keshkau
Commodore
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- März 2007
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@pcw
Zur Ausklammerung von Ausnahmetatbeständen, die Du angesprochen hast. Ich denke, dass man die Diskussion um die Frage, ob oder bis wann eine Abtreibung vertretbar bzw. möglich ist, nicht gleich durch die Hinzuziehung von Ausnahmetatbeständen aufweichen sollte.
Das wäre beispielsweise bei der medizinischen Indikation der Fall, bei der die Abwägung zwischen dem Leben der Mutter und des Kindes über den gesamten Zeitraum der Schwangerschaft möglich ist.
Mein Ansatz war daher, zunächst einmal den Normalfall durchzuspielen und erst später auf Dinge wie Behinderung oder Vergewaltigung einzugehen und zu prüfen, ob sich dadurch etwas ändert. Sonst besteht nämlich die Gefahr, sich vorzeitig zu verzetteln.
Zur Ausklammerung von Ausnahmetatbeständen, die Du angesprochen hast. Ich denke, dass man die Diskussion um die Frage, ob oder bis wann eine Abtreibung vertretbar bzw. möglich ist, nicht gleich durch die Hinzuziehung von Ausnahmetatbeständen aufweichen sollte.
Das wäre beispielsweise bei der medizinischen Indikation der Fall, bei der die Abwägung zwischen dem Leben der Mutter und des Kindes über den gesamten Zeitraum der Schwangerschaft möglich ist.
Mein Ansatz war daher, zunächst einmal den Normalfall durchzuspielen und erst später auf Dinge wie Behinderung oder Vergewaltigung einzugehen und zu prüfen, ob sich dadurch etwas ändert. Sonst besteht nämlich die Gefahr, sich vorzeitig zu verzetteln.
Das stimmt so nicht. Das kannst Du bei Wikipedia (Stichwort: Schwangerschaftsabbruch, Kapitel 6) nachlesen.Und da nach deutschem Recht ein Kind ja erst mit Durchtrennen der Nabelschnur ein Mensch wird und vorher nur eine Sache ist, wäre der grausame Mord (zB durch Einschlagen der Schädeldecke mit einem Hammer) eines grade halb geborenen Kindes juristisch eh nur eine Sachbeschädigung und damit nicht der Rede wert.
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