Doc Foster
Fleet Admiral
- Registriert
- Mai 2008
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Ich kann für diese Meinung zumindest in meinem Palandt keinerlei Anhalt finden, schau aber gerne noch mal in aktuelleren und größeren Kommentaren nach.
Ich denke aber nach wie vor, dass diese ANsicht auf einem falschen Verständnis von Verjährungsfrist und des Richtlinientextes beruht.
Da ich in Eile bin, kann cih vorerst nur auf Nr. 17 Satz 1 der Vorbemerkungen/Gründe der o.g. RL verweisen, in der keineswegs der Eindruck erweckt wird, dass der europ. Gesetzgeber eine faktische Haltbarkeitsgarantie oder die einzelstaatlichen Prozessgrundsätze zu Gunsten des Verbrauchers ändern wollte.
Vor Gericht wirst du mit dieser Argumentation m.W. untergehen, ich sehe ehrlich gesagt auch keinerlei Notwendigkeit Verbraucher bzgl. der Beweisführung über den schon vorhandenen 476 hinaus besser zu stellen.
Nachtrag:
Du hast den Art. 5 der RL erwähnt und stützt darauf die Argumentation, dass der Richtliniengeber damit ein 2-jähriges Einstehen zum Ausdruck bringen wollte.
Das ist der Verständnisfehler, denn die für das deutsche Zivilrecht etwas ungewöhnliche Formulierung ist schlicht der Universalanwendbarkeit in allen Mitgliedstaaten geschuldet.
Insbesondere 5 I 2 geht aber auf das deutsche Verjährungssystem ein. Wenn man nun dazu die Nr. 17 der Gründe sowie die Artikel 2 und 3 liest, ergibt sich m.E. eine nicht zu beanstandende Umsetzung durch den BGB-Gesetzgeber.
Auf eine etwaige Beweislast wird ohnehin nur im Rahmen des § 476 eingegangen, darüber hinaus ist der RL diesbzgl. nichts zu entnehmen.
Die Beweisführung im Prozess richtet sich dann ja auch nicht nach § 476 BGB sondern nach den einschlägigen Prozessvorschriften und deshalb muss noch einmal ganz deutlich gesagt werden:
Es gibt weder aus der Richtlinie noch aus dem BGB einen Anlass, den Verbraucher im Prozess über den § 476 BGB hinaus besser zu stellen als jede andere Prozesspartei.
Man darf nicht vergessen, dass nahezu jede verbraucherschützende Norm einen Eingriff in die Grundrechte Dritte darstellt, welcher verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein muss.
Bei einem derartigen Abweichen von elemantaren Prozessgrundsätzen hätte ich verfassungsrechtlich erhebliche Bedenken.
Ich kann mir daher kaum vorstellen, dass eine solche Ansicht von auf dem Gebiet des Vertragsrechtes praktizierenden Anwälten ernsthaft vertreten wird oder ob hier nicht vielmehr ein Missverständnis über die Beweisführung vor Gericht vorliegt.
Denn im Zivilprozess kommt es ja letztlich auf die Überzeugung des Gerichtes an, d.h. das die Beweisführung manchmal schwieriger manchmal aber auch einfacher sein kann.
Ich denke aber nach wie vor, dass diese ANsicht auf einem falschen Verständnis von Verjährungsfrist und des Richtlinientextes beruht.
Da ich in Eile bin, kann cih vorerst nur auf Nr. 17 Satz 1 der Vorbemerkungen/Gründe der o.g. RL verweisen, in der keineswegs der Eindruck erweckt wird, dass der europ. Gesetzgeber eine faktische Haltbarkeitsgarantie oder die einzelstaatlichen Prozessgrundsätze zu Gunsten des Verbrauchers ändern wollte.
Vor Gericht wirst du mit dieser Argumentation m.W. untergehen, ich sehe ehrlich gesagt auch keinerlei Notwendigkeit Verbraucher bzgl. der Beweisführung über den schon vorhandenen 476 hinaus besser zu stellen.
Nachtrag:
Ich denke aber nach wie vor, dass diese ANsicht auf einem falschen Verständnis von Verjährungsfrist und des Richtlinientextes beruht.
Du hast den Art. 5 der RL erwähnt und stützt darauf die Argumentation, dass der Richtliniengeber damit ein 2-jähriges Einstehen zum Ausdruck bringen wollte.
Das ist der Verständnisfehler, denn die für das deutsche Zivilrecht etwas ungewöhnliche Formulierung ist schlicht der Universalanwendbarkeit in allen Mitgliedstaaten geschuldet.
Insbesondere 5 I 2 geht aber auf das deutsche Verjährungssystem ein. Wenn man nun dazu die Nr. 17 der Gründe sowie die Artikel 2 und 3 liest, ergibt sich m.E. eine nicht zu beanstandende Umsetzung durch den BGB-Gesetzgeber.
Auf eine etwaige Beweislast wird ohnehin nur im Rahmen des § 476 eingegangen, darüber hinaus ist der RL diesbzgl. nichts zu entnehmen.
Die Beweisführung im Prozess richtet sich dann ja auch nicht nach § 476 BGB sondern nach den einschlägigen Prozessvorschriften und deshalb muss noch einmal ganz deutlich gesagt werden:
Es gibt weder aus der Richtlinie noch aus dem BGB einen Anlass, den Verbraucher im Prozess über den § 476 BGB hinaus besser zu stellen als jede andere Prozesspartei.
Man darf nicht vergessen, dass nahezu jede verbraucherschützende Norm einen Eingriff in die Grundrechte Dritte darstellt, welcher verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein muss.
Bei einem derartigen Abweichen von elemantaren Prozessgrundsätzen hätte ich verfassungsrechtlich erhebliche Bedenken.
Ich kann mir daher kaum vorstellen, dass eine solche Ansicht von auf dem Gebiet des Vertragsrechtes praktizierenden Anwälten ernsthaft vertreten wird oder ob hier nicht vielmehr ein Missverständnis über die Beweisführung vor Gericht vorliegt.
Denn im Zivilprozess kommt es ja letztlich auf die Überzeugung des Gerichtes an, d.h. das die Beweisführung manchmal schwieriger manchmal aber auch einfacher sein kann.
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