Urlaubsreise nach Tirol - Kein Geld zurück

Skeidinho

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Moin zusammen,

ich bin mir im Klaren, dass ich hier keine verbindliche Rechtsberatung erhalte, erfrage daher eure Erfahrungen, Tipps und Meinungen zu folgendem Sachverhalt:

Am 1. Juli 2020 wurde eine Reise nach Tirol bei Anbieter A gebucht (Individualreise, Ferienwohnung in einem Wonkomplex!). Reisedatum 05.12.2020 bis einschließlich 12.12.2020. Kostenpunkt ca. 350€, Vorab-Zahlung per Überweisung.
Anbieter A hat die Buchung weitervermittelt an Anbieter B, der wiederum mit Vermieter C zusammenarbeitet.
Aus den Vertragsunterlagen und AGB geht hervor, dass ich einen Beherbergungsvertrag mit Anbieter B habe.

Österreich hat alle Hotels und Beherbergungsbetriebe geschlossen und ein Beherbergungsverbot für touristiche Zwecke festgelegt bis in den Januar hinein.
Ich habe bereits vor einigen Wochen begonnen mit dem Anbieter B Kontakt aufzunehmen bzgl. Stornierung. Es ging einiges an Mailverkehr hin und her. Meiner Bitte, einer kostenfreien Stornierung wird nicht nachgekommen. O-Ton: "Sie haben keine Pauschalreise. Kündigung nur nach unseren AGB möglich". Diese betragen zum jetzigen Zeitpunkt 90% der Reisekosten als Stornokosten, laut AGB.

So einfach abgespeißt zu werden, damit gebe ich mich nicht zufrieden.
Aus meiner laienhaften Sicht sehe ich hier eine Nicht-Vertragserfüllung Seitens des Anbieters B, weil er mir nach österreichischen Verordnung die Beherbergung nicht zur Verfügung stellen kann und darf. Dementsprechend seinen Teil des Beherberbungsvertrags nicht erfüllt, was eine kostenfreie Stornierung aus meiner Sicht rechtfertigt. Ich besitze ja physisch die Möglichkeit tatsächlich anzureisen. Sehe ich das richtig?

Dies habe ich dem Anbieter mehrfach schriftlich geschildert. Zuletzt habe ich letzte Woche Mittwoch am 25.11.2020 eine schriftliche Fristsetzung zur Rückzahlung aller meiner geleisteten Zahlungen und Rückabwicklung des Vertrages binnen 14 Tages gesetzt. Außerdem habe ich mitgeteilt, dass ich die Zeit zur Vorbereitung mit meinem Rechtsbeistand nutze. Seit dieser Mail ist beiderseits Funkstille.
Die Frist läuft am 10.12.2020 ab. Ist dies der Richtige Weg, den ich gehe?

Läuft die Frist ab, warte ich noch das darauffolgende Wochenende ab und schaue am Montag, den 14.12.2020 auf mein Konto auf möglichen Geldeingang. Sollte nichts passiert sein, gebe ich den Fall an meine Rechtschutzversicherung weiter.

Wie seht ihr die Sache aus einer neutralen Sicht? Habe ich etwas übersehen oder gehe einen falschen Weg?
Vielen Dank für eure Erfahrungen und Tipps,
Skeidinho
 
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https://www.rueden.de/blog/allgemein/ferienunterkunft-wegen-corona-kostenfrei-stornieren/ schrieb:
Kann ich ein Ferienhaus im Ausland kostenfrei stornieren?

Länderübergreifende Konstellationen sind kompliziert. In der Regel gilt das Recht des Landes, in dem das Ferienhaus liegt. Die Buchung einer Ferienwohnung oder eines Ferienhauses bedeutet, dass man einen Mietvertrag mit einem Vermieter oder einer Agentur abgeschlossen hat. Befindet sich die Unterkunft im Ausland, gilt das ausländische Recht. Ein Einreiseverbot gibt Urlaubern in der Regel kein Recht auf kostenfreie Stornierung.


Ist das Ferienhaus theoretisch zur Vermietung frei und der Verbraucher kann es wegen der Einreisebeschränkungen nicht erreichen, richtet sich die Stornierung nach dem, was im Vertrag steht. Wenn man laut Vertrag zahlen muss, kann man aber vom Vermieter verlangen, dass er zumindest die ersparten Aufwendungen zurückerstattet – etwa die Reinigungskosten.


Anders sieht es aus, wenn der Vermieter das Haus durch ein Verbot nicht zur Verfügung stellen darf. Im italienischen Recht ist zum Beispiel geregelt, dass der Vermieter dann von seiner Vertragspflicht befreit ist. Der Mieter muss aber auch nicht zahlen und bekommt seinen Mietpreis zurück. Vermittlungsgebühren dürfen vom Vermietungsportal einbehalten werden, denn dessen Leistung wurde erbracht.


Wenn der Fall der Unmöglichkeit nicht eindeutig gegeben ist, verlangen viele Vermieter für Stornierungen ein Entgelt. Akzeptiert der Mieter das nicht, muss er gegen den Vermieter klagen. In den meisten europäischen Staaten gibt es keine so detaillierten Regelungen wie im deutschen Recht. Das macht einen Rechtsstreit in anderen Staaten meistens unwirtschaftlich. Besser, man einigt sich mit dem Vermieter und akzeptiert zum Beispiel einen Gutschein oder eine Umbuchung.

Meine Meinung:
Du kannst wegen der Beschränkung nicht einreisen die Wohnung nicht touristisch nutzen, ein Österreicher könnte die Wohnung aber nutzen - kann es aber nicht weil du sie gebucht hast. Weil du zu spät absagst, kann der Anbieter die Wohnung nicht mehr anders vermitteln und bekommt das Geld von dir.
 
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Schreibe ihm doch, dass du morgen um x Uhr wie abgesprochen da sein wirst und dein Zimmer erwartest inkl. aller anderen Leistungen (Frühstück, Sauna, Schwimmbad etc., je nachdem). Wenn du anreist und das Zimmer nicht beziehen darfst, kannst du ja ankündigen, zusätzlich die Reisekosten in Rechnung zu stellen. Je nach Entfernung würde ich das vielleicht sogar durchziehen.

Zusätzlich würde ich mich in so einem Fall an die Landeshauptmannschaft, die örtliche Tourismusbehörde etc. wenden.

@Benzer

Cool, das ist hier ja gar nicht zutreffend, weil der Österreicher seinen Laden aufgrund behördlicher Anordnung laut TE gar nicht öffnen darf.
 
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Die Frage ist, dürfen sie das Ferienhaus vermieten. Es gibt kein Einreiseverbot seitens Österreich. Etwaige Quarantänebestimmungen sind vermutlich nicht das Problem des Anbieters.

Was mich wundert - so gut wie alle Betriebe in Österreich haben seit dem Frühjar eigentlich gratis Stornierungen in ihr Angebot aufgenommen, weil sonst aufgrund der Unsicherheit ja niemand buchen würde...

@Idon Bei einem Ferienhaus wird es wohl kein zusätzliches Service geben aber sie sind anscheinend behördlich geschlossen. Also ja, nachfragen ob man es denn überhaupt beziehen kann.

https://www.urlaubambauernhof.at/oberoesterreich-aktuell/corona-infos Sollte auch für Tirol gelten
 
Zuletzt bearbeitet:
@Idon Sehr coole Idee! Jedoch aus meiner Sicht nicht verhältnismäßig, da ein Fahrtweg 800km. Machen 1600km für "nichts". Den Tipp bzgl. Landeshauptmannschaft oder die örtliche Tourismusbehörde nehme ich mit auf. Danke!

@hallo7 @Benzer es handelt sich um eine Ferienwohnung, kein Ferienhaus. Diese Ferienwohnung befindet sich in einem Ferienwohnungskomplex.

Ich sehe keine Schriftliche Ausnahme seitens der österreichischen Verordnung, die das Beherbergen in einer Ferienwohnung erlaubt. Es werden alle Beherbergungen verboten. Nur Ausnahmen sind erlaubt, was hier garantiert nicht vorliegt. Oder bin ich in der Beweispflicht, dass ich nicht beruflich anreise?
Zu finden auf: Coronavirus - Aktuelle Maßnahmen (sozialministerium.at)

Hotels und weitere Beherbergungsbetriebe

Beherbergungsbetriebe dürfen nur in Ausnahmefällen, insbesondere aus beruflichen Zwecken oder zur Stillung eines dringenden Wohnbedürfnisses, genutzt werden.
 
Woher weißt du wie die Ausnahmen geregelt sind und das diese nicht vorliegt? Es steht doch sagar da das es insbesondere aus beruflichen Gründen erlaubt ist.
Ich glaube eher du bist in der Beweispflicht das du die Ferienwohnung beruflich nutzen willst.
Woher soll der Anbieter auch wissen das du es nicht beruflich nutzen möchtest.
 
Skeidinho schrieb:
@Idon Sehr coole Idee! Jedoch aus meiner Sicht nicht verhältnismäßig, da ein Fahrtweg 800km. Machen 1600km für "nichts".[...]

Ist doch super, steigert womöglich den Druck, falls der Vermieter die Kosten tatsächlich übernehmen müsste? Ob das so ist kann ich nicht beurteilen, schon gar nicht nach österreichischem Recht.
 
@Benzer Ich glaube wir missverstehen uns.
Geplant ist der Aufenthalt dort als Urlaub, bzw. als Ski- und Wanderurlaub mit meiner Verlobten + Hund.
Ich sehe hier keinen Grund dies als berufliches Interesse auszulegen. Ein dringendes Wohnbedürfnis sehe ich hier auch nicht.

Fakt ist doch nunmal, dass touristische Übernachtungen auf Grund der österreichischen Verordnungen nicht erlaubt sind und die Betriebe für eben solche geschlossen sind. Dies verdeutlicht auch die Seite des Bundesministeriums: Beherbergung (sichere-gastfreundschaft.at)

Das Betreten von Beherbergungsbetrieben zum Zweck der Inanspruchnahme von Dienstleitungen von Beherbergungsbetrieben ist daher bis jedenfalls einschließlich 6. Jänner 2021 untersagt.

Dort sind auch keine Ausnahmen gelistet unter welche wir fallen.
 
Tun wir nicht, denn du darfst da nicht hin. Da es keine Pauschalreise ist und die Einrichtung nicht komplett geschlossen wurde, trägst du das Risiko - so ist zumindest mein Kenntnissstand.
 
Genau das ist der Knackpunkt. Hier ist aus meiner Sicht nicht zwischen Pauschalreise und Individualreise zu unterscheiden. Um es ganz einfach zu betrachten:

Ich gehe einen Vertrag mit einem Unternehmen ein. Zwei Vertragspartner: Ich und das Unternehmen. Der Vertrag wird vom Unternehmen nicht erfüllt (durch die Nicht-Beherbergung). Dementsprechend nehme ich mir das Recht heraus, meinen Teil des Vertrages den ich erfüllt habe (die Zahlung) zurückzufordern und den Vertrag für nichtig zu erachten.
 
Und da ist das Problem. Das Unternehmen kann den Vertrag erfüllen, du aber nicht da du touristisch unterwegs bist und nicht beruflich. Den Zweck deiner Reise kennt das Unternehmen nicht und ist dem auch egal.
 
ich persönlich halte es für sehr leichtsinning in der jetztigen zeit 6 monate im voraus einen urlaub zu buchen, ohne zu wissen, was kommt. ist meiner meinung nach alleine dein risiko.
 
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"buchen, ohne zu wissen, was kommt. ist meiner meinung nach alleine dein risiko."

Auch dazu gehören doch immer noch zwei?
 
Das Argument und deine Sichtweise verstehe ich. Es geht hier aber um die rein rechtliche Sicht, ob das rechtens ist was das Unternehmen hier macht.

Ich hatte nach Erfahrungen und Tipps gefragt, aber offensichtlich gibt es viele Perspektiven.
Im Endeffekt gibt es schlicht 2 Wege aktuell:
1. Aussitzen und den Rechtsweg einschlagen, mit offenem Ergebnis.
2. Das Unternehmen akzeptiert meine Forderungen.

@chris12: Korrekt. Mein Wille des Urlaubs. Aber das Unternehmen kann ja nicht die bezahlte Dienstleistung erfüllen.
 
@chris12 Das meine ich ja: dem Gebuchten wird der Wille sehr recht gewesen sein, obwohl er genauso um das "Risiko" wusste. Dass er davon, auch allgemein unter Gerechtigkeitsgesichtspunkten, weniger betroffen sein sollte, finde ich nicht überzeugend.
 
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Benzer schrieb:
Und da ist das Problem. Das Unternehmen kann den Vertrag erfüllen, du aber nicht da du touristisch unterwegs bist und nicht beruflich. Den Zweck deiner Reise kennt das Unternehmen nicht und ist dem auch egal.

Dann soll er doch mal seine Erfüllung ankündigen und schauen, wie der Anbieter reagiert?
 
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