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Von DSL auf Kabel überhaupt möglich?
- Ersteller Fliqpy
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Zero_Official
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keine Bange, ich bin auch ländlich angesiedelt und zu jederzeit volle 400/20 Bandbreite über Kabel mit 4ms ping.Fliqpy schrieb:Nein, wie gesagt bisher nur DSL und keine Schwierigkeiten gehabt. Ich glaube aber auch, dass in der Umgebung wo ich lebe(relativ viel ältere Menschen)es weniger zu Überlastungen kommen wird. Aber kann mich natürlich auch irren.
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rpsch1955 schrieb:Also ich wüede mir einen Wechsel von Telekom DSL auf Vodafone Kabel sehr gut überlegen
Bin nicht bei der Telekom, sondern Osnatel. Immernoch zu teuer.
Dr. McCoy
Fleet Admiral
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Das (250) bezieht sich aber auf VDSL, die wäre damit sowieso nicht nutzbar. Doch das Netzwerk (LAN) läuft bei dieser bis 1 GBit/s, WLAN erreicht bei guten Bedingungen und kurzen Distanzen ebenfalls ordentliche Verbindungen, die über 250 Mbit/s hinaus gehen. Somit könntest Du sie ggf. zusätzlich als Accesspoint an die Vodafone-Box anschließen.Fliqpy schrieb:mein alter ist ne Fritz Box 7530, die kann maximal 250 .
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Ich hatte ihn bestellt ja, allerdings gestern daher war ich mir jetzt unsicher.rpsch1955 schrieb:Dann hat er den Vertrag doch schon
User007
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Schon ok so, wie Du's gemacht hast.
Die FB kannst, falls benötigt, ja behalten und später noch als LAN-Switch oder WLAN-AccessPoint weiter nutzen - oder auch veräußern.
Die FB kannst, falls benötigt, ja behalten und später noch als LAN-Switch oder WLAN-AccessPoint weiter nutzen - oder auch veräußern.
Btw.:
Das klingt interessant - gibt's da 'nen Nachweis/Link zu?JAIRBS schrieb:TAE Dosen gehören zur gesetzlichen Pflichtausstattung einer Wohnung.
Nitschi66
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Das interessiert mich wirklich sehr. Wo hast du das her?JAIRBS schrieb:Fun Fact: TAE Dosen gehören zur gesetzlichen Pflichtausstattung einer Wohnung. Keine Ahnung wie man das fachlich korrekt auf Juristendeutsch nennt, aber ist tatsächlich in einer Wohnung keine TAE Dose vorhanden, dann hat der Vermieter das schnellstmöglich auf seine Kosten nachzurüsten. Habe ich in 20 Jahren aber auch erst 1x gesehen.
Soweit mir bekannt, ist nur der Übergabepunkt gesetzlich vorgeschrieben (meist im Keller fürs gesamte Haus) und nicht die einzelne TAE-Dose in der Wohnung.
Dr. McCoy
Fleet Admiral
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Nein, es gibt keine Anhaltspunkte für eine begründete Verunsicherung. Du solltest nur sicherstellen, dass der Techniker Zutritt zu den genannten Räumlichkeiten hat. Und, dass Deine Hardware "intern" die Geschwindigkeit auch packt, und es keine Flaschenhälse gibt.Fliqpy schrieb:allerdings gestern daher war ich mir jetzt unsicher.
User007
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@Nitschi66:
Na ja, faktisch stellt (lt. Telekom) die 1. TAE den Übergabepunkt dar.
Na ja, faktisch stellt (lt. Telekom) die 1. TAE den Übergabepunkt dar.
Nitschi66
Kreisklassenmeister
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Für die Telekom ja. Weil alles bis dahin deren Hoheitsgebiet ist. Für den Gesetzgeber war der APL (was bei einem MFH meistens im Keller ist und "Post" draufsteht) das wichtige. Und die Strecke / Leitung zwischen APL und TAE-Dose muss auch die Telekom legen, aber halt dann innerhalb des Eigentum des Vermieters (Keller, Hauswand etc) und dafür braucht er eine Zustimmung / Genehmigung vom Eigentümer. Und warum auch immer, darf der Vermieter das verweigern.
User007
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@Nitschi66:
Mir alles bekannt und natürlich auch wieder ein Paradebeispiel für von an der Praxis vorbei geführte Gesetzgebung, was natürlich durchaus auch noch geschichtlich begründet ist - allerdings wurde dsbzgl. eben trotzdem eine zeitgemäße Gesetzesanpassung (wie bei so vielem anderen) versäumt.
Aber es war ja die Quelle für diese gesetzl. Bestimmung gefragt.
Mir alles bekannt und natürlich auch wieder ein Paradebeispiel für von an der Praxis vorbei geführte Gesetzgebung, was natürlich durchaus auch noch geschichtlich begründet ist - allerdings wurde dsbzgl. eben trotzdem eine zeitgemäße Gesetzesanpassung (wie bei so vielem anderen) versäumt.
Aber es war ja die Quelle für diese gesetzl. Bestimmung gefragt.
Zuletzt bearbeitet:
cartridge_case
Fleet Admiral
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Musst du ja auch nicht. Aber der Rest der Menschheit ist damit vollkommen zufrieden.
Hans Meier620
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Ich hab jetzt seit 2 Jahren Kabel.
2x 3 Std Ausfall. Das war es. Mehr nicht. Völlig okay
2x 3 Std Ausfall. Das war es. Mehr nicht. Völlig okay
cartridge_case
Fleet Admiral
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Wie viele sind das? Keine Handvoll? Was sagt deren Anbieter dazu?Trefoil80 schrieb:Jeden, den ich kenne
h00bi
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Es ist eine Möglichkeit zur Festnetztelefonie vorgeschrieben.Nitschi66 schrieb:soweit mir bekannt, ist nur der Übergabepunkt gesetzlich vorgeschrieben
Ob Kabelinternet-Dose, Glasfaserabschluss oder TAE Dose ist dem Gesetz egal.
Es ist schade, dass das hier auf Seite 2 schon wieder in eine emotionale Diskussion abdriftet.
Daher versuche ich mal zurück zu den Fakten zu kommen:
Kabelanschluss und DSL Anschluss geht gleichzeitig. Vodafone erlässt sogar bis zu 12 Monate lang die Kabelinternetkosten, solange der alte DSL Anschluss noch läuft. Voraussetzung: Kündigung beim alten Anbieter und Rufnummernportierung wird bei Bestellung über Vodafone beauftragt.
Die Portierung ist der Nachweis wie lange der alte Tarif noch läuft.
In allen Bundesländern außer BW,NRW und Hessen ist der Standardrouter "Vodafone Station" bei Erstbestellung völlig okay. Wer "mehr" braucht, kann diesen in den Bridge Mode versetzen und dahinter einen beliebigen Router betreiben wie z.B. eine (VDSL)Fritzbox 7530.
In BW,NRW und Hessen (ex-Unitymedia Gebiet) geht das nicht.
Trotzdem ist der Standardrouter "Vodafone Station" bei Erstbestellung okay. Man kann später immer noch auf eine Miet-Fritzbox wechseln oder - wenn man technisch Ahnung hat - auf ein eigenes Kabelmodem/-router.
Ein überlasteter Kabelanschluss kann relativ problemlos per Sonderkündigung gekündigt werden, da er insbesonders beim Gigabit Tarif nicht vertragskonform ist. Bei einem Neuabschluss gibt es daher keine Gefahr 24 Monate auf einem schlechten Kabelanschluss festzuhängen. Natürlich dauert der Vorgang wenige Wochen, aber....
Wer auf den Internetanschluss angewiesen ist sollte sowieso irgendeine Ausweichmöglichkeit parat haben. Tethering über ein altes Handy, LTE Router oder sonst irgendwas.
Solange der VDSL Anschluss weiterläuft, hast du ein Backup.
Je nach Wichtigkeit des Anschlusses: Kümmere dich spätestens zum Ablauf des DSL Anschlusses um eine andere Backuplösung.
Auch bei langanhaltenden (weil für Vodafone schwer zu lokalisierenden) Upstream-Störungen im Segment kann man den Gigabit Tarif relativ problemlos per Sonderkündigung kündigen.
TL DR:
Persönliche Erfahrungen von Leuten im Internet zu Kabelanschlüssen sind für deinen Standort inhaltlich so wertvoll wie Hundekotbeutel. Bestell das Ding einfach mit Standardrouter, gib deine alte Osnatel Nummer als Portierung an, alles andere ergibt sich.
MrWaYne
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rpsch1955 schrieb:Also ich wüede mir einen Wechsel von Telekom DSL auf Vodafone Kabel sehr gut überlegen
was gibts da zu überlegen?
wenn dann muss man es am jeweiligen Standort einfach testen und ggf wieder kündigen.
In meinem Fall war 250mbit Telekom unbrauchbar und wenig stabil. Etliche Techniker Einsätze via Telekom-Hilft Team haben nichts gebracht. VF 1gbit bestellt und seitdem glücklich. Immer stabil und Fullspeed. Zu jeder Zeit. IMMER. pings bei 10-12ms (VDSL 8-9ms zum gleichen Server).
Sofern ne Kabeldose schon in der Wohnung ist und die Verfügbarkeit positiv ist, sollte das alles möglich sein.
Bei mir war die Verfügbarkeit sogar positiv, obwohl kein Verstärker im Haus/Keller montiert war (nur ein Kabel aus der Wand). Wurde alles montiert, inkl. durch Wände und Boden bohren. läuft. Kabeldose war zuvor bei mir garnicht vorhanden.
bender_
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Das ist pauschal nicht richtig.User007 schrieb:faktisch stellt (lt. Telekom) die 1. TAE den Übergabepunkt dar.
Eigentum und Verantwortung sind unterschiedlich zu sehen.
Ich finde der Beitrag erklärt es ganz gut und kommt von einer mutmaßlichen Telekom Mitarbeiterin:
Quelle: https://telekomhilft.telekom.de/t5/...-TAE-und-wer-darf/td-p/3699969/page/5#answersIch fasse noch mal zusammen: Es gilt ja immer der Grundsatz „Bis zur 1.TAE Zuständigkeit Telekom“. Allerdings gilt dabei auch die Tatsache, dass nach der erstmaligen Bereitstellung einer Endleitung diese dann in das Eigentum des Hausbesitzers übergeht. Also eigentlich Zuständigkeit Eigentümer / Hausverwaltung. Im Rahmen einer Entstörung legen wir im beste Falle nur eine neue Leitung (via Aufputzmontage) über den Weg „des geringsten Widerstandes“, vorausgesetzt alle Genehmigungen für Wand- und Deckendurchbrüche sind vorhanden. Einfach zu benutzende Leerrohre sind natürlich auch ein willkommener Leitungsweg, den wir gerne in Anspruch nehmen. Vorausgesetzt wir reden hierbei nicht von utopisch hohen Etagenzahlen, wo es wieder erhöhter Aufwand wäre von Etage zu Etage zu verkabeln, bzw. die Rohre zu nutzen.
Das ist eigentlich komplett falsch.JAIRBS schrieb:Fun Fact: TAE Dosen gehören zur gesetzlichen Pflichtausstattung einer Wohnung. Keine Ahnung wie man das fachlich korrekt auf Juristendeutsch nennt, aber ist tatsächlich in einer Wohnung keine TAE Dose vorhanden, dann hat der Vermieter das schnellstmöglich auf seine Kosten nachzurüsten. Habe ich in 20 Jahren aber auch erst 1x gesehen.
Streng genommen, gibt es keine gesetzlich vorgeschriebene Pflichtausstattung einer Wohnung.
Was es gibt, ist eine mehrfach von Gerichten bestätigte Definition von "Mindestanforderungen bei Wohnraum".
Diese beinhaltet:
- Stromanschluss.
- Wasseranschluss (mit Abwasser) und Toilette.
- ausreichender Wärme- und Schallschutz.
- Übergabepunkt für Telefonfestnetz.
Ergo:
Wenn nicht anders vereinbart, gehört ein funktionierender Übergabepunkt Telefonfestnetz zur Mindestanforderung bei Wohnraum.
Das bedeutet jedoch NICHT, dass es eine TAE sein MUSS.
Und auch nicht, dass die Telekom dessen Eigentümer und/oder verantwortlicher sein MUSS.
User007
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Warum soll das nicht richtig sein?bender_ schrieb:Das ist pauschal nicht richtig.
Eigentum und Verantwortung sind unterschiedlich zu sehen.
In meinem Beitrag...
User007 schrieb:Na ja, faktisch stellt (lt. Telekom) die 1. TAE den Übergabepunkt dar.
...ging es nicht um das Eigentums- oder Zuständigkeitsverhältnis, sondern welches "Gerät" als Übergabepunkt definiert wird/ist (APL oder 1. TAE) - und das bleibt auch so, egal, wer nun auch als Eigentümer/Besitzer des Geräts gilt.
Im Übrigen find' ich, dass man zwar aus dem von Dir zitierten Beitrag des anderen Forums evtl. eine "Erklärung" (die für mich aber eigtl. auch nur als "Absicherung" gegen Ersatzansprüche gegen die Telekom dient) ableiten kann, aber keinesfalls eine gesetzliche Grundlage nachgewiesen ist - und um die ging es ja, da hier jemand in seinem Beitrag diese immer noch nicht belegte Behauptung "TAE Dosen gehören zur gesetzlichen Pflichtausstattung einer Wohnung." schrieb und darauf jemand anders in seiner Antwort "[...] ist nur der Übergabepunkt gesetzlich vorgeschrieben [...]" beitrug.
Und solang' ich da keine offizielle Erklärung seitens der Telekom zu seh' oder einen Quellennachweis zu einer dsbzgl. gesetzlichen Bestimmung, ist alles nur selbstinterpretiertes Hören-Sagen und wäre somit nicht justiziabel.
Das was Du dann anschließend ausgeführt hast, hört sich zwar durchaus schlüssig an, aber auch hier wären wieder entsprechende Quellenangaben, bspw. bzgl. der erwähnten Gerichtsbeschlüsse, hilfreich, denn der angeführte §535 BGB regelt nur eine ganz allgemein gehalten formulierte Rechtsverpflichtung der Vertragsparteien zu Überlassung sowie Erhaltung eines zum vertragsmäßig geeigneten Gebrauchs einer Mietsache - sonst nix.
Letztlich ist das aber auch eine Diskussion abseits dem bereits beantworteten Anliegens des TE.
Im Übrigen find' ich, dass man zwar aus dem von Dir zitierten Beitrag des anderen Forums evtl. eine "Erklärung" (die für mich aber eigtl. auch nur als "Absicherung" gegen Ersatzansprüche gegen die Telekom dient) ableiten kann, aber keinesfalls eine gesetzliche Grundlage nachgewiesen ist - und um die ging es ja, da hier jemand in seinem Beitrag diese immer noch nicht belegte Behauptung "TAE Dosen gehören zur gesetzlichen Pflichtausstattung einer Wohnung." schrieb und darauf jemand anders in seiner Antwort "[...] ist nur der Übergabepunkt gesetzlich vorgeschrieben [...]" beitrug.
Und solang' ich da keine offizielle Erklärung seitens der Telekom zu seh' oder einen Quellennachweis zu einer dsbzgl. gesetzlichen Bestimmung, ist alles nur selbstinterpretiertes Hören-Sagen und wäre somit nicht justiziabel.
Das was Du dann anschließend ausgeführt hast, hört sich zwar durchaus schlüssig an, aber auch hier wären wieder entsprechende Quellenangaben, bspw. bzgl. der erwähnten Gerichtsbeschlüsse, hilfreich, denn der angeführte §535 BGB regelt nur eine ganz allgemein gehalten formulierte Rechtsverpflichtung der Vertragsparteien zu Überlassung sowie Erhaltung eines zum vertragsmäßig geeigneten Gebrauchs einer Mietsache - sonst nix.
Letztlich ist das aber auch eine Diskussion abseits dem bereits beantworteten Anliegens des TE.
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