Tulol schrieb:Dann kann man es, im Zwfelsfall, ja ausdrucken. Halte den Zweifelsfall allerdings für unwahrscheinlich. Und der Steuerberater sollte sich mal über den aktuellen Stand der Dinge informieren.
Also meiner Kenntnis nach ist genau das Ausdrucken einer elektronisch erhaltenen Rechnung nicht zulässig.
https://www.ihk.de/rheinhessen/fair...elektronisch-uebermittelte-rechnungen-1455616
Kann man für interne Zwecke sicher machen aber bei einer Steuerprüfung könnte es schiefgehen.
Wobei ich mir da aber immer die Frage stelle, wie eine vom Rechnungssteller ausgedruckte Rechnung sich wohl optisch von der unterscheiden würde, die er als PDF übermittelt und die dann erst der Empfänger ausdruckt …