http://www.rae-luehl.de/rechtsinfor...-des-kaeufers-bei-maengeln/nacherfuellung.php oder alternativ das PDF der Uni Potsdam zum Thema §439 Abs 3 relative Unverhältnismäßigkeit sprechen von diesen Zahlen.
Wie gesagt, theoretisch hat man als Käufer zwar das Recht sich die Art der Nacherfüllung auszusuchen, und ja, das kann der Verkäufer in dem Fall nicht pauschal durch AGB etc. ändern, aber in der Praxis sieht es wie immer anders aus und das Schlupfloch wird gerne genutzt. Pauschal meinte in diesem Fall von mir "ohne groß darüber nachdenken zu müssen", sorry für die Verwirrung.
Wie gesagt, theoretisch hat man als Käufer zwar das Recht sich die Art der Nacherfüllung auszusuchen, und ja, das kann der Verkäufer in dem Fall nicht pauschal durch AGB etc. ändern, aber in der Praxis sieht es wie immer anders aus und das Schlupfloch wird gerne genutzt. Pauschal meinte in diesem Fall von mir "ohne groß darüber nachdenken zu müssen", sorry für die Verwirrung.