Das ist gar nicht so einfach in einem einzigen Gesetz zu finden. Auch die VDE ist kein Gesetz, sondern nur eine Richtlinie. Wirklich kritisch wird die Sache nur wenn etwas passiert ist.kisser schrieb:Aber nicht in Privathaushalten!
Vor Gericht heißt es dann beispielsweise nach einem Brand mit der Elektroanlage als Ursache: Herr Vermieter wie sind sie denn ihrer Pflicht nach
gekommen?AVBEltV § 12 Kundenanlage
(1) Für die ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung, Änderung und Unterhaltung der
elektrischen Anlage hinter der Hausanschlußsicherung, mit Ausnahme der
Meßeinrichtungen des Elektrizitätsversorgungsunternehmens, ist der Anschlußnehmer
verantwortlich. Hat er die Anlage einem Dritten vermietet oder sonst zur Benutzung
überlassen, so ist er neben diesem verantwortlich.
Es gibt einen ganzen Schwung an Verordnungen und Bestimmungen welche auf "annerkannte Regeln der Technik" verweisen. Solche Formulierungen sind bewusst so weit gefasst und machen es deshalb so schwierig klare Aussagen zu treffen. Ein Richter zieht einen Sachverständigen zu Rate welcher sich beispielsweise auf die VDE 0105 Teil 100, VdS-Richtlinien bezieht.
Auch das BGB kann und wird so ausgelegt.
BGB § 535 Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags
(1) Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Er hat die auf der Mietsache ruhenden Lasten zu tragen.
Fakt ist ein Vermieter / Eigentümer ist ein "Anlagenbetreiber" und sofern er niemand anderen (Elektrofachkraft) dafür eingesetzt / beauftragt hat auch "Anlagenverantwortlicher". Letzterer hat die Elektroanlage in einem Einwandfreien und sicheren Zustand zu erhalten.