Campuspoint verweigert die Gewährleistung!

Chilliwalker

Lieutenant
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Feb. 2008
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Hallo zusammen,

suche Rat für nachfolgen Fall:

Alles begann letztes Jahr, hier im Forum erwarb ich einen Lenovo L520. Die Kaufabwicklung verlief ohne Probleme, auch das Notebook war in tadelosem Zustand.
Bis Ende Sommer 2012. Nach einem Arbeitsreichen Tag hab ich das Gerät herunter gefahren und wie zugeklappt. Am nächsten Tag aufgeklappt eingeschaltet und gewartet. Leider war nichts auf dem Bildschirm zu sehen. Bildschirmkabel und externen Bildschirm daran brachten schnelle Antwort, das bildführende Kabel scheint defekt zu sein. Also Campuspoint angeschrieben, dort wurden drei Lösungen vorgeschlagen.

1. Campuspoint e-return Service
viel flach, da hier alles nur über den Vorbesitzer abgewickelt werden konnte.
2. über Lenovo Support
siehe 3.
3. Servion, ein Service Dienstleister in Stuttgart
habe mich für Servion entschieden da dort die Abwicklung sehr schnell von statten gehen soll. Eingeschickt und nach 3 Tagen kam der Anruf, dass das Gerät nur 1 Jahr Garantie hat -> Keine Reparatur. Immerhin hat mit Servion das Gerät ohne kosten zurückgeschickt. Naja hab ihn dann erst einmal ausgepackt und angeschlossen. Siehe da er geht wieder. Okay, dann vergessen wir das zunächst und kümmern uns um andere Wichtige Dinge.
Im März diesen Jahres kam es dann zum selben Phänomen, Laptop zugeklappt, aufgeklappt und husch war das Bild weg. Leider nun auch der Ton (die Boxen befinden sich im Bildschirm), noch ein Hinweiß zum Kabeldefekt.

So, also hab ich den Vorbesitzer angeschrieben. Er hat das Ereturn ausgefüllt, also den oben genannten Punkt 1. Aber auch hier - da der Laptop ja keine Garantie mehr hat - keine Reparatur auf Gewährleistung.Auf anfrage beim Campuspoint Support, warum hier die Gewährleistung nicht einsetzt kommen folgende Antworten:


Durch die Gewährleistung sind zum Schutz des Käufers Mängel abgedeckt, die bei Gefahrübergang vorhanden oder veranlagt waren. Nach einer Nutzung von über 23 Monaten können wir jedoch keinen Gewährleistungsfall mehr erkennen und lehnen diesen ab.

Campuspoint schrieb:
Sie haben uns jetzt mehrfach auf den Rahmen der Gesetzgebung hingewiesen, an den wir uns selbstverständlich auch halten.
Der Gesetzgeber sieht in Ihrem Fall nun vor, dass Sie uns nachweisen müssen, dass das Gerät schon bei Übergabe an Sie defekt bzw. dass der Defekt schon veranlagt war.

allein schon die sehr schnelle Reaktionszeit zeigt doch, dass wir den Kundenservice sehr ernst nehmen, zudem bekommen Sie bei uns nicht nur Textbausteinen, sondern wirklich individuelle Antworten. Sie dürfen Kundenfreundlichkeit nicht damit verwechseln, dass eine Firma nur kundenfreundlich ist, wenn sie auf ihre Rechte verzichtet und kostenlose Reparaturen anbietet.

Wir bekommen täglich Geräte ein gesendet, bei denen die Kunden auf die Gewährleistung pochen, bei denen jedoch nur ein wirklich sehr kleinen Teil wirklich Ansprüche geltend machen kann. Es ist für uns als Firma betriebswirtschaftlich nicht möglich aus Kulanz auf unser Recht zu verzichten und einfach alle Gerät innerhalb der ersten 24 Monate zu reparieren.

Hat Campuspoint wirklich recht und ich habe kein Anspruch auf Gewährleistung?
Muss hier Lenovo nicht nachbessern? Theoretisch kann hier sogar eine geplante Obsoleszenz gesprochen werden? Es spricht ja alles für einen beschissenen Kabelbaum Richtung Display.

Für Antworten, vorallem von einem Rechtsexperten wäre ich Dankbar.

VG Chlli

PS: Bin gerade noch dran einen Anwalt zu Fragen ob das alles so im Rahmen der Gesetzsprechung liegt.
 
Campuspoint hat recht.

Es kommen hier nur Gewährleistungsansprüche in Betracht, da Garantieansprüche bereits abgelaufen sind.

Gewährleistung ist keine Haltbarkeitsgarantie. In den ersten sechs Monaten nach Gefahrübergang (hier: Übergabe an den Ersteigentümer) gilt die gesetzliche Vermutung, dass Mängel bereits zum Zeitpunkt dieses Gefahrüberganges vorhanden waren. Die Beweislast liegt dann beim Händler, dass dem nicht so war.

Danach hat der Käufer zu beweisen, dass ein auftretender Mangel bereits bei Gefahrübergang vorhanden war.

Wichtig ist zu wissen, dass ein Händler nach deutschem Recht grundsätzlich nur schuldet, eine bei Gefahrübergang mangelfreie Sache zu übereignen, nicht aber für Mängel einzustehen hat, die erst später auftreten. Die Beweislastumkehr innerhalb der ersten sechs Monate ist eine Sonderregelung zugunsten des (Privat-) Käufers.

Siehe hierzu auch §§ 476, 474, 433, 434, 437, 439 f BGB.

MfG,
Dominion.
 
Doc Foster schrieb:
Das Geld würde ich für ein neues Notebook sparen.
Muss nichts sparen wenn man einen persönlich kennt ;)

Naja werd ich mir den Kabelbaum selber einziehen... Wenn Lenovo schon nichts gescheites verbaut.
 
Warum fragst du hier nach, wenn du den Anwalt persönlich kennst?!
Abgesehen davon verhält sich der Händler absolut Regelkonform
 
ich sag ja immer, kaufste lenovo, ist dein geld aus dem fenster geworfen. war bei mir nicht anders, nur war ich auch noch erstbesitzer. die firma servion braucht auch noch 6 wochen nur im 15 min lang das notebook anzusehen
 
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