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NewsBGH: Ebay-Auktionen sind Angebote unter Vorbehalt
In einem Anfang Januar verkündeten BGH-Urteil hat dieser festgestellt, dass Auktionen auf Ebay prinzipiell Angebote unter Vorbehalt darstellen. Das bedeutet, dass diese bis zum regulären Auktionsende in ihrer Verbindlichkeit eingeschränkt sind.
also ich fand jetzt die nachgeschobene Begründung des Verkäufers mehr als unglaubwürdig. Er hat schließlich die Auktion deshalb beendet weil er den Motor anderweitig verkauft hat. Und daß
Der Motor habe in der Zwischenzeit seine Zulassung zum Straßenverkehr verloren
das ist nun mehr als lächerlich. OK ich gebe zu, vielleicht ist das für mich so augenscheinlich, weil ich vom Fach bin, sprich mehr oder weniger Kollege(/Konkurrent) des Beklagten. Aber so etwas völlig sinnfreies kann mMn auch nur jemand formulieren oder glauben, der absolut keine Ahnung von der Materie hat. Ich denke das kann man von den meisten Juristen annehmen.
Auf jeden Fall habe ich die Formulierung in unserer Firma weiter erzählt. Es wird mit Sicherheit ein "running gag".
Ich würde lieber wissen was mit Nichtzahlern passiert, dies ist leider öfter der Fall als ein Auktionsabbruch.
Und wie kann ein Motor eine Fahrzulassung bekommen? Das gilt doch für den ganzen PKW
das ist nun mehr als lächerlich. OK ich gebe zu, vielleicht ist das für mich so augenscheinlich, weil ich vom Fach bin, sprich mehr oder weniger Kollege(/Konkurrent) des Beklagten.
Schon blöd zu sagen, dass man außerhalb Ebay ein besseres Angebot bekommen hat.
Bei Ebay einfach von Anfang an sagen "Zustand des Artikels hat sich verändert seit Auktionsbeginn" und fertig ist die Sache, geht schon immer bei Ebay auch ohne Gerichtsverfahren xD
Mein Gedanke. Käuferschutz auf Ebay...schön und gut. Verkäufer hingegen werden von Ebay regelrecht hängen gelassen. Nichteinmal mehr schlecht bewerten kann man die verdammten Spaßbieter.
So wie ich das jetzt verstanden habe, hat der BGH darüber ja aber auch gar nicht entschieden, sondern nur gesagt das man bei einem maßgeblichen Irrtum die Aktion abbrechen darf.
Da die Klage wieder ans OLG ging darf der beklagte dort jetzt wohl seinen Irrtum beweisen und ob ihm das gelingt steht auf einem anderen Blatt
Wer bei eBay Sachen anbietet, hat verschieden Möglichkeiten, sich gegen niedrige Gebote (Mindestpreis...) zu schützen. Ansonsten sollte man den Artikel herausgeben müssen. Hat sich der Zustand des Artikels "verändert", sollte der Verkäufer einen Ausgleich oder den Marktpreis erstatten müssen.
Übrigens habe ich erfolgreich gegen solch einen Spaßverkäufer geklagt. Holen läßt sich aber trotzdem bei dem nichts.
Na super, warum soll ich dann überhaupt noch bei ebay mitsteigern? Ich weiß doch eh nicht, ob ich den Artikel am Ende bekommen werde. Da müsste ich ja bei vielen gleichwertigen Artikel mitbieten und am Ende von allen bis auf den günstigsten zurücktreten... Kann man sich bei "echten" Auktionen eigentlich auch so schäbig verhalten? Nö, ich beende die Auktion. Der da drüben gibt mir mehr fürs Haus.
Mein Gedanke. Käuferschutz auf Ebay...schön und gut. Verkäufer hingegen werden von Ebay regelrecht hängen gelassen. Nichteinmal mehr schlecht bewerten kann man die verdammten Spaßbieter.
Ich denke, dass eine abgebrochene ebay-Auktion eigentlich den Stellenwert einer Verhandlung über den Preis haben sollte. Daher sollte ein Abbruch trotz allem möglich sein. Der Vertrag kommt erst mit dem Ende der Auktion zustande.
Vergleich: Wenn in einem Supermarkt ein Artikel mit dem falschen Preis ausgeschrieben ist, so kann man diesen auch nicht durchsetzen, sondern an der Kasse kann der korrekte Preis vom Supermarkt durchgesetzt werden.
Im vorliegenden Fall sollte man dem Höchstbietenden aber die Chance geben, den Motor zum Marktwert zu kaufen, oder das zwangsweise Wiedereröffnen der Auktion anordnen.
Naja das Urteil wundert mich gar nicht und im Prinzip ist es auch nachvollziehbar, denn die Auktion war noch nicht beendet und nur mit der Einstellung eines Angebots kommt noch lange kein Kaufvertrag zustande. Ich halte die e-Bay Plattform eh was die Rechtsprechung angeht für bedenklich. Gerade wenn ich immer lese "Privatverkauf, von daher keine Garantie, Rücknahme oder Gewährleistung", das wurde ja schon von einem Gericht gekippt und ist Rechtlich auch fragwürdig. Ich denke das dies auch der nächste Punkt sein wird der auf e-Bay fällt.
"Verkauf von privat an privat unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung." Sätze wie diese finden sich zu Hauf in vielen eBay-Auktionen von privaten Verkäufern. Doch trotz solcher Formulierungen muss auch ein privater Verkäufer dafür haften, dass die von ihm verkaufte Ware hält, was er in seiner Angebotsbeschreibung verspricht. Das hat am Dienstag 29.01.2013 der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe entschieden (Aktenzeichen: VIII ZR 96/12).
Und wenn man sich die Plattform anschaut, macht man da Heutzutage sowieso so gut wie keine "Schnäppchen" mehr, das begründet sich auch darin, das mittlerweile 80% Gewerbetreibende ihre Produkte auf dieser Plattform verkaufen.
@f_gxdx
Wozu brauchst Du dann eine Auktion? Dann stelle doch bitte gleich das Angebot als Festpreisartikel ein.
@Ruff_Ryders
Armselig ist deine "Gewinnversprechen und Lockangebotsmentalität"
Entweder hast Du einen Artikel für einen gewissen Preis zu verkaufen, dann biete ihn auch dafür an oder nimm, was Du kriegen kannst oder dir über die Gebote angeboten wird. Da muß man eben auch zu stehen.
Wenn man sich die Kriterien an die Bieter scharf stellt, und nur mit Paypal zahlen lässt, dann hat man auch keine Probleme mit Spaßbietern. Zumindest, wenn überhaupt, äußerst selten. Sicherlich hat man dann auch ein paar weniger potentielle Kunden, und der Service kostet auch was, nur man hat so auch seine Ruhe !
dazu brauchts höchstrichterliche Entscheidung?
ist doch für jeden Juristen klar was Angebot und was nicht Angebot ist und was Auktion ist und was nicht