Acrylium schrieb:
Deine Schilderung ist hinsichtlich des zeitlichen Ablaufs widersprüchlich: Erst kommt das Paket beim Käufer an, und danach wird es auf Betreiben des Käufers beschlagnahmt. Damit ist aber die Ware offiziell bestätigt bereits angekommen. Was danach mit der Ware passiert (also die Beschlagnahmung), kann dem Verkäufer völlig egal sein.
Nein, die Ware ist nicht bestätigt angekommen, sondern es ist ein Paket angekommen und da hat der Verkäufer (und niemand sonst) einen "Backstein"*) reingelegt und der Kunde hat das bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft
glaubhaft gemacht. Den Betrug
beweisen muß später der Staatsanwalt dem tatsächlichen Straftäter (und alle anderen in Frage kommenden Tatbestände, inkl. ggf. Vortäuschung einer Straftat). Und deshalb wird das Beweismittel erstmal beschlagnahmt.
*) Die falsch verpackte Ware hat der Verkäufer da mit Absicht) in das Paket hineingelegt und niemand sonst. Ob das ein Backstein ist oder nur gebrauchte Zahnbürste in der richtigen Verpackung, ist dafür komplett irrelevant, denn
der Verkaufer hat das Versandpaket gepackt und niemand anders und ist damit voll für den richtigen Inhalt haftbar. Es geht in dieser Diskussion nur noch darum, wie man diesen Fakt richtig feststellen läßt, damit auf dem Schaden nicht sitzenbleibt.
**) Der Verkäufer muß nun dem Staatsanwalt glaubhaft machen, daß ihm ein Versehen unterlaufen ist und er den Käufer nicht betrügen wollte. Je öfter das jedoch vorkommt - also je mehr Anzeigen eingehen, siehe allein die Fälle in diesem Thread - desto unglaubwürdiger wird das. Irgendwann wird das Verhalten des Verkaufers also auch strafrechtliche Konsequenzen haben, aber nur wenn es auch konsequent angezeigt wird.
Und gerade an Strafverfolgung muß ein Verkäufer ein dringendes Interesse haben, schließlich
versuchen ja in erster Linie die rücksendenden Kunden den Verkäufer zu betrügen (und sind erfolgreich damit). Aber vielleicht möchte der Verkäufer die eigene betrügende Kundschaft gar nicht angezeigt wissen - dann macht der Verkäufer in Deutschland sich aber wiederum selbst strafbar.