Wer zahlt die Portokosten beim Gewährleistung nach 6 Monaten?

blackraven schrieb:
Und um abschließen auf deine Unverhältnismäßigkeit zurück zu kommen: Nicht jede Ware ist im Low-Price Segement angesiedelt, ...

Prinzipiell richtig.

blackraven schrieb:
...wo die Reparatur unverhältnismäßig wäre.

Die Verhältnismäßigkeit hängt eher von den anderen Faktoren ab, der Verkaufspreis der Ware ist es erstmal nicht.

blackraven schrieb:
...denn wie wir wissen, ist es das Recht des Kunden im Gewährleistungsfall die Art der Nachbesserung zu wählen, welche dann wg. evtl. Unverhältnismäßigkeit abgelehnt werden könnte.

Die Unverhältnismäßigkeit kann sich genau hier unterschiedlich darstellen. Einmal ist es die geringe Marge des Händlers, ein anderes Mal die zu erwartenden, hohen Reparaturkosten. Meist hängt es von den Lieferketten ab, ob sich eine Reparatur lohnt oder ein Austausch vorgenommen wird. Für die meisten Händler stellt sich das so dar: gesetzlich sind sie verpflichtet, Gewährleistung zu geben. Ich schreibe mir da zwar meist völlig sinnlos die Seele aus dem Leib, weil es kaum jemand zu verstehen versucht, aber: der Händler gibt Gewährleistung und darf diese gegenüber dem Kunden nicht als Garantie ausgeben. Das liegt erstens daran, dass Gewährleistung und Garantie auch inhaltlich völlig verschiedene Dinge sind und zweitens daran, dass ich mit dem Händler einen Kaufvertrag geschlossen habe. Ergo muss auch der Händler Mängel innerhalb der Gewährleistungspflicht beseitigen und nicht der Hersteller. Mit dem habe ich als Kunde keinen Kaufvertrag geschlossen.

Jetzt war die damalige Justizministerin so nett, die Beweislastumkehr einzubauen. Wahrscheinlich deshalb, weil der Kunde zwar Gewährleistung haben soll, der Händler diese aber wiederum nicht ohne zusätzliche Kosten gegenüber dem Großhändler oder gar Hersteller geltend machen kann. Also haben wir einen Kompromiss zwischen Kunden- und Händlerwunsch, der letztlich bedeutet, dass man bei unkulanten Händlern nach sechs Monaten entweder ein Gutachten bringen muss oder in die Röhre schaut. Die Freundin als Zeugin bringt nichts.

Insofern stimme ich Ribery88 zu, auch wenn er es etwas uncharmant dargestellt hat. ;)

Nicht ohne Grund empfehle ich stets, entweder bei einem kulanten Händler einzukaufen, einen Gutachter als Kumpel zu haben oder nach sechs Monaten auf eine hoffentlich umfangreiche Garantie des Herstellers zu achten. Rechtlich muss der Händler also nichts zahlen, außer man weist ihm seine Pflicht per Gutachter nach. Wenn der Händler in seinen AGB anderes, also etwas zu Gunsten des Käufers ausweist, dann muss er sich daran jedoch als Vertragsinhalt halten.
 
Zuletzt bearbeitet:
Deliberation schrieb:
Die Unverhältnismäßigkeit kann sich genau hier unterschiedlich darstellen. Einmal ist es die geringe Marge des Händlers, ein anderes Mal die zu erwartenden, hohen Reparaturkosten. Meist hängt es von den Lieferketten ab, ob sich eine Reparatur lohnt oder ein Austausch vorgenommen wird. Für die meisten Händler stellt sich das so dar: gesetzlich sind sie verpflichtet, Gewährleistung zu geben.

Wie die Unverhältnismäßigkeit sich begründet spielt letztendlich doch gar keine Rolle, die Konsequenz des Käufers wäre doch, nicht reparieren zu lassen sondern direkt vom KV zurück zu treten und das Geld zu kassieren. Wenn der Händler nicht nacherfüllen kann ist das sein Recht und nicht die Reparatur hinnehmen zu müssen.
 
blackraven schrieb:
Mag ja sein das es Rahmenverträge zwischen Lieferanten und Hersteller gibt und darin auch Garantien verhandelt wurden, allerdings kommen diese nicht autom. dem Endkunden und seinen Rechten / Pflichten

Du verwechelst hier etwas!
Natürlich kommen die Verträge mit dem Hersteller, dem Endkunden zugute.
Warum sonst sollte der Händler sich jährlich mit dem Hersteller treffen um Prozesse zu verbessern?
Im Grunde genommen sind die Verträge in etwa gleich wie die Herstellergarantien die dem Endkunden angeboten werden.

Ich empfehle jedem Kunden selbst bei einem Garantiefall sich an den Händler zu wenden.
Ausnahme: Grafikkarte, HDD, Arbeitspeicher, Mainboard etc. Hier ist oftmals der Weg über den Hersteller, die bessere Alternative
 
Ribery88 schrieb:
Du verwechelst hier etwas!
Natürlich kommen die Verträge mit dem Hersteller, dem Endkunden zugute.
Warum sonst sollte der Händler sich jährlich mit dem Hersteller treffen um Prozesse zu verbessern?
Im Grunde genommen sind die Verträge in etwa gleich wie die Herstellergarantien die dem Endkunden angeboten werden.

Tue ich nicht, nur ist es sinnlos weiter mit Dir zu diskutieren, wenn die Basis einfach nicht stimmt...
 
blackraven schrieb:
Wie die Unverhältnismäßigkeit sich begründet spielt letztendlich doch gar keine Rolle, die Konsequenz des Käufers wäre doch, nicht reparieren zu lassen sondern direkt vom KV zurück zu treten und das Geld zu kassieren. Wenn der Händler nicht nacherfüllen kann ist das sein Recht und nicht die Reparatur hinnehmen zu müssen.

Wie kommst du auf so etwas?
Warum darf der Käufer, wenn die Ersatzlieferung abgelehnt wird und nur eine Reparatur angeboten wird, vom Kaufvertrag zurücktreten?
Ergänzung ()

blackraven schrieb:
Tue ich nicht, nur ist es sinnlos weiter mit Dir zu diskutieren, wenn die Basis einfach nicht stimmt...

Dito. Befasse dich mit dem Thema und wir können weiter diskutieren
 
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Ribery88 schrieb:
Wie kommst du auf so etwas?
Warum darf der Käufer, wenn die Ersatzlieferung abgelehnt wird und nur eine Reparatur angeboten wird, vom Kaufvertrag zurücktreten?

Schau doch einfach mal unter Gewährleistung und Nacherfüllung nach, womit wir wieder bei der fehlenden Basis sind!

Der Käufer entscheidet, nicht der Händler! Wenn der Kunde eine Neulieferung will und der Händler das wg. Unverhältnismäßigkeit ablehnt, so ist es des Käufers nachrangiges Recht vom Kaufvertrag zurück zu treten. Das es in der Praxis gerne dem unwissenden Kunden aufgeschwatzt wird, ist ein anderes Thema.
 
blackraven schrieb:
Schau doch einfach mal unter , womit wir wieder bei der fehlenden Basis sind!

Der Käufer entscheidet, nicht der Händler! Wenn der Kunde eine Neulieferung will und der Händler das wg. Unverhältnismäßigkeit ablehnt, so ist es des Käufers nachrangiges Recht vom Kaufvertrag zurück zu treten..

Du solltest schon die Gesetzestexte verstehen können, siehe:

Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte.Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; das Recht des Verkäufers, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt unberührt.

http://dejure.org/gesetze/BGB/439.html

Im übrigen ist der Wikipedia-Eintrag fehlerhaft. Der Verkäufer hat das Recht einer Prüfung ( sprich Austausch der Ware ohne Prüfung ist nicht zulässig und ein Einsenden ist damit regelkonform!), das möchte ich jetzt nicht weiter erläutern. Du solltest dringend aber deinen Wissenstand auffrischen.
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
blackraven schrieb:
Wie die Unverhältnismäßigkeit sich begründet spielt letztendlich doch gar keine Rolle, ...

Stimmt, das ist eine Tatsache, die Du als Käufer hinnehmen kannst oder was im Streitfall ein Gericht entscheidet.

blackraven schrieb:
die Konsequenz des Käufers wäre doch, nicht reparieren zu lassen sondern direkt vom KV zurück zu treten und das Geld zu kassieren.

Nein, die Frage der Unzumutbarkeit bezieht sich nur auf den Ausschluß einer Form der Nachbesserung. Das grundsätzliche Recht des Verkäufers auf Nachbesserung wird nicht tangiert. Das Recht des Käufers auf Rücktritt und Wandel herrscht nur bei letztlich fehlgeschlagener Nachbesserung vor. Was aber nichts mit der Beurteilung der Wirtschaftlichkeit bei Wahl einer Form der Nachbesserung durch den Verkäufer zu tun hat.

blackraven schrieb:
Wenn der Händler nicht nacherfüllen kann ist das sein Recht und nicht die Reparatur hinnehmen zu müssen.

Reparatur ist eine Form der Nacherfüllung, daher ergibt der Satz in sich schon keinen Sinn. ;)
 
Ob dem TE damit gedient ist, seitenweise am Thema vorbei zu diskutieren?

Die Frage war ausschließlich, ob Redcoon die Potokosten übernehmen muss.

Zur Beantwortung dieser Frage muss lediglich geklärt werden, ob nach § 10 der AGBs die Formulierung 'die anfallenden notwendigen Entgelte für Kostenvoranschläge, Reparaturen und gleichartige Kosten' unter der Titulierung 'Reparaturkosten / Kostenvoranschläge' auch Portokosten einschließt.

Und ob es sich um einen Gewährleistungsfall handelt, was man nach Aussage des TE bejahen kann. In diesem Fall muss der Händler nämlich auf jeden Fall sämtliche anfallenden Portokosten übernehmen.
 
Supermoto schrieb:
Ob dem TE damit gedient ist, seitenweise am Thema vorbei zu diskutieren?

Wenn man die Diskussion sorgfältig verfolgt, wird man feststellen, dass es exakt um das Thema geht.

Supermoto schrieb:
Die Frage war ausschließlich, ob Redcoon die Potokosten übernehmen muss.

Eben. Und die Antwort auf diese Frage steht und fällt mit der weiteren Frage, ob es sich hier überhaupt um einen Gewährleistungsfall handelt.

Supermoto schrieb:
...muss lediglich geklärt werden, ob nach § 10 der AGBs die Formulierung 'die anfallenden notwendigen Entgelte für Kostenvoranschläge, Reparaturen und gleichartige Kosten' unter der Titulierung 'Reparaturkosten / Kostenvoranschläge' auch Portokosten einschließt.

Damit wäre dem TO aber nicht geholfen. Denn wenn §10 in Betracht kommt, liegt weder ein Gewährleistungs- noch ein Garantiefall vor.

Supermoto schrieb:
Und ob es sich um einen Gewährleistungsfall handelt, was man nach Aussage des TE bejahen kann. In diesem Fall muss der Händler nämlich auf jeden Fall sämtliche anfallenden Portokosten übernehmen.

Sollte es ein Gewähleistungsfall sein, dann stimmt Deine Aussage, dass der Händler die Portokosten übernehmen muss. Ob es ein Gewährleistungsfall ist, beschließt aber nicht der Verkäufer. Denn nach sechs Monaten muss dieser per Gutachten nachweisen, dass der Fehler tendenziell von Anfang an bestanden hat. Kann oder macht der Verkäufer dies nicht, zahlt auch der Händler keine Rücksendekosten, denn dann ist der Fall kein Gewährleistungsfall.
 
Nun, ich versuche mal, dieses etwas wirre Antwortkonstrukt zu entschlüsseln.

Mittlerweile sind wir uns einig, dass § 10 der AGBs sowieso nur greifen könnte, wenn kein Gewährleistungs- oder Garantiefall vorliegt. Dass dem so ist, müsste der Händler nachweisen, der sich auf diese AGB beruft. Alleine die Tatsache, dass ein Sachmangel erst nach mehr als 6 Monaten gerügt wird, genügt als Kriterium nicht. Auch das alleinige Bestreiten eines Gewährleistungs- oder Garantieanspruches durch den Händler genügt nicht.

Ebenso sagt die Gewährleistungspflicht nichts über die Art des Nachweises aus, die im Falle einer vom Händler berufenen Beweislastumkehr erbracht werden muss. Von einem Gutachten ist nirgendwo im Gesetz die Rede. Eine Zeugenaussage oder eine Versicherung an Eides statt kann im Zweifelsfall genügen, wenn dies dem Richter plausibel und glaubwürdig erscheint.

Ansonsten entzieht sich meinem Verständnis völlig die Aussage, dass ein Verkäufer nach 6 Monaten per Gutachten nachweisen muss, dass ein Fehler von Anfang an bestanden hat. Und dass er keine Rücksendekosten zahlen muss, wenn er dies nicht tut und dann auch keine Gewährleistung vorliegt. Das sind völlig konträre und unlogische Aussagen.
 
Supermoto schrieb:
Ebenso sagt die Gewährleistungspflicht nichts über die Art des Nachweises aus, die im Falle einer vom Händler berufenen Beweislastumkehr erbracht werden muss. Von einem Gutachten ist nirgendwo im Gesetz die Rede. Eine Zeugenaussage oder eine Versicherung an Eides statt kann im Zweifelsfall genügen, wenn dies dem Richter plausibel und glaubwürdig erscheint.

Noch einmal für dich! Ein Richtiger wird in der Regel ein Gutachter befragen, ob das Gerät von Anfang
Defekt gewesen sei! Hör bitte auf utopische Theorien hier zu verbreiten.
 
Supermoto schrieb:
Nun, ich versuche mal, dieses etwas wirre Antwortkonstrukt zu entschlüsseln.

Oh je, jetzt fängst Du auch noch an. Das Thema scheint die Diskutanten angriffslustig zu machen - warum auch immer.

Supermoto schrieb:
Mittlerweile sind wir uns einig, dass § 10 der AGBs sowieso nur greifen könnte, wenn kein Gewährleistungs- oder Garantiefall vorliegt. Dass dem so ist, müsste der Händler nachweisen, der sich auf diese AGB beruft.

Nein, das siehst Du komplett verkehrt herum. Der Verkäufer muss nichts nachweisen, der Käufer hingegen muss nachweisen, dass ein Gewährleistungsfall vorliegt, weil der Anspruch sechs Monate + nach dem Kauf geltend gemacht wurde. Solange der Käufer dies nicht nachweist, ist es für den Verkäufer kein Gewährleistungsfall.

Supermoto schrieb:
Alleine die Tatsache, dass ein Sachmangel erst nach mehr als 6 Monaten gerügt wird, genügt als Kriterium nicht.

Doch, das ergibt sich aus dem Gesetzestext im BGB, nach dem nur in den ersten sechs Monaten ein Mangel bei Gefahrenübergang zu Gunsten des Kunden angenommen wird (=Beweislastumkehr).

Supermoto schrieb:
Auch das alleinige Bestreiten eines Gewährleistungs- oder Garantieanspruches durch den Händler genügt nicht.

Das ist nun kompletter Unsinn:

1. Garantieansprüche hat man gegenüber dem Hersteller, damit hat der Händler nichts zu tun.
2. Der Händler muss den Gewährleistungsanspruch nicht bestreiten, wenn die ersten sechs Monate abgelaufen sind. Der Käufer muss beweisen, dass es sich um einen Gewährleistungsanspruch handelt. Versuch das doch bitte zu verstehen.

Supermoto schrieb:
Ebenso sagt die Gewährleistungspflicht nichts über die Art des Nachweises aus, die im Falle einer vom Händler berufenen Beweislastumkehr erbracht werden muss.

Komm schon, Konzentration! ;)

Die Beweislastumkehr spielt in diesem Fall keine Rolle mehr, diese gilt nur in den ersten sechs Monaten. Und in der Tat, seit Jahren wird gefordert, dass als Beweis zum Beispiel Versicherungen des Kunden an Eides statt genügen. In der Praxis bestehen Firmen aber auf Gutachten und auch Gerichte wollen hier eine Expertenbeurteilung bekommen. Verständlich, denn wie soll ein Laie nach z.B. elf Monaten beurteilen, ob er einfach Pech gehabt hat oder ein Fehler "tendenziell" von Anfang an bestand?

Supermoto schrieb:
Ansonsten entzieht sich meinem Verständnis völlig die Aussage, dass ein Verkäufer nach 6 Monaten per Gutachten nachweisen muss, dass ein Fehler von Anfang an bestanden hat.

Habe ich das irgendwo geschrieben? Wenn ja, dann war das ein Fehler. Das muss natürlich "Käufer" lauten.

Supermoto schrieb:
Und dass er keine Rücksendekosten zahlen muss, wenn er dies nicht tut und dann auch keine Gewährleistung vorliegt. Das sind völlig konträre und unlogische Aussagen.

Okay, nochmal gaaaanz einfach:

1. Ein Verkäufer verkauft einem Käufer eine Sache.
2. Der Verkäufer bekommt von dem Käufer dafür Geld, der Käufer bekommt vom Verkäufer die Sache.
3. Diese Sache muss frei von Mängeln sein, wofür das Gesetz 24 Monate Gewährleistungsfrist vorsieht.
4. Tritt ein Mangel ein, muss der Verkäufer nachbessern.
5. Da die Lieferung einer mangelfreien Sache Vertragsteil des Verkäufers ist, muss dieser alle damit verbundenen Kosten tragen - also auch Portokosten.

So einfach, so durchsichtig.

ABER: sind die ersten sechs Monate (=die Zeit der Beweislastumkehr) abgelaufen, muss der Käufer dem Händler nachweisen, dass ein Gewährleistungsfall vorliegt. Dies geschieht in der Rechtspraxis durch ein Expertengutachten, das der Käufer auch dann bezahlen muss, wenn das Gutachten einen Gewährleistungsfall feststellt.

DARAUS FOLGT: weist der Käufer dem Verkäufer nicht nach, dass ein Gewährleistungsfall vorliegt, muss dieser LOGISCHERWEISE auch keine Pflichten erfüllen, die sich aus einem Gewährleistungsfall ergeben würden. Also auch keine Portokosten zahlen.
 
Supermoto schrieb:
, dass ein Sachmangel erst nach mehr als 6 Monaten gerügt wird, genügt als Kriterium nicht. Auch das alleinige Bestreiten eines Gewährleistungs- oder Garantieanspruches durch den Händler genügt nicht.

Erstmal kann der Händler keinen Garantieanspruch ablehnen.
Der Käufer muss, um Ansprüche, aus der Sachmängelhaftung geltend zu machen
drei Bedingungen erfüllen.

1.Kaufvertrag
2. Sachmangel
3. Anfänglichkeit -> Ist dies nicht ohne weiteres gegeben, hat er logischerweise auch keine Ansprüche.....
 
Selektives Zitieren bringt uns hier nicht weiter.

Mit meinem Hinweis, dass § 10 der AGBs sowieso nur greifen könnte, wenn kein Gewährleistungs- oder Garantiefall vorliegt, war ausschließlich § 10 der AGB gemeint. Alle weiteren Ausführung dazu ebenso.

Daraus kann man nicht ableiten, dass ich generell einer Beweislastumkehr widerspreche. Ganz im Gegenteil.

Die Beweislastumkehr bzw. richtig die Umkehr der Beweislastumkehr spielt doch nur dann eine Rolle, wenn sich der Händler darauf beruft, was meine Aussage war, und den Gewährleistungsanspruch mit dem Argument ablehnt, die ersten 6 Monate seien bereits verstrichen. Ohne eine eventuell berechtigte Argumentation des Käufers überhaupt zu würdigen.

Ein treffendes Zitat der c't dazu:

http://www.heise.de/ct/hotline/Die-leidige-Beweislastumkehr-2055749.html

'...Der BGB-Paragraf ist aber auf juristische Auseinandersetzungen gemünzt und nicht auf die normale Abwicklung von Reparaturen. Ein seriöser Händler wird zumindest innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsdauer von 24 Monaten jede Reklamation prüfen, die nicht offensichtlich unbegründet ist, und das Ergebnis mit dem Kunden besprechen.'

Sollte es also zu einem Rechtsstreit kommen, weil der Händler die Gewähleistung mit dem Argument der bereits verstrichenen 6 Monate verweigert, muss er natürlich auch die Kosten für einen Gutachter übernehmen, sofern der Käufer als Kläger in dem Rechtsstreit obsiegt.
 
Nö, muss er nicht. Die Beweislast liegt nach den sechs Monaten beim Käufer. Also muss auch der die Kosten eines Gutachters bezahlen. Denn die Pflichten aus dem Kaufvertrag und der Nachweis eines technischen Umstandes sind zwei unterschiedliche Rechtsfälle.

Im Übrigen verzettelst Du Dich. Es geht hier lediglich darum:

"Wer zahlt die Portokosten beim Gewährleistung nach 6 Monaten?"

Und da hilft Dein "was wäre wenn" auch nichts, denn wir haben hier den konkreten Fall, dass der Händler einen Gewährleistungsfall bestreitet:

Reaper75 schrieb:
Der Kundenberater will mir weissmachen das ich als Kunde die Rücksendekosten tragen muss, da ich nach den 6 Monaten beweisen muss, das die Maschine schon vor den ersten 6 Monaten kaputt war.

D.h. damit wäre der Kunde mit dem Beweis am Zug. Ob er ohne Gutachten klagt oder ein Gutachten erstellen lässt und evtl. danach klagt (entweder auf Nacherfüllung oder in einem anderen Verfahren auf Erstattung der Gutachterkosten), ist nun die Wahl des Kunden, also des TO.

Ich halte das alles für Käse, den Recht haben und Recht bekommen sind auch hier zwei unterschiedliche Dinge. Und für 100 Euro wird man weder ein Gutachten erstellen lassen, noch vor Gericht gehen (wg. Streitwert). Die einzige Möglichkeit ist es, hier auch die Kulanz des Händlers zu hoffen und dies entsprechend dem Händler so zu kommunizieren. Oder daraus eine entsprechende Lehre zu ziehen.

Aber ich wiederhole mich...
 
Eine Rechtsgutachten, dass während eines laufenden Verfahrens vom Gericht zur Ermittlung eines Sachverhaltes beauftragt wird, zählt zu den Verfahrenskosten und ist (in der Regel) von der unterliegenden Partei zu tragen.

Zu unterscheiden von einem Gutachten, das ein Käufer außerhalb des Verfahrens und ohne gerichtliche Anordnung in Aufttrag geben kann. Diese Kosten hat er selbst zu tragen oder könnte diese eventuell später (je nach Sachlage) zivilrechtlich wieder einfordern.

Insofern bitte mal beim eigenen vorgetragenen Sachverhalt bleiben.
 
Oh je, Du kannst echt nicht folgen. Deshalb hatte ich darauf hingewiesen, dass Gutachten und Gewährleistungsfall zwei unterschiedliche Rechtsfälle sind.

Aber drehen wir das Ganze doch mal um: wenn Du Dir sicher bist, dass das alles kein Problem ist, dann berate den TO doch mal bitte konkret. Was soll er machen, damit:

a) seine Portokosten gezahlt werden,
b) er die Ware im Rahmen der Gewährleistung nachgebessert bekommt und
c) ihm durch alles keinerlei Kosten entstehen?
 
Du hast ohne Einschränkungen behauptet, dass der Käufer die Kosten eines Gutachters in jedem Falll zu tragen hat:

'Nö, muss er nicht. Die Beweislast liegt nach den sechs Monaten beim Käufer. Also muss auch der die Kosten eines Gutachters bezahlen. Denn die Pflichten aus dem Kaufvertrag und der Nachweis eines technischen Umstandes sind zwei unterschiedliche Rechtsfälle.'

Die Empfehlung an den TE zur weiteren Vorgehensweise ist doch ganz klar:

- Sachliche Argumente formulieren (z.B. Ehefrau und Dritte können bestätigen, dass ein anfangs sporadisch auftretendes Problem zu einem gravierenden Defekt oder Ausfall geführt hat)
- Ein vernünftiges und klärendes Gespräch mit dem Händler suchen (-> Supervisor oder höher)
- Garantieansprüche durch den Hersteller prüfen

Fruchtet das nicht und Redcoon beharrt auf der (Umkehr der) Beweislastumkehr:

- Termin bei einem Verbraucherschutz in der Nähe oder bei einem Fachanwalt (evtl. Rechtschutz)
- Sollte der Verbraucherschutz/Anwalt den Rechtsstandpunkt bestätigen, nochmaliges Gespräch mit Redcoon suchen, andernfalls abbrechen
- Bei weiterem fruchtlosen Gespräch Chancen und Kosten einer Klage abwägen

Eigentlich ganz simpel.
 
Na siehste, unabhängig von der Rechtslage sind wir über das weitere Vorgehen einer Meinung. :)
 
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