gleichzeitig mit der der abstimmung zur verlängerung des afghanistan-einsatzes wurde das Gesetz zur Änderung von Vorschriften über das Deutsche Rote Kreuz verabschidet und ist ab sofort gültig. vom namen her klingt es ganz harmlos und ungefährlich. es klingt nur so.
zitat:
§ 2
Aufgaben
(1) Das Deutsche Rote Kreuz e. V. nimmt als freiwillige Hilfsgesellschaft die
Aufgaben wahr, die sich aus den Genfer Rotkreuz-Abkommen von 1949 und ihren
Zusatzprotokollen ergeben, insbesondere
1. die Unterstützung des Sanitätsdienstes der Bundeswehr im Sinne des Artikels 26 des
I. Genfer Abkommens einschließlich des Einsatzes von Lazarettschiffen gemäß
Artikel 24 des II. Genfer Abkommens,...
zitat aus dem genfer abkommen:
Artikel 24
Das ausschliesslich zum Aufsuchen, zur Bergung, zum Transport oder zur Pflege der Verwundeten und Kranken oder zur Verhütung von Krankheiten verwendete Sanitätspersonal, das ausschliesslich für die Verwaltung der Sanitätsformationen und -anstalten verwendete Personal sowie die den bewaffneten Kräften zugeteilten Feldprediger sind unter allen Umständen zu schonen und zu schützen.
Artikel 26
Dem in Artikel 24 erwähnten Personal wird das Personal der von ihrer Regierung gebührend anerkannten und zugelassenen nationalen Gesellschaften des Roten Kreuzes und anderer freiwilliger Hilfsgesellschaften, das für dieselben Aufgaben wie das im genannten Artikel erwähnte Personal verwendet wird, gleichgestellt, unter der Voraussetzung, dass das Personal dieser Gesellschaften den Militärgesetzen und -vorschriften unterstellt ist.
Jede Hohe Vertragspartei teilt der andern, sei es schon in Friedenszeiten, sei es bei Beginn oder im Verlaufe der Feindseligkeiten, jedenfalls aber vor der tatsächlichen Inanspruchnahme, die Namen der Gesellschaften mit, die sie ermächtigt hat, unter ihrer Verantwortung den offiziellen Sanitätsdienst ihrer bewaffneten Kräfte zu unterstützen.
und wieder zitat aus dem gesetz:
Zu § 2 Abs. 1 Nr. 1
Die Unterstützung des DRK im Sanitätsdienst der Bundeswehr folgt unmittelbar aus
Artikel 26 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 24 des I. Genfer Abkommens. (Der
Gesetzestext folgt hier um der größeren Klarheit willen mit "Unterstützung" der
Übersetzung, die die Schweiz und Österreich gewählt haben, und nicht der Übersetzung
"Mitwirkung", die in der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt enthalten ist.) Danach wird
die Nationale Rotkreuz-Gesellschaft ausdrücklich dem nach Artikel 24 des I. Genfer Abkommens geschützten Sanitätspersonal gleichgestellt, sobald die jeweilige Regierung
sie anerkannt und ermächtigt hat. Daraus folgt zugleich, dass sie sich dieser Aufgabe
nicht entziehen kann. Die weiteren anerkannten und ermächtigten freiwilligen
Hilfsgesellschaften im Sinne des Artikel 26 des I. Genfer Abkommens sind in §§ 4 und 5
aufgeführt. Der Einsatz von Lazarettschiffen durch die Nationalen Hilfsgesellschaften wird
in Artikel 24 des II. Genfer Abkommens vorgesehen.
Keine Militarisierung der Gesellschaft? oder wie soll man das nennen? Übrigens, die anderen Hilfsgesellschaften (Johaniter, Samariter etc.) sind gleichgestellt.
Ich hoffe nur, allen mitgliedern der Hilfsgesellschaften erläutert man ganz genau den Gesetzestext. In den medien kanm es bis jetzt noch nicht vor.
Und wünsche allen, die in den Hilfsgesellschaften Dienst tuen viel glück beim weltweiten einsatz.