USB Buchse am Tablet PC nach 2 Tagen defekt. Garantiefall oder nicht?

@Kisser....

Klar steht im BGB nicht drinnen, wie lange die Nacherfüllung dauern muss, es kommt immer auf den Mangel und auf den Aufwand für die Fehlerbehebung an ....doch bei einer Ersatzlieferung (gibt es ja bekanntlich keine Fehlerbehebung)....kann der Kunde....sofern der Händler die Ware vorrätig hat....dementsprechend auf Neuware bestehen, sozusagen ist es ein Sofortumtausch...somit sind die AGB unwirksam....im Falle eines Sachmangels!

oder glaubst du das bei KM alle Geräte die einen Mangel haben, die zur Reparatur gehen, auch getauscht werden....ganz sicherlich nicht....die meisten Geräte kommen repariert zurück, somit hat der Verbraucher,wenn er auf eine Ersatzlieferung bestehen wird....ein Recht die Ware ausgetauscht zu bekommen...wie KM das macht...Neubestellung, Sofortaustausch oder durch Einschicken zum Hersteller und dieser tauscht die Ware aus....ist egal...aber es muss eine Ersatzlieferung kommen, somit ja die AGB verstoßen gegen geltendes Recht.....
 
Was der Gesetzgeber damit will, entscheidet immer noch ein Richter im Streitfall und nicht du oder sonst jemand hier.

Schön, dass du wenigstens zitieren kannst.
Und jetzt zeig mir, wo da drin steht, innerhalb welcher Zeit die Nacherfüllung zu leisten ist.

was erzählst du eigentlich hier? Möchtest du nur trollen oder auch sachliches Beitragen?
Sicherlich hat der Verkäufer das Recht das Gerät zu prüfen, das kann auch mal was dauern (je nach Sachlage) aber in den meisten Fällen ist der Mangel sofort ersichtlich und dementsprechend geht man zum nächsten Schritt, Reparatur oder Austausch je nach Wahl des Käufers. Ob dann Unverhältnismäßigkeit besteht lass ich mal offen.

Oder willst du mir jetzt glaubhaft machen der Verkäufer kann sich alle Zeit nehmen, weil der Gesetzgeber kein Zeitlimit eingesetzt hat? Was genau möchtest du erreichen?
 
kisser schrieb:
Inwiefern soll hier ein Verstoß gegen 439 BGB vorliegen?

Zunächst ist bei unklaren AGB immer von der für den Betroffenen ungünstigsten Variante auszugehen (305c II BGB), was hier bedeuten würde, dass der Ausschluss eines Soforttausches, das Wahlrecht des Käufers aus 439 I BGB beschneidet.

Eine etwaige Vereinbarung in Form von AGB wäre damit wenn nicht schon direkt wegen 475 I 1 BGB, dann jedenfalls wegen 307 II Nr. 1 i.V.m. 439 I und 475 I 1 BGB unwirksam.
 
Ribery88 schrieb:
@Kisser....

....doch bei einer Ersatzlieferung (gibt es ja bekanntlich keine Fehlerbehebung)....kann der Kunde....sofern der Händler die Ware vorrätig hat....dementsprechend auf Neuware bestehen, sozusagen ist es ein Sofortumtausch...somit sind die AGB unwirksam....im Falle eines Sachmangels!

Der Kunde kann auch ohne das der Händler die Ware vorrätig hat auf Neuware bestehen im Falle eines Sachmangels.
Vielleicht irre ich mich ja, aber hat der Händler nicht das Recht, das Vorliegen eines Sachmangels zunächst zu prüfen?

Doc Foster schrieb:
was hier bedeuten würde, dass der Ausschluss eines Soforttausches, das Wahlrecht des Käufers aus 439 I BGB beschneidet.

Das sehe ich nicht so.
Tausch gegen Neuware ja (in den AGB steht ja nicht drin, dass dem nicht so ist), aber wieso das sofort erfolgen muss erschließt sich mir nicht.
 
Zuletzt bearbeitet:
kisser schrieb:
Das sehe ich nicht so.
Tausch gegen Neuware ja (in den AGB steht ja nicht drin, dass dem nicht so ist), aber wieso das sofort erfolgen muss erschließt sich mir nicht.

Ja aber in den AGB wird durch das Ausschließen des "Sofort austausch" dem Kunden vermittelt, dass der Kunde sein Wahlrecht für die Ersatzlieferung nicht nehmen kann, sondern nur eine Reparatur, was dann gegen geltendes Recht verstößt.

Beim TE sieht man es ja am Besten, das Gerät wird zur Reparatur eingeschickt lt. dem KM Mitarbeiter, weil ein Sofortaustausch nicht möglich sei, aufgrund der AGB von KM!

Genau deshalb hat XYN, Doc Foster und Ich den Kunden darauf hingewiesen, dass die AGB gegen geltendes Recht verstoßen.
 
Ich hab mir jetzt die AGb mal durchgelesen und da steht überhaupt nichts drin von Sofortumtausch oder dessen Ausschluss.

http://www.kmcomputer.de/agb/0/0/0/0/index.html?amp;anchorText=agbs.html

Insofern würde ich den Vermerk auf der Rechnung dahingehend interpretieren, dass ein Austausch erst nach Prüfung auf Vorliegen eines Gewährleistungsfalles erfolgt.
Dass eine Reparatur anstatt Austausch erfolgt ist ja gar nicht gesagt, K&M kann ja nicht im Vorhinein wissen, ob das Gerät reparabel ist oder nicht.
 
Insofern würde ich den Vermerk auf der Rechnung dahingehend interpretieren, dass ein Austausch erst nach Prüfung auf Vorliegen eines Gewährleistungsfalles erfolgt.

es wird immer geprüft, logisch auch. Die Frage wie intensiv, meist reicht eine Prüfung vor Ort.

Dass eine Reparatur anstatt Austausch erfolgt ist ja gar nicht gesagt, K&M kann ja nicht im Vorhinein wissen, ob das Gerät reparabel ist oder nicht.

ja aber wenn der Austausch statt findet, dann nicht durch die Wahl des Kunden. Diese wurde ihm ja verwehrt. Die Wahl wird der ausführenden Werkstatt überlassen und das ist so nicht richtig (was die Gewährleistung angeht).
 
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