BGH stärkt Verbraucherschutz auch bei eBay

Michael Hass
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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat heute eine Klage eines in Revision gegangenen professionellen Händlers abgewiesen, der die Abnahme und Zahlung seiner versteigerten Ware erzwingen wollte. In einer entsprechenden Aussendung hieß es, dass diese Klage bereits in den Vorinstanzen erfolglos gewesen sei.

Hintergrund der Klage war ein auf der Online-Plattform eBay versteigertes Diamantarmband. Die Auktion lief bestimmungsgemäß ab, und der Händler verschickte die Ware an den Höchstbietenden. Dieser jedoch verweigerte die Annahme.

Nun ist eine Online-Versteigerung aber keine Auktion im Sinne des Gesetzes, denn hierzu fehle der „Zuschlag des Versteigerers“. Im Fernabsatzgesetz ist ein Widerrufsrecht verbrieft, dies gelte aber bei Online-Versteigerungen nicht, so die Richter. In diesem Fall ging es aber um die Annahme eines verbindlichen Kaufangebotes durch die Abgabe des Höchstgebotes. Und deshalb dürfe hier das Widerrufsrecht nicht ausgeschlossen werden.

Ein Verbraucher sei bei einer Ersteigerung via Internet bei einem gewerblichen Anbieter „den gleichen Risiken ausgesetzt und in gleicher Weise schutzbedürftig wie bei anderen Vertriebsformen des Fernabsatzes“