News BGH hegt Zweifel an der Rechtmäßigkeit von Videoeinbettung

AMDisbesser schrieb:
omg. Schon wieder diese Urheberrechtsprobleme. mMn ist nicht yt das Problem, sondern der Staat, der jeden harmolsen Kram in ein Problem verwandelt. Die dummen Richter :hammer_alt: haben doch keine Ahnung:grr:

"Idiocracy (2006)" lässt grüßen xD
Ergänzung ()

Gut dann differenzieren wir in privater Nutzung und gewerblicher, sowie Urheberrechtsverstoß oder nicht.

Privater Nutzen das Videos wäre kein Verstoß gegen die YouTube AGB
Gewerblicher Nutzen ohne Einverständnis von YouTube wäre ein Verstoß gegen die YouTube AGB
(vgl. Ziffer 6.1 E. der Nutzungsbedingungen:
Sie erklären sich damit einverstanden, die Webseite oder irgendwelche Dienste (einschließlich des YouTube-Players) nicht für irgendwelche kommerziellen Zwecke zu nutzen, ohne zuvor durch YouTube schriftlich dazu autorisiert worden zu sein.)

(vgl. Ziffer 6.1 F. der Nutzungsbedingungen: Sofern Sie den YouTube-Player auf Ihrer Webseite nutzen, müssen Sie auf den Seiten, die den YouTube-Player enthalten, einen herausgehobenen Link zurück auf die Webseite vorhalten, und dürfen den YouTube-Player in keiner Weise modifizieren.)

Also haben Firma B und C schonmal Regelverstöße gegenüber YouTube begangen oder eben haben die Erlaubnis bekommen (wovon ich nicht ausgehe).

Hier wird aber auf Urheberrechtsverletzung geklagt und ich finde der Uploader hat das Urheberrecht verletzt und nicht diejenigen die es eingebettet haben. -> Ab hier wird jetzt unterschieden ob gewerblich oder privat eingebettet.

Und wenn ich das Video jetzt zum spaß auf meine seite einbette, dann hab ich erstmal kein Urheberrecht verletzt, weil es auf YouTube freigeben wurde und gewerblich wäre es ohne Erlaubnis eh nicht erlaubt...
(vgl. Ziffer 10.1. B. der Nutzungsbedingungen: Indem Sie Nutzerübermittlungen bei YouTube hochladen oder posten, räumen Sie
A. …
B. jedem Nutzer der Webseite eine weltweite, nicht-exklusive und gebührenfreie Lizenz ein bezüglich des Zugangs zu Ihren Nutzerübermittlungen über die Webseite sowie bezüglich der Nutzung, der Reproduktion, dem Vertrieb, der Herstellung derivativer Werke, der Ausstellung und der Aufführung solcher Nutzerübermittlung in dem durch die Funktionalität der Webseite und nach diesen Bestimmungen erlaubten Umfang.…)
 
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Herdware schrieb:
Meiner Meinung nach müsste es einen Rechtsgrundsatz geben, der vorschreibt, dass juristische Streitigkeiten immer mit möglichst minimalen "Kollateralschäden" geregelt werden müssen.
Das betrifft z.B. auch das Abmahnunwesen. Kostenpflichtige Abmahnungen sollten nicht zulässig sein, wenn eine einfache, formlose Aufforderung, die (mutmaßliche) Urheberrechtsverletzung einzustellen, es auch tut.

Wenn ich da noch richtig informiert bin, gibt es sowas in DE (falls nicht bitte richtigstellen, bin KEIN Jurist, nur der Sohn von einem).
Wäre ich Richter im ersten Verfahren gewesen, hätte ich die Klage mit einem kurzen Hinweis auf die "Kostenminimierungspflicht" ( http://www.juraforum.de/urteile/begriffe/kostenminimierungspflicht ) schlicht und ergreifend nicht zugelassen. Dann hätte der Zirkus sofort ein Ende gehabt. Nach der Zulassung der 1. Klage, war im Prinzip abzusehen, dass es durch alle Instanzen wandern wird. Und da es sich bei YouTube nicht um ein deutsches Unternehmen handelt, ist eben auch leider erst beim EUGR Ende.
Zahlen darf diese Odyssey dann mal wieder der Steuerzahler. Und alles nur weil ein Kleinkind einem anderen den Nachtisch nicht gönnt.
Urheberrecht = Kindergarten.

Ist ja schon fast unlauterer Wettbewerb, was die Damen und Herren da treiben.
 
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Degathul schrieb:
Mir gehts auch nicht um das entfernen des Videos und auch wenns dir nicht gefällt schreibe ich dennoch dazu:

Denn ich finde nachwievor das du es so darstellst das es für Youtube ja ok ist, wenn diese das Video bei Meldung einer Urherberrechtsverletztung einfach nur sperren. Aber der böse Mitbewerber am Markt der dieses Video eingebettet, der soll dafür auch bitte zahlen (im gegensatz zu YT).
Und genau dies wirkt nach wie vor auf mich als ob hier mit zweierlei Maß gemessen wird, denn auch Youtube generiert Umsätze mit dem Urheberrechtlich geschützten Material solange dieses auf der Seite verfügbar ist. Inwiefern das nun weniger verwerflich ist als die Einbettung / Verlinkung dieses Urherberrechtlich geschützten Materials sehe ich pers. nach wie vor nicht ein.

Und auch hier darf sich die Frage gestellt werden, inwiefern die Sachlage eine andere wäre, wenn selbiges Video "nur" verlinkt statt eingebettet gewesen wäre, denn auch Deep-Links (und nichts weiter wäre ein Link auf exakt ein Video bei Youtube) auf Urherberrechtlich geschütztes Material sind nachwie vor strafbar.

Allerdings klagt man natürlich doch lieber gegen die direkte Konkurrenz am Markt, statt gegen einen Branchenfremden Großkonzern, auch wenn dieser die Ausnutzung des Materials letztendlich nicht nur begünstigte, sondern sogar eigentlich erst ermöglichte...

Warum ist es unerheblich, dass auf Youtube Videos gehostet werden, ohne Zustimmung des Rechteinhabers?

Es geht in dem Fall doch nicht um YT. Was gegenüber YT unternommen wurde, ist nicht Gegenstand des Falles. Vielleicht haben sie es nur gesperrt. Vielleicht haben sie eine Ausgleichszahlugn vorgenommen. Wer weiß? Das ist hier nicht das Thema.

Das besondere an dem Fall ist, dass das Video per Framing auf der Seite der Beklagte eingebettet wurde. Und die Klägerin meint, dass das mehr als ein Verlinken ist und die Beklagten deswegen das Video selbst veröffentlichen und zum Schadensersatz verpflichtet sind. Ich würde mich dem anschließen, weil man sich den Inhalt zu Nutze macht, statt nur darauf zu verweisen.

Dabei spielt es keine Rolle, ob es viele machen oder ok finden. Auch die meisten Vergleiche (wenn nicht sogar alle) hinken, weil es um das Urheberrecht geht.
 
Man kann auf YouTube das einbetten auch sperren.
Wer das nicht tut, braucht sich nicht wundern uns verdient auch kein Schadensersatz.
Wenn ich mein Auto offen stehen lasse und noch einen zettel dranhänge, dass sich jeder bedienen darf, so bin ich auch selbst schuld wenn was fehlt.

Wer nicht will das eingebettet wird soll es eben abschalten und gut ist.
 
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Man kann das einbetten doch deaktivieren .. WTF ?
 
Das Video wurde doch von irgendeinem Dritten hochgeladen. Nicht von der Klägerin.
 
Dann gilt hier aber einfache Strafverfolgung, kann man ja nicht riechen...
 
Sachverhalt lesen.
 
Der Sachverhalt ist doch klar. Der Uploader hat ein Video auf Youtube öffentlich gemacht und zwei andere haben dieses Video genutzt.
Vom Uploader kann Schadensersatz verlangt werden, von den anderen beiden imo nicht.
 
'IMO' ist keine Rechtsgrundlage, um den Uploader geht es in dem Verfahren nicht und offenbar gibt es sehr wohl eine Spezialnorm im UrhG, die für bestimmte Fälle sehr wohl Schadenersatzpflichten vorsieht. Das Münchner Landgericht wird sich das ja wohl kaum aus dem Daumen gelutscht haben.
 
WhiteShark schrieb:
Der Sachverhalt ist doch klar. Der Uploader hat ein Video auf Youtube öffentlich gemacht und zwei andere haben dieses Video genutzt.
Vom Uploader kann Schadensersatz verlangt werden, von den anderen beiden imo nicht.

Ist jetzt neuerdings nur der erste haftbar, der etwas unberechtigt veröffentlicht? Es geht nicht um strafrecht...
 
Und auch im Strafrecht prinzipiell sind alle strafbar, die einen Erfolg bzw. einen Tatbestand verwirklichen und keine Rechtfertigungs- sowie Schuldausschließungsgründe vorliegen. Abgesehen davon würde ich gerne einmal die Strafnorm sehen, die den Uploader unter Strafe stellt. Bislang sehe ich da eigentlich nur eine zivilrechtliche Verantwortlichkeit.
 
craxity schrieb:
Ist jetzt neuerdings nur der erste haftbar, der etwas unberechtigt veröffentlicht? Es geht nicht um strafrecht...
Die beiden anderen haben nichts falsch gemacht, sondern nur ein Video eingebunden bei dem diese Möglichkeit direkt angeboten wurde.
Das der uploader das Video aus illegalen Quellen hatte konnten die ja nicht wissen.
 
Trotzdem gilt:
Die "Embedder" haben wenn ohne Erlaubnis von YT für gewerbliche Nutzung erstmal nur gegen deren AGB verstoßen.
Der "Uploader" hat 1. offensichtlich das Video unrechtsmäßig erworben und dann 2. durch hochladen bei YT gegen das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung verstoßen und damit gleichzeitig auch gegen die YT AGB gehandelt, denn die untersagen Videos hochzuladen die gegen eben dieses Recht verstoßen... Aber darauf, dass das Video geklaut wurde geht keiner ein, komisch......

Also kann dumm gesagt derjenige der es einbinden möchte eigentlich davon ausgehen das es legal auf youtube ist, dafür gibt es ja die AGBs...
Das tagtäglich dagegen verstoßen wird und keiner, warum nun auch immer, hinterkommt mit dem überprüfen sind zwei paar Schuhe...
 
Lavaground schrieb:
...Aber darauf, dass das Video geklaut wurde geht keiner ein, komisch......

Du willst doch nicht etwa die Ursachen bekämpfen ? - so etwas macht man nicht, Symptome zu bekämpfen war schon immer einfacher...

In diesem Fall sollte man die Firma die es unerlaubt genutzt hatte verklagen ( was passiert ist ), da sie fremdes Material ohne Zustimmung gewerblich nutzte.
Denjenigen der es hochgeladen hat sollte man natürlich auch suchen, auch wenn es uU. nicht mehr möglich ist.
 
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Du willst doch nicht etwa die Ursachen bekämpfen ? - so etwas macht man nicht, Symptome zu bekämpfen war schon immer einfacher...

Das ist nicht die Rechtsfrage, zu, x-ten Male. Zudem wird es dem Unternehmen wurscht sein, wer da letztlich dies läppische Video hochgeladen hat. Denen geht es doch viel eher darum, der Konkurrenz eins auszuwischen. Diese Schlussfolgerung schreit einem aus dem Sachverhalt doch förmlich entgegen, vor allem, wenn man bedenkt, dass die erste Instanz einen Schaden(s)ersatzanspruch im niedrigen vierstelligen Bereich angesiedelt hat.

Das der uploader das Video aus illegalen Quellen hatte konnten die ja nicht wissen.

Um das beurteilen zu können müssten wir das Video kennen, um zu sehen, ob da eventuell irgendwelche Informationen enthalten sind, die einen Rückschluss auf die Provenienz zulassen.
 
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Fetter Fettsack schrieb:
Das ist nicht die Rechtsfrage, zu, x-ten Male.

Stimmt, daher auch das mit den Symptomen.

Fetter Fettsack schrieb:
Zudem wird es dem Unternehmen wurscht sein, wer da letztlich dies läppische Video hochgeladen hat.

Stimmt, witzig wäre nur wenn sie es selbst hochgeladen hätten, denn das würde den Sachverhalt gewaltig verändern
und alleine deswegen müsste man zumindest versuchen es zu ermitteln - ist eine Unterstellung, aber nicht unmöglich
( für das Verfahren natürlich irrelevant... ).

Fetter Fettsack schrieb:
Denen geht es doch viel eher darum, der Konkurrenz eins auszuwischen. Diese Schlussfolgerung schreit einem aus dem Sachverhalt doch förmlich entgegen,...

Auch das stimmt und das ist auch gut so, ein gewerblicher Nutzer hätte es wissen müssen und das ist bereits geregellt.
Dass man bei dem Uploader wahrscheinlich vergleichsweise nichts hollen kann ist naheligend.


Ein Problem sehe ich dabei nur, wenn man versucht das Einbetten generell zu verbitten, oder gesetzlich eine nicht
praktikable Lösung vorschreibt - das würde nur sehr wenigen etwas nutzen ( Anwälten... ), dem Rest der Internetnutzer aber schaden.
Wundern würe es mich natürlich nicht, denn viele Gesetze gehen in diese Richtung.
 
Fetter Fettsack schrieb:
Um das beurteilen zu können müssten wir das Video kennen, um zu sehen, ob da eventuell irgendwelche Informationen enthalten sind, die einen Rückschluss auf die Provenienz zulassen.

Im Text steht, dass das Video ohne Erlaubnis der Firma auf YouTube "gelandet" ist.... Wie zum Teufel soll es denn noch auf legalem Wege dahingekommen sein?

In diesem Fall wurde ein Video von YouTube eingebunden und nicht vom Hosting der betroffenen Firma. D.h. höchstens kann YouTube klagen, nicht wegen Urheberrechtsvergehen sondern wegen einem Verstoß gegen die AGB im Bezug auf gewerbliche Nutzung in Verbindung mit der YouTube-Plattform (s.o.). Da sieht der Urheber keinen Cent und das ist auch gut so, klingt komisch ist aber so, denn ohne den vorrausgegangenen Diebstahl hätten die anderen gar nicht gegen YTs AGBs respektive am Ende dann gegen das Urheberrecht verstoßen können, sie haben es ja nicht geklaut und hochgeladen, angeblich und Videos auf YouTube haben keine Urheberrecht mehr...

Wäre das Video auf der Homepage der Urhebers und wär von dort aus eingebunden worden, dann stimme ich dem ganzen Klamauk zu. Die Firmen hätten dann gegen das Urheberrecht verstoßen.

Wie man merkt geht es mir speziell um die Quelle des Videos und darum das man nicht verklagt werden darf wenn man von YouTube(Vimeo und sonst allgmein den ganzen ich geb meine rechte ab Hostern) was einbindet. Gewerblich geht das so oder so nur mit Genehmigung.

Es steht geschrieben:
Dann wird die Frage geklärt, ob man zukünftig die Einwilligung des Urheberrechtsinhabers benötigt, wenn man ein Video einbetten möchte.
Das ist aber genau gegen das Prinzip vom YouTube, was in diesem Fall ja genutzt wurde und sonst (d.h. z.b. selbst gehostet) muss man so oder so nach Erlaubnis des Urhebers fragen.

Im Prinzip ist der Fall hier in Verbindung mit YT schlecht gewählt, da YT mit seinen AGBs schon eine Regelung hat...
 
Zuletzt bearbeitet:
Im Text steht, dass das Video ohne Erlaubnis der Firma auf YouTube "gelandet" ist.... Wie zum Teufel soll es denn noch auf legalem Wege dahingekommen sein?

Du hast in deiner Aussage aber darauf abgestellt, dass die beiden selbstständigen Handelsvertreter nicht wissen konnten, dass dies Video aus "illegaler" Quelle stammt. Darauf bezieht sich logischerweise auch meine Aussage. Der Text hier in der News ist ja eine Ex-Post-Auflistung, die eben nicht den Wissenstand dieser beiden Personen zum Zeitpunkt ihres Handelns wiedergibt.

Stimmt, witzig wäre nur wenn sie es selbst hochgeladen hätten, denn das würde den Sachverhalt gewaltig verändern
und alleine deswegen müsste man zumindest versuchen es zu ermitteln - ist eine Unterstellung, aber nicht unmöglich
( für das Verfahren natürlich irrelevant... ).

Nunja, irrelevant wäre das mE nur dann, wenn der BGH entscheidet, dass ein Einbetten eines schon von einem selber nur auf YT veröffentlichten Video auf einer anderen Webseite durch Dritte unzulässig ist (Verzeihung für die lange Wurst an Wörtern). Wenn er hingegen daran anknüpft, dass hier ein Sonderfall besteht, weil laut Sachverhalt der Rechteinhaber es eben nicht hochgeladen hat, dann wäre es mitnichten irrelevant. Ermittlungen diesbezüglich wird es aber mWn schon deswegen nicht geben, weil der BGH eine reine Rechtsinstanz ist, sich also nur mehr mit Rechtsfragen beschäftigt. Nur die zweite und die erste Instanz sind eine Tatsacheninstanz, wo man noch Beweise vorbringen kann.

Sofern es also nicht die Möglichkeit für den BGH gibt (und eine entsprechende Notwendigkeit dazu), dass er den Fall zur Neuverhandlung an die erste Instanz zurückverweist, ist da mit neuen Beweisen nichts mehr los.
 
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