Unstimmigkeiten mit United Hardware

Ich kann für diese Meinung zumindest in meinem Palandt keinerlei Anhalt finden, schau aber gerne noch mal in aktuelleren und größeren Kommentaren nach.

Ich denke aber nach wie vor, dass diese ANsicht auf einem falschen Verständnis von Verjährungsfrist und des Richtlinientextes beruht.

Da ich in Eile bin, kann cih vorerst nur auf Nr. 17 Satz 1 der Vorbemerkungen/Gründe der o.g. RL verweisen, in der keineswegs der Eindruck erweckt wird, dass der europ. Gesetzgeber eine faktische Haltbarkeitsgarantie oder die einzelstaatlichen Prozessgrundsätze zu Gunsten des Verbrauchers ändern wollte.

Vor Gericht wirst du mit dieser Argumentation m.W. untergehen, ich sehe ehrlich gesagt auch keinerlei Notwendigkeit Verbraucher bzgl. der Beweisführung über den schon vorhandenen 476 hinaus besser zu stellen.

Nachtrag:

Ich denke aber nach wie vor, dass diese ANsicht auf einem falschen Verständnis von Verjährungsfrist und des Richtlinientextes beruht.

Du hast den Art. 5 der RL erwähnt und stützt darauf die Argumentation, dass der Richtliniengeber damit ein 2-jähriges Einstehen zum Ausdruck bringen wollte.
Das ist der Verständnisfehler, denn die für das deutsche Zivilrecht etwas ungewöhnliche Formulierung ist schlicht der Universalanwendbarkeit in allen Mitgliedstaaten geschuldet.
Insbesondere 5 I 2 geht aber auf das deutsche Verjährungssystem ein. Wenn man nun dazu die Nr. 17 der Gründe sowie die Artikel 2 und 3 liest, ergibt sich m.E. eine nicht zu beanstandende Umsetzung durch den BGB-Gesetzgeber.

Auf eine etwaige Beweislast wird ohnehin nur im Rahmen des § 476 eingegangen, darüber hinaus ist der RL diesbzgl. nichts zu entnehmen.

Die Beweisführung im Prozess richtet sich dann ja auch nicht nach § 476 BGB sondern nach den einschlägigen Prozessvorschriften und deshalb muss noch einmal ganz deutlich gesagt werden:

Es gibt weder aus der Richtlinie noch aus dem BGB einen Anlass, den Verbraucher im Prozess über den § 476 BGB hinaus besser zu stellen als jede andere Prozesspartei.
Man darf nicht vergessen, dass nahezu jede verbraucherschützende Norm einen Eingriff in die Grundrechte Dritte darstellt, welcher verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein muss.
Bei einem derartigen Abweichen von elemantaren Prozessgrundsätzen hätte ich verfassungsrechtlich erhebliche Bedenken.

Ich kann mir daher kaum vorstellen, dass eine solche Ansicht von auf dem Gebiet des Vertragsrechtes praktizierenden Anwälten ernsthaft vertreten wird oder ob hier nicht vielmehr ein Missverständnis über die Beweisführung vor Gericht vorliegt.

Denn im Zivilprozess kommt es ja letztlich auf die Überzeugung des Gerichtes an, d.h. das die Beweisführung manchmal schwieriger manchmal aber auch einfacher sein kann.
 
Zuletzt bearbeitet:
Um einmal einen Vergleich auf europäischer Ebene heranzuziehen:

Nur in Portugal gilt eine Vermutung der Vertragswidrigkeit während der gesamten Zweijahresfrist nach Lieferung.

Litauen hat Artikel 5/3 nicht umgesetzt.

Ansonsten haben die Mitgliedsstaaten durchweg die 6 Monate umgesetzt.

Die Richtlinie selbst wird derzeit überarbeitet und soll harmonisiert werden.

Der Richtlinienvorschlag (Dokument 12721/09)

http://www.jura.uni-bielefeld.de/Lehrstuehle/Artz/files/allg_epr/stn_rat.pdf

Art. 28 Time limits and burden of proof (Art. 28/5)

verdoppelt den Zeitraum der Beweislast für den Unternehmer auf 12 Monate.
 
@dominion1

Ich habe mich tatsächlich falsch ausgedrückt.

Mal gucken, ob ich das nun richtig habe. Nach mehr als 6 Monaten muss der Kunde beweisen, dass der Mangel schon bei Übergabe vorlag.
Der Händler weigert sich für Ersatz zu sorgen und weigert sich zu reparieren, da ihm der Kunde nicht bewiesen hat, dass das Produkt von Anfang an einen Fehler aufwies. (Im Falle einer Graka ist es aus Sicht des Händlers vielleicht der erste und einzige Fall eines solchen Fehlers und er vermutet, dass der durch unsachgemäße Behandlung passierte)

Kurz: Der Händler stellt sich völlig quer nach mehr als 6 Monaten, Kunde bleibt auf seiner defekten Karte sitzen.

Was kann man dann machen?
 
Was kann man dann machen?

Nichts kann man da machen, es sei denn du erbringst den Beweis. Es wurde doch schon mehrfach darauf hingewiesen, dass die Gewährleistung keine Haltbarkeitsgarantie ist. Dafür gibt es ja gerade eine Garantie (wenn es sie gibt).

Gewährleistung bedeutet nur, dass der Händler zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs mangelfreie Ware schuldet, nicht mehr und nicht weniger.

Nach Annahme hat grundsätzlich der Käufer die Beweislast für einen Sachmangel (Grundgedanke aus § 363 BGB). Schon von der ersten Sekunde an. Und er muss nicht nur darlegen und beweisen, dass überhaupt ein Sachmangel vorliegt, sondern dass dieser Sachmangel auch schon bei Gefahrübergang (Übergabe, Lieferung) zumindest im Keim vorhanden war.

Solch ein Beweis ist in der Regel sehr schwer zu erbringen, wenn überhaupt nur durch einen (teuren) Sachverständigen. Das macht es für den Käufer oft wirtschaftlich sinnlos. Solche Gutachten können einige hundert Euro kosten oder auch deutlich mehr.

Beim Verbrauchsgüterkauf (Verbraucher kauft beim Unternehmer § 474 BGB) kommt es zu einer Besonderheit (§ 476 BGB).

§ 476 BGB
Beweislastumkehr

Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.


Die Bestimmung setzt einen binnen sechs Monaten seit Gefahrübergang aufgetretenen Sachmangel voraus und begründet eine lediglich in zeitlicher Hinsicht wirkende Vermutung, daß dieser Mangel bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.


BGH, Urteil vom 2.6.2004 - VIII ZR 329/03

Ein Sachmangel wäre also immer noch von Käufer darzulegen und zu beweisen, ist ein Sachmangel nachweisbar, tritt die oben genannte Vermutung ein, der Verkäufer kann sie widerlegen, dafür hätte er aber den vollen Beweis anzutreten.

Im Grunde ist man bei der Gewährleistung beim Verbrauchsgüterkauf nur in den ersten 6 Monaten in einer komfortablen Situation.

Vorwiegend (aber nicht nur) Internethändler berufen sich darauf, weil sie es in erster Linie mit Laufkundschaft zu tun haben, die sie nicht pflegen müssen.

Bei Fachgeschäften vor Ort passiert so etwas eher selten oder gar nicht.


Der Händler weigert sich für Ersatz zu sorgen und weigert sich zu reparieren, da ihm der Kunde nicht bewiesen hat, dass das Produkt von Anfang an einen Fehler aufwies. (Im Falle einer Graka ist es aus Sicht des Händlers vielleicht der erste und einzige Fall eines solchen Fehlers und er vermutet, dass der durch unsachgemäße Behandlung passierte)

Der Händler braucht weder etwas zu vermuten, noch zu unterstellen, du musst den Beweis antreten. Es ist das Recht des Händlers, diesen Beweis zu verlangen.

Ob er davon Gebrauch macht, ist eine vollkommen andere Sache. Jedenfalls wird dein Fachhändler, bei dem du mehr oder weniger regelmäßig etwas kaufst, kaum damit anrücken.

Deshalb sollte man sich schon im Vorfeld informieren, wie sich Händler in solchen Fällen verhalten. Die entsprechenden Bewertungen im Netz sprechen ja eine eindeutige Sprache. Ein wichtiges Argument für eine Kaufentscheidung.


Oder man kauft nur Produkte, die eine entsprechend lange Garantie haben, das ist ja, was du dir wünschst.

Gewährleistung und Garantie stehen unabhängig voneinander nebeneinander.

Für die Garantie, die eine freiwillige zusätzliche Leistung ist, manche Hersteller geben keine Garantie, ist auch nur der Garantiegeber zuständig (meistens ein Hersteller oder Importeur, manchmal auch ein Händler).

Einseitige Leistungsversprechen (Garantie)

Neben den gesetzlich geregelten Gewährleistungsrechten kann der Verkäufer und/oder Hersteller seinerseits weitere Leistungen versprechen, die beim Abschluss des Kaufvertrages Vertragsbestandteil werden. Dabei kann es sich z.B. um eine Zusage handeln, innerhalb einer bestimmten Zeit oder innerhalb einer bestimmten Laufleistung (km-Angabe) für die Funktionstüchtigkeit der Kaufsache einzustehen. Der Gesetzgeber geht in § 443 BGB von zwei Arten aus, nämlich der Beschaffenheitsgarantie und der Haltbarkeitsgarantie. Hierfür ist folgendes zu beachten:

* Die Beschaffenheitsgarantie kann als besondere Vereinbarung i.S.v. § 276 BGB ausgestaltet sein. Wie schon erwähnt, meint der Gesetzgeber mit diesem Begriff, dass zwischen Verkäufer und Käufer eine bestimmte Beschaffenheit des Kaufgegenstandes vereinbart wurde (vgl. auch unter dem Punkt "Kein Ausschluss der Gewährleistung"), für die dann der Verkäufer einzustehen hat. Insofern kann die Beschaffenheitsgarantie auch Bedeutung für die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche haben. Ein Ausschluss der Beschaffenheitsgarantie durch Vereinbarung (sog. Freizeichnungsklauseln) ist wegen eines Verstoßes gegen den Grundsatz von Treu und Glauben nicht möglich, jede Abweichung von den garantierten Eigenschaften gilt als Mangel im Sinne des Gewährleistungsrechts.
* Im Gegensatz zu den gesetzlichen Gewährleistungsrechten obliegt es bei der Garantie als einseitigem Leistungsversprechen dem Garantiegeber, welche Leistungen er mit dem Käufer vereinbart. Die zugesagten Leistungen können dabei durchaus z.T. über die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche hinausgehen. So wird häufig der Garantiegeber für den Garantiezeitraum auf den Nachweis, dass der Mangel schon bei Übergabe der Sache vorhanden war verzichten, weil er eben für die Funktionstüchtigkeit seines Produktes einstehen will. Zugleich kann der Garantiegeber aber auch die Leistungen gegenüber der Gewährleistung erheblich einschränken, wenn er etwa den Anspruch des Käufers auf die Nachbesserung beschränkt. Möglich ist, dass der Garantiegeber durch eine Garantieleistung (etwa die Nachbesserung) zugleich einen Gewährleistungsanspruch des Käufers erfüllt.

Wichtig ist, dass durch die Garantie die gesetzlichen Gewährleistungsrechte unberührt bleiben (§ 433 Abs.1 BGB). Der Käufer muss sich nicht auf die Garantieversprechen verweisen lassen, er kann und sollte - auch unter Berücksichtigung der Verjährungsproblematik - die Gewährleistung immer geltend machen.

http://www.justiz.nrw.de/BS/Verbraucherschutz/Gewaehrleistungsrechte/index.php#1

Da der Garantiegeber selbst bestimmt, für was wie lange er garantiert, in der Regel wird nur repariert bzw. ausgetauscht nach Gutdünken des Garantiegebers, beschränkt sich dein Anspruch auch nur darauf, was in der Garantieerklärung zugesagt wurde.

Insbesondere ist der Garantiegeber nicht dein Vertragspartner, das ist nur dein Händler.

Rücktritt z. B. ist nur über die Schiene der Gewährleistung zu erreichen, wenn Nacherfüllung z. B. verweigert wird oder fehlschlägt. Insbesondere wird während der Nacherfüllung der Ablauf der Gewährleistung gehemmt, bei Ersatzlieferung beginnt sie wieder von Vorne zu laufen, manches spricht dafür, dass sie bei Nachbesserung zumindest für den bestimmten Fehler ebenfalls wieder neu anläuft.

Das alles gibt es bei der Garantie nicht. Aussteigen kann man nicht, allenfalls kommt es zur berüchtigten "technischen Rücknahme", wenn der Hersteller nicht in der Lage ist, das Gerät zu reparieren, weil er z. B. keine Ersatzteile mehr bekommt. Es geht demnach allenfalls um Schadensersatz = Zeitwert.
 
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