@ZeT
Nein, gerade nicht, genau das hat WhatsApp ja bisher ausgenutzt. Die DSGVO hat für Privatleute keine Gültigkeit. Wenn jemand Privates deine Daten an WhatsApp weiter gibt, kannst du ihn maximal Zivilrechtlich belangen aber die DSGVO findet keine Anwendung.
Allerdings sagt nun das Bundeskartellamt, dass WhatsApp das eben nicht an die Nutzer abgegeben darf:
S. 128
Nein, gerade nicht, genau das hat WhatsApp ja bisher ausgenutzt. Die DSGVO hat für Privatleute keine Gültigkeit. Wenn jemand Privates deine Daten an WhatsApp weiter gibt, kannst du ihn maximal Zivilrechtlich belangen aber die DSGVO findet keine Anwendung.
Allerdings sagt nun das Bundeskartellamt, dass WhatsApp das eben nicht an die Nutzer abgegeben darf:
S. 128
Damit würde sowohl WhatsApp gegen die DSGVO, als auch derjenige der deine Daten weitergibt Zivilrechtlich strafbar machen.Der Dienst ist aber auch in Bezug auf die Synchronisierung der Telefonnummer von Nicht-Nutzerinnen
und -Nutzern für die Einhaltung der DSGVO verantwortlich und benötigt insofern für diesen
Verarbeitungsvorgang eine anderweitige Legitimation. Er kann sich nicht darauf zurückziehen, die
Nutzerin oder der Nutzer sei selbst verantwortlich, die Einwilligung von den Nicht-Nutzerinnen und -
Nutzern unter den eigenen Kontakten einzuholen, und er als Dienst insoweit lediglich
Auftragsverarbeiter.
Dass dem betreffenden Messenger- und Video-Dienst in diesem Zusammenhang die Rolle eines
Verantwortlichen im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO und nicht bloß eines Auftragsverarbeiters (für die
Nutzerin oder den Nutzer) nach Nr. 8 zukommen dürfte, ergibt sich aus Folgendem:
Verantwortlicher ist diejenige Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel
der Verarbeitung personenbezogenen Daten entscheidet. Nach den von der
Art. 29 - Datenschutzgruppe entwickelten Grundsätzen geht es bei der Abgrenzung zum
Auftragsverarbeiter um die Zuordnung der Verantwortlichkeit in typisierter Form. Deshalb ist darauf
abzustellen, warum der Prozess der Datenverarbeitung stattfindet und wer ihn initiiert hat.
Verantwortlichkeit soll dort alloziert werden, wo der faktische Einfluss liegt; nur technische Fragen
können auf den Auftragsverarbeiter delegiert werden, nicht essentielle Fragen wie „welche Daten sollen
erhoben werden“.