Lord Wotan
Lt. Commander
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In vielen Fällen wird im Privatbereich von Institutionen eine Fotokopie des Personalausweises zur Überprüfung der Identität verlangt (beispielsweise für eine Schufa-Auskunft). Dies stellt im Vergleich zu anderen Verfahren (beispielsweise Postident oder persönlichem Erscheinen) ein einfaches, weit verbreitetes Verfahren dar (wenn auch einer nicht beglaubigten Fotokopie letztlich wenig Beweiskraft zukommt).Die Bundesrepublik Deutschland behält sich vor, auch das Anfertigen von Kopien zu reglementieren. In § 14 PAuswG findet sich dazu eine klarstellende Regelung:
„Die Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten aus dem Ausweis oder mithilfe des Ausweises darf ausschließlich erfolgen durch
zur Identitätsfeststellung berechtigte Behörden nach Maßgabe der §§ 15 bis 17,
öffentliche Stellen und nichtöffentliche Stellen nach Maßgabe der §§ 18 bis 20.“
Diese Vorschriften umfassen Grenzkontrollen, Fahndung, Strafverfolgung und -vollstreckung (§ 15), Verknüpfungsverbot (§ 16) sowie Identitätsfeststellung und Echtheitsprüfung (§ 17), die §§ 18 und 19 betreffen den elektronischen Identitätsnachweis (eID). § 20 gibt dem Inhaber das Recht, seinen Ausweis bei öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen zur Legitimation einzusetzen und beschränkt den automatisierten Abruf personenbezogener Daten bei elektronischer Nutzung.In der amtlichen Begründung wird hierzu ausgeführt:
„§ 14 stellt klar, dass die Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten aus oder mithilfe des Ausweises künftig nur über die dafür vorgesehenen Wege erfolgen darf. Dies sind für nichtöffentliche und öffentliche Stellen der elektronische Identitätsnachweis und für zur hoheitlichen Identitätsfeststellung berechtigte Behörden der Abruf der elektronisch gespeicherten Daten einschließlich der biometrischen Daten. Weitere Verfahren, so etwa über die opto-elektronische Erfassung (das Scannen) von Ausweisdaten oder den maschinenlesbaren Bereich sollen ausdrücklich ausgeschlossen werden. Die Begrifflichkeiten der Vorschrift knüpfen an die Legaldefinitionen in den §§ 2 und 3 BDSG an. Der Behördenbegriff ist in § 2 Abs. 2 legaldefiniert.“
Stevo86 schrieb:Die Emailadresse ist nicht der Accountname. Die Email läßt sich schon problemlos ändern, wenn man Geheimfrage usw. kennt.
WhiteShark schrieb:Ich kenne diese bspw selbst nicht mehr. Das ist eine wirre Kombination aus Zeichen.
Mach ich überall so, denn ansonsten ist dies ein Sicherheitsrisiko.
Ich konnte auch ohne geheimfrage meine battlenet Email Adresse vor einiger Zeit änder