Rechtsverbindlich aber sieht doof aus.

Weiterhin würde ich nicht mehr freundlich in der Sache sein. Was du "hättest tun" können darfst du gerne für dich behalten und das würde ich auch keinem auf die Nase binden.

Jedoch würde ich offensiv darauf bestehen, das die "ältere Dame" nicht nur gegen das Rechtsfahrgebot (§2 Absatz 2 [STVO])verstoßen hat sondern (höchstwahrscheinlich) sogar ihre Fahrbahn verlassen hat/haben muss. Ob du dich dazu hinleiten lassen willst hypothetisch einen erfolglosen Ausweichversuch unternommen zu haben ist und bleibt nur ein (teures) Gedankenspiel...
 
Jo, ich bin links eingetragen. Wie gesagt, für die Polizei war der Schuldige innerhalb der ersten Sekunden gefunden.

Frau: ruft Polizei an, fährt seit vielen Jahren Auto
Ich: wollte nicht unbedingt die Polizei dabei haben, noch in der Probezeit

Tja, da konnte ich nix mehr machen.

Ne, mit Anwalt werd´ ich nix machen, da habe ich ehrlich gesagt keinen Bock drauf. Wenn die Versicherung für die Schäden aufkommt und ich dann nur die Bußgelder bezahlen muss ist alles gut und für mich damit erledigt.
 
Ich sehe da ebenfalls keinen Anwalt im Spiel aber ich sehe den Anhörungsbogen der Versicherung(en), der da kommt ;)
 
gammelkeule schrieb:
Ich fahre, wegen der G-Kräfte in Kurven, besonders auf Landstraßen des öfteren mal mittiger. Aber dabei achte ich immer auf den Gegenverkehr. Ich habe definitiv nicht so die Kurve geschnitten, dass ein Unfall unabdingbar gewesen wäre.

Nur so als Tipp für die Zukunft : Diese Aussage ganz schnell aus dem Kopf streichen . Wenn Du solch eine Aussage ("Ausrede" vor der Polizei / Gericht / Versicherung machst ist dir ein Bußgeld fast sicher.
Da ist es in diesem Fall ja fast schon Gluck, dass du nicht zu Wort gekommen bist. (vor der Polizei)

Hier übrigens mal der Bußgeld Katalog zum Thema Rechtsfahrgebot.

https://www.bussgeld-info.de/rechtsfahrgebot/
 
ChotHoclate schrieb:
Falsch!

Im Bereich des KFZ gilt nicht der Grundsatz der Verschuldens,- sondern der Gefährdungshaftung (übrigens genau so bei Tierhaltung und Eigentum). Der Eigentümer des PKWs haftet rein aus dem Besitz der Sache.

Nicht der Eigentümer haftet, sondern der Fahrzeughalter.

Unabhängig davon muss aber trotzdem der Anspruchsteller beweisen, dass er geschädigt wurde.

endanwender schrieb:
Nur wenn das Fahrzeug jünger als drei Jahre ist oder wenn die Wartung durchgängig(Nachweis!) in einer markengebundenen Fachwerkstatt durchgeführt worden ist. Dürfte bei einem 3er Golf schwierig werden

Auch ein 3 Golf ist wieder in den ursprünglichen Zustand zu versetzen.

Das was du hier heranziehst ist nur die Frage, ob bei fiktiver Abrechnung die Stundensätze der Markenwerkstatt herangezogen werden dürfen oder nicht.
Lässt er seinen 3er Golf in der Markenwerkstatt reparieren, so sind die (anteiligen) Kosten von der gegnerischen Versicherung in voller Höhe zu bezahlen, solange es sich nicht um Wucher handelt.

Zum eigentlichen Fall aber:

Die Polizei hat nicht zu bestimmen wer Schuld hat oder wer nicht.
Die haben nur den Unfall auf zu nehmen.
Im Zweifelsfalle entscheidet ein Gericht wer Schuld hat und wer nicht.

In der Regel laufen solche Fälle auf 50/50 hinaus.
Es sei denn die Polizei konnte irgendwelche Spuren feststellen, die beweisen, dass jemanden auf der anderen Seite der Fahrbahn war. Wenn kein Schnee liegt oder es Bremsspuren gibt, sollte das aber nicht möglich sein.

MrMorgan schrieb:
wenn du keine Aussage etc unterschrieben hast, gut.

Melde einfach den Unfallhergang deiner Versicherung.

Ich denke letztendlich wird es auf Teilschuld hinaus laufen (jeder zahlt seinen Schaden selbst) da es wohl schwer nachweisbar sein wird, wer denn jetzt zu weit in der Mitter der Fahrbahn gefahren ist.

Teilschuld 50/50 heißt, dass jeder den Schaden des anderen zu 50% zu bezahlen hat.
Der TE kann sich also auch 50% von seinem Schaden beim Unfallgegner holen.

Auf alle Fälle bei der gegnerischen Versicherung den Anspruch stellen.
 
endanwender schrieb:
Nur wenn das Fahrzeug jünger als drei Jahre ist oder wenn die Wartung durchgängig(Nachweis!) in einer markengebundenen Fachwerkstatt durchgeführt worden ist. Dürfte bei einem 3er Golf schwierig werden

Stimmt genau, habe ich vergessen zu erwähnen.
 
gammelkeule schrieb:
Ich fahre, wegen der G-Kräfte in Kurven, besonders auf Landstraßen des öfteren mal mittiger. Aber dabei achte ich immer auf den Gegenverkehr.

Nur mal so als Tipp noch hinterher:
Wenn du wegen der G-Kräfte in Kurven mittiger fährst, solltest du vielleicht mal die Geschwindigkeit anpassen.
Dann kommt so ein Ärger auch nicht mehr vor.
 
Melde den Unfall bei Deiner und ihrer Versicherung. Den Rest machen die untereinander aus.

Das läuft sehr wahrscheinlich auf 50/50 hinaus.

Wie @cartridge_case schon sagt, solltest Du evtl. den Schaden selbst zahlen, aber das musst Du nicht jetzt entscheiden. Warte ab, Du hast eine gewisse Frist in der Du den Schaden von der Versicherung zurückkaufen kannst, aber auch das wurde hier ja schon erwähnt.

Hast Du evtl. einen Rabattretter in Deiner Versicherung? Ich habe zb einen "Schuss" pro Jahr frei. Ich werde dann nicht zurückgestuft, bekomme aber auch keine neue bessere SF Klasse zur Hauptfälligkeit. Heißt aber nicht, dass man den "Schuss" nutzen sollte ;)
Aber auch hier musst Du ggf. rechnen, ob es sich trotz Rabattretter nicht evtl. lohnt selbst zu zahlen.

Bei Deiner Unfallbeschreibung werden die Schäden eher nicht all zu hoch sein.
 
Zuletzt bearbeitet:
Wo ich gerade das Thema mit Polizei rufen hier sehe. Normalerweise würde man für so eine Lächerlichkeit ja keine Polizeit rufen. Wenn ich nun also absolut keinen Sinn darin sehe, die Polizei eher noch nerve und die sich auch noch ewig Zeit lassen (zu Recht). Gilt es dann als falsch, wenn man sich selber dort telefonisch meldet, alle wichtigen Daten hinterlässt und klärt, ob man fahren kann? Wenn mein Gegenüber gerne 1 Stunde dort rumstehen will, kann mir das ja egal sein.
 
Eisbrecher99 schrieb:
Per se steht jedem Unfallbeteiligten zu, dass das Fahrzeug in den Zustand vor dem Unfall wieder gebracht wird und das alles sogar in einer Vertragswerkstatt.

endanwender schrieb:
Nur wenn das Fahrzeug jünger als drei Jahre ist oder wenn die Wartung durchgängig(Nachweis!) in einer markengebundenen Fachwerkstatt durchgeführt worden ist. Dürfte bei einem 3er Golf schwierig werden

Eisbrecher99 schrieb:
Stimmt genau, habe ich vergessen zu erwähnen.

Wie schon geschrieben.

Nur wenn fiktiv abgerechnet werden soll.

Bei tatsächlicher Reparatur spielt das keine Rolle.
Lässt er tatsächlich reparieren, darf er dafür auch die Markenwerkstatt nützen, unabhängig davon, wo er sein Auto hat warten lassen.
 
Wo ich gerade das Thema mit Polizei rufen hier sehe.

Es kommt halt immer drauf an.

Bei Personenschäden, oder wenn man eine Laterne oder ein Verkehrsschild umfährt auf jeden Fall.

Oder wenn die Situation so verworren ist, das die Polizei das aufnehmen sollte, oder wenn man auf der BAB auf der mittleren oder linken Spur steht und nicht mehr wegkann.

Sehe da auch oft das Leute wegen "kleinen Unfällen" die Polizei rufen bzw. das große Kino über 112 und wir dann noch Verkehr regeln usw, weil die Leute nicht auf die Seite fahren wollen aber es ist halt so.

Bei uns in der Firma sind wir allerdings bei Firmenwagen daran gehalten die Polizei zu rufen.
 
Das mit der Polzei steht (leider) in vielen Versicherungsverträgen.

MichaW schrieb:
Nur mal so als Tipp noch hinterher:
Wenn du wegen der G-Kräfte in Kurven mittiger fährst, solltest du vielleicht mal die Geschwindigkeit anpassen.
Dann kommt so ein Ärger auch nicht mehr vor.

Genau. Die Aussage lässt darauf schließen, dass du zu zügig in die Kurven gehst. Du musst auch damit rechnen, dass der Gegenverkehr mal zu weit rüber kommt.


Was die Probezeit angeht: Das kommt einzig und allein darauf an, welches Verkehrsvergehen zu dem Unfall geführt hat und lässt sich nicht immer einfach beantworten.

PS: Wenn der Schaden gering ist, wird das nicht mal als Unfall aufgenommen.
 
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Silent1337 schrieb:
Das mit der Polzei steht (leider) in vielen Versicherungsverträgen.

Halte ich für ein Gerücht.

Ich kenne keinen einzigen in dem das steht.

Hast du mal ein Beispiel aus den AKB was da genau dazu drinnen stehen soll?
 
Zuletzt bearbeitet:
Silent1337 schrieb:
PS: Wenn der Schaden gering ist, wird das nicht mal als Unfall aufgenommen.

Als was wird es dann aufgenommen?

Die Polizei ist also auch Sachverständiger und kann die Höhe des Schadens beurteilen?


@JardelBenz: Die Antwort interessiert mich allerdings auch.
 
In den AKB steht nichts davon dass die Polizei bei nem Unfall gerufen werden muss, das ist absoluter Blödsinn. Genau so die Aussage der Polizei Blödsinn dass bei Unfällen mit eindeutigem Hergang und klarer Schuldfrage (100% Schuld bei einem) beide Parteien den Schaden ihrer Versicherung melden MÜSSEN.

@FrankenDOM: Wenn du "einen Schuss pro Jahr frei hast" hast du keinen Rabattretter sondern einen Rabattschutz, das sind zwar grundverschiedene Dinge, solltest du wissen wenn du bei einem VR arbeitest.
 
ChotHoclate schrieb:
Im Bereich des KFZ gilt nicht der Grundsatz der Verschuldens,- sondern der Gefährdungshaftung (übrigens genau so bei Tierhaltung und Eigentum). Der Eigentümer des PKWs haftet rein aus dem Besitz der Sache.

Ja natürlich, nur hat das nichts und absolut nichts mit dem stellen und blinden befriedigen von ungerechtfertigten Ansprüchen zu tun!! :evillol:

Natürlich muss der Anspruchsteller beweisen, dass der Verursacher schuldhaft gehandelt hat!

Die Rechtslage (und das schrieb ich) ist jedoch so, dass bei diesen (unklaren) Unfällen (wie auch bei Parkplatzschäden mit nicht ruhendem Fahrzeug) es am Ende eine Teilung der Haftung gibt, nämlich aus der Haftungsgrundlage heraus. Diverse Poster schrieben das hier auch bereits. In der Regel klären das die Gesellschaften unter sich und überwiegend aus Kostengründen wird hier oft 50/50 entschieden.

Die Gefährdungshaftung greift dafür IMMER, wenn ein LKW beteiligt ist, da dieser das "größere und schwerere" Risiko darstellt. Mal pauschal und beispielhaft gesprochen. ;)

Bei PKW untereinander ist das eben nicht immer der Fall, denn das wäre ja schlimm - bei jedem Unfall, egal ob verschuldet oder nicht, müssten dann beide Parteien auch immer haften/zahlen!! Und genau so ist es halt nicht. ;)

Und zur Polizei:

Die muss man grundsätzlich NICHT holen, wenn die Sachlage klar ist, man sich (schriftlich) einig ist oder Bagatellschäden auftreten. Man kann. Und kommen müssen die theoretisch auch.

Grundsätzlich sollte man sie holen, wenn es Zweifel an der Darstellung der Beteiligten gibt, oder die Sachlage "kompliziert" ist, oder es Schwierigkeiten bei der Identifikation der Beteiligten gibt.

Grundsätzlich muss man sie holen: Bei Personen- und Umweltschäden, bei Schäden an Sachen, bei denen kein Eigentümer sofort ersichtlich ist. Hier droht nämlich eine Anzeige wegen Fahrerflucht, wenn man sich vom Unfallort entfernt.

Das sind imho die wichtigsten Sachen, da kann man sicher noch ergänzen.


€: Gegen das Bußgeld/OWi Widerspruch einlegen, da TE mutmaßlich nicht der Verursacher ist. Aus den Gründen, die hier schon dargelegt sind. Entweder die kommen dem nach oder beide Beteiligten sollen dann zahlen.
 
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