Wichtig ist als erstes der BGH (
VIII ZR 96/12), der festgestellt hat, dass sich eine Beschaffenheitsvereinbarung (“Wie ist die Kaufsache beschaffen”) aus den Umständen ergeben kann (so auch BGH,
VIII ZR 253/08). Es reicht dabei, dass eine Kaufsache mit bestimmten Eigenschaften beworben wird und dies die Kaufentscheidung des späteren Käufers beeinflusst! Wer also ein “Neuwertiges Auto” verkauft, kann keinen Schrott später abgeben weil die Gewährleistung ja ausgeschlossen war. Ebenfalls, wenn der Käufer Anforderungen stellt, denen der Verkäufer zustimmt (BGH,
VIII ZR 191/07). Letztlich kommt es auf die Gesamtumstände an, wenn man prüfen möchte, ob eine Beschaffenheitsvereinbarung vorliegt (siehe auch BGH,
VIII ZR 244/10), hierbei ist auch eine eBay-Beschreibung zu Berücksichtigen.