ayngush
Commander
- Registriert
- Okt. 2007
- Beiträge
- 2.093
Die EU-DSGVO regelt eigentlich das Gesetzgebungsverfahren der EU-Mitgliedsstaaten.
Das darauf basierende BDSG neu in Deutschland regelt den Umgang mit Personenbezogenen Daten.
Und eine Regel ist ein "Verbot mit Erlaubnisvorbehalt". Das bedeutet: Erstmal darf ich gar keine personenbezogenen Daten erheben, verarbeiten oder weitergeben.
Alles andere regeln dann die nachrangigen Ausnahmen, die es gibt.
Und das, was das Autohaus da macht ist ganz klar eine werbliche Ansprache.
Da braucht man eine Einverständniserklärung für, da man mit berechtigtem Interesse nicht weiterkommt, denn dass muss begründet und die Interessen abgewogen werden und das schlägt aber so etwas von eindeutig zu Ungunsten des Autohauses aus.
Fälle in denen das Autohaus ein berechtigtes Interesse überhaupt begründen kann, um mit dem Kunden in Kontakt zu treten wären: Alles rund um das Inkasso (Mahnungen, Rechnungen, Kontoauszüge, Zahlungserinnerungen). Rückrufaktionen seitens der Hersteller oder des KBA. Benachrichtigung, wenn ein Fahrzeug aus der Wekstatt abgeholt werden kann, nachdem man zuvor einen Termin vereinbart hat und dafür seine Kontaktdaten angegeben hat. Vereinbarte Rückfragen während eines laufenden Servicetermins zum Inhalt des Termins (Der Auspuff ist kaputt, sollen wir den auch gleich mit neu machen? z.B.)
Alles andere, auch "Serviceerinnerungen", Modellkataloge per Post / E-Mail, Zufriedenheitsbefragungen, Meinungsforschung / Umfragen, Einladungen zu Veranstaltungen des Autohauses, usw. sind ganz eindeutig werbliche Ansprachen und bedürfen damit der ausdrücklichen Einverständniserklärung, die ihrerseits auch nicht an andere Vertragsbestandteile gekoppelt sein darf. (Das Serviceangebot / das Auto erhalten sie nur, wenn wir sie zum Zwecke von bla bla Kontaktieren dürfen... <- unzulässig aufgrund vom Kopplungsverbot)
Das darauf basierende BDSG neu in Deutschland regelt den Umgang mit Personenbezogenen Daten.
Und eine Regel ist ein "Verbot mit Erlaubnisvorbehalt". Das bedeutet: Erstmal darf ich gar keine personenbezogenen Daten erheben, verarbeiten oder weitergeben.
Alles andere regeln dann die nachrangigen Ausnahmen, die es gibt.
Und das, was das Autohaus da macht ist ganz klar eine werbliche Ansprache.
Da braucht man eine Einverständniserklärung für, da man mit berechtigtem Interesse nicht weiterkommt, denn dass muss begründet und die Interessen abgewogen werden und das schlägt aber so etwas von eindeutig zu Ungunsten des Autohauses aus.
Fälle in denen das Autohaus ein berechtigtes Interesse überhaupt begründen kann, um mit dem Kunden in Kontakt zu treten wären: Alles rund um das Inkasso (Mahnungen, Rechnungen, Kontoauszüge, Zahlungserinnerungen). Rückrufaktionen seitens der Hersteller oder des KBA. Benachrichtigung, wenn ein Fahrzeug aus der Wekstatt abgeholt werden kann, nachdem man zuvor einen Termin vereinbart hat und dafür seine Kontaktdaten angegeben hat. Vereinbarte Rückfragen während eines laufenden Servicetermins zum Inhalt des Termins (Der Auspuff ist kaputt, sollen wir den auch gleich mit neu machen? z.B.)
Alles andere, auch "Serviceerinnerungen", Modellkataloge per Post / E-Mail, Zufriedenheitsbefragungen, Meinungsforschung / Umfragen, Einladungen zu Veranstaltungen des Autohauses, usw. sind ganz eindeutig werbliche Ansprachen und bedürfen damit der ausdrücklichen Einverständniserklärung, die ihrerseits auch nicht an andere Vertragsbestandteile gekoppelt sein darf. (Das Serviceangebot / das Auto erhalten sie nur, wenn wir sie zum Zwecke von bla bla Kontaktieren dürfen... <- unzulässig aufgrund vom Kopplungsverbot)
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