Ärger mit VW Händler - Gewährleistungsfall?

... Was ich ebenfalls schon erwähnte...

Schau, dass du mit den Jungs noch IN der Gewährleistung eine anständige Einigung findest. Würde ich dir zumindest wünschen.

Außer du gehst volles Risiko, und lässt dir die abdeckkappen wo anders tauschen... Trocknen kann man solche Scheinwerfer auch IN der Werkstatt bei der Jahreszeit.
 
Ja, aber zum Trocknen muss der Scheinwerfer ausgebaut werden, d.h. Frontstoßstange ab etc. Da würde wieder viel Arbeitszeit und somit Kohle draufgehen. So warte ich lieber bis das Teil von alleine trocknet und tausche dann die Kappen.
 
Wie gesagt, die Sache mit den Abdeckkappen wäre eine mögliche Lösung, und ich hoffe für den TO, dass sich diese als wirksam herausstellt.

Zur Frage der Gewährleistung:
Hat der Händler tatsächlich einen Beweis dafür, dass das Problem bei Übergabe nicht bestand, ist er, so mies das im Ergebnis auch sein mag, im Recht. Gewährleistung ist keine Haltbarkeitsgarantie. Allerdings ist ein Protokoll des Fehlerspeichers zum Zeitpunkt der Übergabe rechtlich kein tauglicher Beweis. Der Fehlerspeicher kann vor dem Auslesen gelöscht werden. Fehler werden dann erst wieder nach einer gewissen Zeit gespeichert (so etwa 20 min Fahrt).

Sporadische Fehler werden im Fehlerspeicher abgelegt und auch nicht gelöscht. Dies soll gerade bei sporadisch auftretenden Fehlern eine Diagnose ermöglichen; es wäre Quatsch, wenn diese, sobald nicht mehr registriert, sofort gelöscht werden würden. Dann wäre eine Fehlerdiagnose gar nicht mehr möglich. Sie sind abgelegt, bis eine Löschung erfolgt. Es gibt Ausnahmen: Wenn bspw eine Lambasonde unplausible Messwerte registriert, erscheint das Motorwarnsymbol im Display. Diese unplausiblen Messwerte deuten aber nicht zwingend auf einen Fehler hin. Sind die Messwerte danach dauerhaft wieder im Toleranzbereich, wird der Fehler automatisch gelöscht. Jedoch nicht sofort. Andere sporadische Fehler bleiben dauerhaft im System enthalten.

Läge der Fehler hier nun bspw im Xenon-Brenner, und wäre dieser bei Übergabe (bspw durch TÜV-Protokoll nachzuweisen) noch nicht vorhanden, wäre der Händler von seiner Gewährleistung befreit (-> Verschleißteil). Allerdings ist das Verhalten des Händlers hier (besonders zu Anfang) geradezu unterirdisch. Als Händler ist es doch von absoluter Wichtigkeit, Zufriedenheit beim Kunden zu erzeugen. Das wird man nicht erreichen, indem man von vorn herein nach gescheitertem Nacherfüllungsversuch (auch wenn dieser freiwillig erfolgte) den Kunden im Stich lässt.

Hier hat keine Aufklärung über die Rechtslage stattgefunden; es steht zudem nicht fest, ob der Mangel nicht bereits bei Übergabe vorlag (dies behauptet der Händler nur). Scheinbar (und diese Erfahrung habe ich aufgrund von Kundenaussagen schon häufig treffen dürfen) haben es Vertragshändler nicht nötig, Kunden zufriedenzustellen. Und das, obwohl sie das vierfache von dem verdienen, was ein freier Händler verdient.

Ich persönlich kann nur sagen, dass ich dem TO in diesem Falle je nach Mängellage entweder kostenlose Reparatur oder zumindest eine 50/50-Regelung angeboten hätte. Und an diesem Beispiel sieht man sehr schön, weshalb sich der Kauf beim Vertragshändler nicht unbedingt lohnt, wenn man einen vertrauenswerten freien Händler als Alternative hat. Der eine ist auf das Wohlwollen seiner Kunden angewiesen, der andere halt nicht... .

Unternehmerisch ist es immer klüger, den Kunden dauerhaft durch guten Service an sich zu binden, als in einem Einzelfall einen guten Gewinn zu erzielen.

MfG,
Dominion.
 
dominion1 schrieb:
Sporadische Fehler werden im Fehlerspeicher abgelegt und auch nicht gelöscht. Dies soll gerade bei sporadisch auftretenden Fehlern eine Diagnose ermöglichen;

Nochmal als Hinweis; das stimmt nicht so pauschal nicht. Auch sporadische Fehler werden nach einer gewissen Zeit gelöscht, wenn der Fehler nicht erneut auftaucht.
Die Speicherdauer kann im Steuergerät für jeden mögliche Fehlerquelle einzeln eingestellt sein. So verschwindet ein Zündungsproblem vielleicht nach 20x Anlassen, aber ein Problem mit dem Lampen vielleicht nach bereits 10x.
Vielleicht gibt es auch Ausnahmen (z.B. Sicherheitsrelevantes, Airbag, etc.) was nie gelöscht wird. Aber generell verschwinden die meisten Fehler nach einer gewissen Zeit.
 
Ich habe mal einen grundsätzlichen Gedankengang, den vielleicht einer der Juristen hier im Forum beantworten kann, ob dieser zutrifft.

Das Problem hier ist ja, ob der Fehler bei Gefahrenübergang schon vorhanden war oder nicht und ob der Händler belegen kann, dass er nicht vorlag.
Der Händler hat doch aber bereits versucht den Fehler kostenlos zu beheben, was jedoch scheiterte. Ist dieser Versuch nicht bereits so zu Werten, dass der Händler anerkennt das der Fehler bei Gefahrenübergang bestand? Oder kann dieser Versuch nicht als Eingeständnis, sondern nur als Kulanz gewertet werden?!

Wie gesagt, dies ist nur eine Überlegung von mir, aber ich bin kein Jurist, deshalb die Frage ob dies möglich wäre.
 
@ lalas:

Habe genau dies an meinem Audi A4 Cabriolet getestet:

Dort war ein sporadischer Fehler an einem Geber für die Verdecksteuerung vorhanden. Habe den Geber getauscht, den Speicher jedoch absichtlich nicht gelöscht. Der Fehler war nach einem halben Jahr und geschätzten 100 Öffnungen/Schließungen des Verdecks noch immer abgespeichert; obwohl der Fehler selbst behoben war.


@ Cotom:

Die Arbeiten des Händlers als solche können nicht als Anerkenntnis ausgelegt werden, dass der Mangel bereits bei Übergabe bestand. Es sei denn, der Händler hat dem Kunden eine Art Nullrechnung ausgestellt, auf der klar der Posten "Gewährleistungsarbeiten" ausgewiesen wurde.


MfG,
Dominion.
 
Ja ich glaube Dir das, ich hab ein Gegenbeispiel:

Bei einem Audi A3 sporadische Zündaussetzer auf einem Zylinder sind im Fehlerspeicher nach einigen Tagen und geschätzten 20 Startvorgängen verschwunden.
1 Monat später gab es einen kurzen Ruckler und der Fehler war wieder vorhanden im Fehlerspeicher. Am Ende war es eine defekte Zündspule.

Was ich sagen will ist, dass der Fehlerspeicher schlicht nicht für Beweisführungen alleine hergenommen werden kann.

Deshalb sind Elektronikfehler bei der Gewährleistung (beim Auto genauso wie bei Unterhaltungselektronik) vom Kunden nach 6 Monaten auch meist nicht als Gewährleistungsanspruch durchzusetzen, da der Beweis nur sehr schwer möglich ist.
 
Vielleicht hat OpaGehrke ja so eine Rechnung. Dann kann sich der Händler wohl nicht mehr rausreden. Dann würde ich es wohl noch ein letztes Mal auf die freundliche Art versuchen und wenn sich der Händler weiter weigert und überhaupt nicht mehr entgegenkommt letztlich auch auf einen Rechtsstreit ankommen lassen.
 
@dominion1 und lalas: Danke für eure ausführlichen Posts
@Cotom: nein, es gibt keine Nullrechnung und auch keine Eingeständnisse wegen der Gewährleistung. Am Telefon sagte man mir, dass man mir das Steuergerät aus Kulanz nicht in Rechnung gestellt hat.
 
Nix mehr wirklich. Ich habe deren Kulanz Angebot dankend abgelehnt. Ich habe dort keine weitere Energie investiert, da meine RSV den Fall nicht abdeckt, im Endeffekt wäre es bestenfalls zu einer Kostenteilung von 50/50 gekommen. Das ist es mir immernoch nicht Wert. Ich warte jetzt auf den Sommer und tausche die Kappen und beobachte ebay nach gebrauchten Xenon Scheinwerfer :)

Der Händler hat auf mein Ablehnungsbrief nicht reagiert... Es war zumindest das letzte Mal, dass ich dort Kunde war.
 
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