Händler verweigert die Gewährleistung?

Tambay schrieb:
Ich habe bei einem großen Händler (leider nicht Amazon, da hätte ich das Problem nicht) online ein Tablet gekauft im November 2013.
Leider hat das einen Defekt (die Bluetooth-Verbindung läuft nicht so wie sie soll)

Eine Ersatzlieferung ohne, dass du dem Händler die Chance lässt, den Mangel zu überprüfen,
wurde schon von Richtern, als unzulässig, beurteilt. Der Händler muss sich auch darauf nicht einlassen.

Alleine die Fehlerbeschreibung deutet nicht auf einen 100% Sachmangel. ("die Bluetooth-Verbindung läuft nicht so wie sie soll")

Und nein eine Reparatur wurde dem Händler außer den Versandkosten und das Aufnehmen des Auftrags
nichts kosten, also ist deine Aussage: "Absatz 3 wird auf mich aber kaum zutreffen. Wir reden hier von einem Tablet, also kein hochpreisiges Gerät. Gerade in der Herstellung.
Da wird ein Techniker, der sich da dransetzen müsste, wohl mehr kosten" schlichtweg Falsch.
 
Inwiefern lasse ich dem Händler nicht die Chance, den Mangel zu überprüfen? Ich erwarte keine Neulieferung im Voraus.

Der Sachmangel besteht zu 100 %, da ich mit einem zweiten, identischem Tablet unter identischen Bedingungen die Situation nachgestellt habe.

Dem Händler fallen keine Kosten an, wenn er es dem Hersteller weiterleitet zur Reparatur. Ob das ok ist und Sinn der Sache, weiß ich nicht. Ich weiß auch nicht, wie die gesetzliche Grundlage bei B2B Geschäften ist, und weiß auch nicht, welche Ansprüche der Händler gegenüber Zulieferer oder Hersteller geltend machen kann. Das ist ja nicht mein Brot.

So wie hier argumentiert wird, würde folgendes kein Sinn mehr ergeben:
(1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.
In welchem Fall wäre das dann möglich, wenn selbst bei einem Tablet die Beseitigung des Mangels "günstiger" wäre?
 
Tambay schrieb:
Inwiefern lasse ich dem Händler nicht die Chance, den Mangel zu überprüfen? Ich erwarte keine Neulieferung im Voraus.

Siehe dein Post:
Tambay schrieb:
Ich schicke das Tablet dem Händler. Er prüft es kurz auf angegebenen Fehler. Er schickt mir daraufhin ein neues Tablet zu und das defekte Tablet an Samsung, um eigene Ansprüche gegenüber dem Hersteller geltend zu machen (damit habe ich dann ja nichts mehr zu tun).

Der Satz deutet daraufhin, dass du nur das Tablet zum Händler einschickst, wenn er schon von vornherein mit der Ersatzlieferung einverstanden ist.

Tambay schrieb:
In welchem Fall wäre das dann möglich, wenn selbst bei einem Tablet die Beseitigung des Mangels "günstiger" wäre?

Das hängt immer vom Mangel ab und wie der Mangel beseitigt werden kann.
 
Ich hätte vorher natürlich gern ne Info, ob ausgetauscht wird, wenn der Fehler, wie ich ihn beschrieben habe, vom Händler bestätigt werden kann.
Wenn sie von Anfang an blocken, dann schick ich es lieber selbst zu Samsung, weil es in dem Fall natürlich schneller geht.

Ich persönlich finde den Vorgang so auf keinen Fall in Ordnung, weil die Gewährleistung als solche ja komplett hinfällig wird, wenn dann der Händler das Gerät auf Garantiebasis zum Hersteller schickt. Was habe ich als Kunde davon?
 
Man muss hier zwischen Garantie und Gewährleistung unterscheiden, um zu verstehen, warum es beides gibt.

Die Gewährleistung basiert auf dem Fakt, dass zwischen zwei Parteien, in diesem Fall dem Händler und dem Käufer ein Kaufvertrag als zweiseitiges Rechtsgeschäft entsteht. Auf der Basis dieses Rechtsgeschäfts haben beide Seiten Anspruch auf Leistungen, der Verkäufer auf den Kaufpreis und der Käufer auf die Sache. Beide Güter müssen bestimmten Ansprüchen gerecht werden, die Sache z.B. muss bei Übergabe mängelfrei sein. Um dem Kunden diese Mängelfreiheit als Rechtsgut zu garantieren, hat der Gesetzgeber die Gewährleistung festgelegt. Tritt dieser Rechtsfall ein, hat der Kunde einen Anspruch gegen den Händler bezüglich einer Nacherfüllung und Lieferung einer mängelfreien Sache.

Nun versuchen Händler wie in diesem Fall Cyberport gerne, ihre Haftung im Rahmen einer existierenden Garantieregelung an den Hersteller abzuwälzen. Eine Garantieleistung seitens des Herstellers ist jedoch eine freiwillige Leistung, die eine unbedingte Schadensersatzleistung zusichert. Im Gegensatz zur Gewährleistung geht es hier also nicht um eine Nacherfüllungspflicht, die sich aus dem Vertragsverhältnis ergibt. Mit dem Hersteller besteht kein Vertragsverhältnis.

Korrekterweise ist also der Händler Ansprechpartner bei Sachmängeln, wenn diese tendenziell von Anfang an bestanden haben. Davon geht man aufgrund der Beweislastumkehr in den ersten sechs Monaten der Gewährleistung grundsätzlich aus. Eine Garantie ist immer nur eine zusätzliche Absicherung, welche die Gewährleistung nicht begrenzt oder gar ersetzt.

Den Rest hat Dominion treffend zusammengefasst.
 
Tambay schrieb:
In welchem Fall wäre das dann möglich, wenn selbst bei einem Tablet die Beseitigung des Mangels "günstiger" wäre?

Dies gilt für jeden Fall, in welchem die Kosten der vom Kunden gewählten Art der Nacherfüllung nicht unverhältnismäßig höher sind als die verbleibende Art der Nacherfüllung.
Kaufs Du zB ein (Einweg-)Feuerzeug, das nicht funktioniert, wird ein Händler kaum argumentieren können, der Tausch gegen ein Neues wäre mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden, weshalb er es an den Hersteller schicken müsse. Denn dieser würde erst gar nicht reparieren (DAS wäre mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden), sondern sofort neu liefern.

Tambay schrieb:
Ich hätte vorher natürlich gern ne Info, ob ausgetauscht wird, wenn der Fehler, wie ich ihn beschrieben habe, vom Händler bestätigt werden kann.
Wenn sie von Anfang an blocken, dann schick ich es lieber selbst zu Samsung, weil es in dem Fall natürlich schneller geht.

Wer sagt denn, dass der Händler überhaupt selbst die Möglichkeit der Prüfung hat? Oder dass er über ausreichend technisches Fachwissen verfügt?
In beiden Fällen muss ihm die Möglichkeit gegeben werden, anderweitig die nötigen Informationen und Bestätigungen einzuholen. Sei dies über andere Fachfirmen oder auch den Hersteller.
Er hat wie oben beschrieben auch das Recht, nachprüfen zu lassen, ob der Mangel nicht auf das Konto des Käufers geht (falsche, unsachgemäße Handhabung zB, unzulässige Modifikationen usw.).

Ich persönlich finde den Vorgang so auf keinen Fall in Ordnung, weil die Gewährleistung als solche ja komplett hinfällig wird, wenn dann der Händler das Gerät auf Garantiebasis zum Hersteller schickt. Was habe ich als Kunde davon?

Der Vorgang ist auf jeden Fall so in Ordnung; der Händler hat sich in keinem Punkt falsch verhalten. Weder rein rechtlich noch was seinen Kundenservice anbelangt:

Die Gewährleistung wird dadurch NICHT hinfällig.

Wie Deliberation völlig zutreffend erklärt hat, erweitert die Garantie die Rechte des Käufers im Vergleich zur gesetzlichen Gewährleistung. Sie gibt ihm zusätzliche Rechte.
Dein Händler hat Dich nun darauf hingewiesen, dass Du bei Inanspruchnahme der Garantie am Ende besser bedient bist, weil auf diese Weise eine Zeitersparnis zu Deinen Gunsten eintritt.
Wie ich oben bereits schrieb ist ansonsten zumindest eine Wartezeit von bis zu acht Wochen vom Käufer zu akzeptieren.

Natürlich kann ich Dein Anliegen nachvollziehen, selbstredend hast Du keine Lust nun mehrere Wochen auf Dein Gerät zu verzichten. Dies ist jedoch gerade beim Onlinekauf genau das Risiko, mit dem man leben muss. Kleinster Preis impliziert kleinsten Service.

Genau deshalb kaufen Personen, die zwingend auf das Produkt angewiesen sind, niemals online. Sie kaufen im Fachhandel vor Ort und schließen zudem entsprechende Serviceverträge ab. DANN hat man auch (bei entsprechender Vertragsausgestaltung) Anspruch auf Soforttausch.

Ich für meinen Teil tue das seit einiger Zeit auch bei meinen Privatgeräten (auf EDV bezogen). Es ist mir egal, ob mein gesamter Rechner dann 100 oder 120 € teurer ist als wenn ich ihn online zusammengestellt und gekauft hätte. Dafür brauche ich meinem Fachhändler bei Ausfall einer Komponente nur Bescheid zu sagen und ich bekomme leihweise kostenlos von ihm das Ersatzteil, um meine Hardware weiterhin einsatzbereit zu haben. Mein Händler schickt die defekte Hardwarekomponente dann ein und wir tauschen wieder um, sobald das reparierte oder neue Teil eingetroffen ist. Diese Sicherheit ist mir den Mehrpreis wert (ganz zu schweigen von dem Wissen, ein gutes Geschäft mit einem guten und hilfsbereiten Service, das anständig bezahlte Mitarbeiter beschäftigt und nicht dutzende 400 €-Jobs, zu unterstützen).

Tambay schrieb:
Ich kann ja die Lieferung einer neuen, mangelfreien Sache verlangen (wenn ich richtig liege). Deswegen geh ich davon aus, dass es so ablaufen (sollte):
Ich schicke das Tablet dem Händler. Er prüft es kurz auf angegebenen Fehler. Er schickt mir daraufhin ein neues Tablet zu und das defekte Tablet an Samsung, um eigene Ansprüche gegenüber dem Hersteller geltend zu machen (damit habe ich dann ja nichts mehr zu tun).

1) siehe oben: Es ist nicht gesagt, dass der Händler das selbst prüfen kann.
2) siehe oben: Wer sagt denn, dass sich der Hersteller aus welchen Gründen auch immer nicht später weigert, dem Händler das Gerät repariert zurückzusenden?
3) Wenn das so ablaufen würde, wie Du es wünschst, dann hättest Du ein neues Gerät und dem Händler würde ein repariertes, 3 Monate altes Gebrauchtgerät zurückgeschickt werden. Wärest Du so ohne weiteres bereit, dem Händler insoweit Wertersatz zu leisten, dass er das Gerät nun als Gebrauchtware zu einem wesentlich niedrigeren Preis verkaufen muss?

Seien wir mal ehrlich, der Händler kann am allerwenigsten für den Defekt. Er kann Deine Ware ja schlecht vor Versand erstmal auspacken und ausgiebig testen. Dann hättest Du nämlich kein originalverpacktes Gerät bekommen. Den Defekt hat - sofern er vorliegt, Samsung zu verantworten. Wenn Du also auf jemanden sauer sein solltest, dann auf Samsung. Die haben in dem Falle Müll geliefert - und der Händler ist wie so oft der Dumme, der den Zorn des Kunden zu spüren bekommt.

Wenn er es dem Hersteller schickt, und ich 4-6 Wochen warten muss, bis der Händler seine Ansprüche gegenüber Hersteller durchgesetzt hat, dann wäre das aus meiner Sicht eindeutig zu viel.

Nicht nach aktueller Rspr.
Und der Händler hat das Recht dazu, er muss es auch haben. Denn er kann nichts für den Defekt und auch nicht für Deine Unannehmlichkeiten. Daran ist ggf der Hersteller Schuld.


MfG,
Dominion.
 
Leute macht es doch nicht so kompliziert! Es gibt bereits zig Urteile darüber. Der Händler muss nachbesseren, wie er das macht ist ihm überlassen, warum steht oben schon. Sogar das Einschicken des Gerätes innerhalb der ersten 6 Monate ist zulässig.

Ich habe das alles gerade bis zum erbrechen durchgemacht, mit einem Fernsehgerät, was definitiv von Anfang an nicht in Ordnung war.

An den TE: Schicke das Ding direkt an Samsung und gut ist, es wird repariert oder ausgetauscht, mehr steht dir nicht zu.

Ansonsten kann ich meinem Vorposter nur Recht geben.
 
Samsung hat fuer Garantiefaelle einen kostenlosen Abholservice (hatten die jedenfalls frueher mal, ob das noch so ist, laesst sich mit einem Anruf abklaeren, falls die Telefongebuehren nicht zu hoch sind...)
 
Deliberation schrieb:
Nun versuchen Händler wie in diesem Fall Cyberport gerne, ihre Haftung im Rahmen einer existierenden Garantieregelung an den Hersteller abzuwälzen. Eine Garantieleistung seitens des Herstellers ist jedoch eine freiwillige Leistung, die eine unbedingte Schadensersatzleistung zusichert. Im Gegensatz zur Gewährleistung geht es hier also nicht um eine Nacherfüllungspflicht, die sich aus dem Vertragsverhältnis ergibt. Mit dem Hersteller besteht kein Vertragsverhältnis.

Du hast es immer noch nicht verstanden. Wo liest du, dass Cyberport seine Haftung, an den Hersteller abwälzen möchte?
Vielleicht wäre es besser sich vorher zu informieren? Cyberport bietet dem Kunden, die Möglichkeit an, die Abwicklung über den Hersteller laufen zu lassen. Das Einzige was der TE machen muss, ist sich dies schriftlich zu geben, dass die Abwicklung, als Nachbesserungsversuch des Händler zählt, wenn wirklich ein technischer Mangel vorliegt.
Nochmal Cyberport hat keine Möglichkeit den Mangel zu Prüfung, die meisten Händler greifen dann auf die Vertragswerkstätten des Herstellers zu.
Eine Ersatzlieferung ohne vorher die Ware prüfen zu lassen, ist unzulässig.

Also deine schönen Erläuterung waren nicht das Thema, sondern ob eine Ersatzlieferung ohne Prüfung der Ware zulässig ist und dies ist nicht der Fall.
 
Tambay schrieb:
Dem Händler fallen keine Kosten an, wenn er es dem Hersteller weiterleitet zur Reparatur.

?? Wie kommst Du denn darauf?

1. Arbeitszeit
Der Händler muss den Artikel in sein System aufnehmen. Dann den Artikel prüfen (Zustand, mitgeliefertes Zubehör, Kundendaten auf dem Gerät, etc....)
Versandfertig machen: Bruchsicher verpacken, Lieferschein / Reparaturschein fertigen, Versand veranlassen und durchführen.

Reparierter Artikel muss wieder angenommen, wieder geprüft und eventuell zum Kunden weitergeschickt werden.

2. Materialkosten
Paket (falls Kunde das Gerät ohne oder mit zu geringer Verpackung anliefert)
Verpackungsmaterial kleinteile (Klebeband, Sonstiges)
Erstellung Versandpapiere (Papier, Druckertinte / Toner)

3. Versandkosten
Porto 2 x ( an Hersteller, an Kunde zurück)
Speditionskosten (bei größeren Artikeln)

Dazu die Kosten für das zweite Gerät, das der Kunde als Ersatz (dauerhaft oder evtl als Leihgerät) erhält.

Und das alles soll von dem Gewinn des Tablets bezahlt werden, der beim Händler irgendwo bei 20 Euro und weniger liegt? Ich denke kaum einer macht sich mal Gedanken, was da für Kosten entstehen, die dem Händler keiner ersetzt. Weder Hersteller, noch Kunde.
 
Ribery88 schrieb:
Du hast es immer noch nicht verstanden.

Womöglich besser als Du. ;)

Ribery88 schrieb:
Wo liest du, dass Cyberport seine Haftung, an den Hersteller abwälzen möchte?

Cyberport argumentiert hier damit, dass sie den Artikel zum Hersteller einschicken, der Kunde dies selbst machen könne. Gleichzeitig befördert Cyberport die Kundenentscheidung für die direkte Herstelleransprache durch verlängerte Laufzeiten. Was Cyberport hier vermischt, ist Garantie und Gewährleistung. Innerhalb der Gewährleistung ist der Händler verpflichtet, Nachbesserung zu leisten. Wenn der Kunde die Ware zum Hersteller schickt, nimmt er jedoch die Garantie in Anspruch. Das IST eine Umgehung der rechtlichen Ansprüche aus vertraglichen Rechtsgeschäften, nämlich der Ersatz von Händlergewährleistung durch die Herstellergarantie.

Ribery88 schrieb:
Vielleicht wäre es besser sich vorher zu informieren?

Vielleicht wäre es sinnvoll, vor dem Posten sein Gehirn einzuschalten? Denn:

Ribery88 schrieb:
Also deine schönen Erläuterung waren nicht das Thema, sondern ob eine Ersatzlieferung ohne Prüfung der Ware zulässig ist und dies ist nicht der Fall.

Die ursprüngliche Frage des Threads bezog sich darauf. Ich habe jedoch auf die Frage des vorherigen Beitrags geantworte, welche da lautet:

Ich persönlich finde den Vorgang so auf keinen Fall in Ordnung, weil die Gewährleistung als solche ja komplett hinfällig wird, wenn dann der Händler das Gerät auf Garantiebasis zum Hersteller schickt. Was habe ich als Kunde davon?

Und das habe ich dargestellt.

Also versuche bitte, Inhalte komplett zu verstehen, bevor Du andere Mitglieder blöd anmachst.
 
Deliberation schrieb:
Womöglich besser als Du. ;)

Definitiv nicht.

Deliberation schrieb:
Cyberport argumentiert hier damit, dass sie den Artikel zum Hersteller einschicken, der Kunde dies selbst machen könne. Gleichzeitig befördert Cyberport die Kundenentscheidung für die direkte Herstelleransprache durch verlängerte Laufzeiten. Was Cyberport hier vermischt, ist Garantie und Gewährleistung. Innerhalb der Gewährleistung ist der Händler verpflichtet, Nachbesserung zu leisten. Wenn der Kunde die Ware zum Hersteller schickt, nimmt er jedoch die Garantie in Anspruch. Das IST eine Umgehung der rechtlichen Ansprüche aus vertraglichen Rechtsgeschäften, nämlich der Ersatz von Händlergewährleistung durch die Herstellergarantie.

Nein, Cyberport vermischt nicht die Garantie oder die Gewährleistung. Vielmehr bist du, der diese zwei Sachen
außer einander halten möchte, weil die hier angeblich vermischt werden, was nicht der Fall ist.

Händler wie Cyberport, Amazon, Media-Markt, Saturn haben nicht die Möglichkeit, für all die verkauften Geräte eine eigene Werkstatt, zu besitzen. Deswegen greifen die meisten Händler auf vorhandene Ressourcen zu, indem Fall die Ressourcen des Herstellers.
Die Vertragswerkstätten werden dann die Prüfung und Beseitigung des Fehlers durchführen.
Mit dem Hersteller oder Lieferanten werden von vornherein Rahmenbedingungen festgelegt. ( Maximale Reparaturdauer, RMA, Austausch, Eskalationsmanagement etc.)
Es ist völlig legitim, die Überprüfung bei einem Sachmangel, an einem Dritten weiterzugeben, sprich der Händler schickt die Ware zum Hersteller, dies bedeutet aber zwangsläufig nicht, dass der Händler die Gewährleistung missachtet, sondern vorhandene Ressourcen benutzt. Auch ist es völlig legitim, dass der Händler dem Kunden mitteilt, dass eine Reparatur, wenn man sich an den Hersteller direkt wendet schneller gehen kann. Jedoch sollte der Verbraucher, dem Händler mitteilen, dass die dies auch als eigenen Nachbesserungsversuch gelten lassen sollen. Auch sollte der Händler dem Verbraucher mitteilen, dass die lt. Gesetz dafür zuständig sind und der Kunde sich nicht alleine darum kümmern muss.

Cyberport hat dem Kunden nicht mitgeteilt, dass er sich nur an den Hersteller wenden soll, weil die die Gewährleistung ablehnen, sondern, weil dies unter Umständen schneller geht.

Deliberation schrieb:
Die ursprüngliche Frage des Threads bezog sich darauf. Ich habe jedoch auf die Frage des vorherigen Beitrags geantworte, welche da lautet: "Ich persönlich finde den Vorgang so auf keinen Fall in Ordnung, weil die Gewährleistung als solche ja komplett hinfällig wird, wenn dann der Händler das Gerät auf Garantiebasis zum Hersteller schickt. Was habe ich als Kunde davon?"

Was natürlich Falsch ist, denn wie ich oben beschrieben habe, vermischt Cyberport nicht die Garantie und die Gewährleistung, sondern es ist völlig legitim die Überprüfung, an einem Dritten weiterzugeben, ob es jetzt der Hersteller ist oder der Ali, Hans, Frank, um die Ecke ist, spielt bei der Sachmängelhaftung keine Rolle. Man greift nur auf vorhandene Ressourcen zu, dass indem Fall die Werkstatt vom Hersteller alle Kosten für die Reparatur/dem Austausch mit dem Hersteller abrechnet, ist ein Nebeneffekt von der Herstellergarantie bzw. auch deren Rahmenbedingungen mit dem Lieferanten.

Wie gesagt nächstens Mal einfach besser informieren.
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
dominion1 schrieb:
Der Käufer kann in Fällen wie diesem NICHT eine sofortige Ersatzlieferung verlangen.

Die unverhältnismäßigen Kosten, die in solchen Fällen stets zu bejahen sind, liegen darin, dass der Händler selbst mit einem von ihm bereits bezahlten Neugerät in Vorleistung gehen müsste, während der Gang über den Hersteller für ihn (quasi) kostenneutral wäre.

Darüber hinaus weiß der Händler nicht, wie der Hersteller den Fall bescheidet.
Bsp: Der Händler gibt ein Neugerät heraus und schickt das defekte Gerät zum Hersteller. Nach einigen Wochen meldet sich der Hersteller und verkündet, dass der Schaden nicht übernommen werde, da man nachgewiesen habe, dass das Gerät heruntergefallen und somit beschädigt worden sei.

Die Ansprüche des Käufers beschränken sich in solchen Fällen zunächst auf die Nachbesserung. Es kann nicht sofort ein Ersatz verlangt werden. Die Einrede der unverhältnismäßigen Kosten greift.

Eine Frist von (je nach Rspr) bis zu acht Wochen ist hinzunehmen.


In diesem vorliegenden Fall hat sich der Händler recht kundenfreundlich gezeigt indem er auf die Möglichkeit verwies, die Wartezeit zu verkürzen. Auch hat er eine Abwicklung über ihn selbst nicht abgelehnt.

Mehr kann rein rechtlich gesehen zunächst nicht von ihm verlangt werden.


MfG,
Dominion.



Für die pauschale Behauptung zur Anwendbarkeit von 439 III BGB bist du einen geeigneten Nachweis schuldig geblieben.
In die Betrachtung ist durchaus mit einzubeziehen, dass die Vertragsverletzung vom Verkäufer ausgeht und er deshalb natürlich Nachteile hinnehmen muss.
Das Wahlrecht des Käufers ist der Grundsatz, von dem nur in Ausnahmefällen abgewichen werden kann (allg. Gesetzessystematik) und so liegt es auch hier. Bei technischen Geräten pauschal ein Nachlieferungsrecht unter Verweis auf 439 III zu verneinen, wird dem Willen des Verordnungs- und Gesetzgebers sicherlich nicht gerecht.

Bzgl. der angemessenen Frist sind 8 Wochen sicherlich denkbar aber wohl nur bei kompliziert zu behebenden oder zu diagnostizierenden Sachmängeln. Dass die Abwicklung über den Hersteller oder die Werkstatt lange dauert, liegt allein in der Sphäre des Verkäufers und ist hinsichtlich der Beurteilung, wann eine Frist angemessen ist, bestenfalls nachrangig.
 
Doc Foster schrieb:
Bei technischen Geräten pauschal ein Nachlieferungsrecht unter Verweis auf 439 III zu verneinen, wird dem Willen des Verordnungs- und Gesetzgebers sicherlich nicht gerecht.
Das schamlose Ausnutzen des 2 Wochen lang geltenden Rückgaberechtes bei Online-Händlern ist so sicher auch nicht nach "dem Willen des Verordnungs- und Gesetzgebers", getan wird es trotzdem und wer ein Problem damit hat, der muss klagen.

Du kennst die Verträge von Händlern mit Herstellern wahrscheinlich genauso wenig wie wir, und da bereits Mehrkosten von 10-25% zur Unverhältnismäßigkeit führen, wieso sollte ein Händler die gewünschte Nacherfüllungsart nicht pauschal ablehnen dürfen? (geringerwertiges Zeug ausgeschlossen, blabla)
 
Mir war es immer so als ob man erst dann ein neues Gerät fordern kann bzw. vom Kaufvertrag zurücktreten, wenn man dem Händer 3 mal die chance der Nachbesserung gegeben hat. DANN erst gibt es die Nacherfüllung.
 
Ribery88 schrieb:
Nein, Cyberport vermischt nicht die Garantie oder die Gewährleistung.

Natürlich ist dem so. Ansprechpartner bei Sachmängeln nach dem Kauf ist der Händler und nicht der Hersteller. Kannst Du im Gesetz nachlesen (wenn Du möchtest).

Ribery88 schrieb:
Händler wie Cyberport, Amazon, Media-Markt, Saturn haben nicht die Möglichkeit, für all die verkauften Geräte eine eigene Werkstatt, zu besitzen. Deswegen greifen die meisten Händler auf vorhandene Ressourcen zu, indem Fall die Ressourcen des Herstellers.

Erstens ist es völlig egal, ob die Händler Ressourcen haben oder nicht. Sie sind bei Mängeln an der Sache gesetzlich zur Nacherfüllung verpflichtet. Wie sie diese erledigen, kann dem Käufer egal sein.

Zweitens ist nicht die Garantie die Ressource für die Händlergewährleistung. In vielen Fällen greift übrigens eine Garantie nicht, eine Gewährleistung schon. Im Ernstfall würde ich daher IMMER dem Käufer empfehlen, die Gewährleistung in den ersten sechs Monaten in Anspruch zu nehmen und NICHT die Garantie. Denn nur bei der Gewährleistung hat man einen vollständigen Anspruch auf eine mängelfreie Sache in allen Fällen.

Der Rest Deines Beitrags waren nur ständige Wiederholungen oder krude Vergleiche.

Metaxa1987 schrieb:
Mir war es immer so als ob man erst dann ein neues Gerät fordern kann bzw. vom Kaufvertrag zurücktreten, wenn man dem Händer 3 mal die chance der Nachbesserung gegeben hat. DANN erst gibt es die Nacherfüllung.

Nachbesserung ist eine Möglichkeit der Nacherfüllung:

§ 440 Besondere Bestimmungen für Rücktritt und Schadensersatz

... Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt.
 
Zuletzt bearbeitet:
cyberport hat doch gar nicht die Nacherfüllung abgelehnt. In der Mail stand doch: "Wir bieten Ihnen gern auch eine Reklamtion über Cyberport an." Sie haben freundlichweise darauf hingewiesen, dass die Reparatur im Rahmen der Herstellergarantie schneller vonstatten geht, als die Reparaturabwicklung über sie selbst.
Sie haben nur die Nachlieferung abgelehnt, was sie - nach dem Tenor hier - mit Verweis auf § 439 BGB Abs. 3 auch durchaus machen können.
 
Krafty schrieb:
Du kennst die Verträge von Händlern mit Herstellern wahrscheinlich genauso wenig wie wir, und da bereits Mehrkosten von 10-25% zur Unverhältnismäßigkeit führen, wieso sollte ein Händler die gewünschte Nacherfüllungsart nicht pauschal ablehnen dürfen? (geringerwertiges Zeug ausgeschlossen, blabla)

Hast du für deine Aussage mit den 10-25% irgendeinen Beleg?
Pauschal (etwa via AGB) kann ggü. einem Verbraucher die Nachlieferung ohnehin nicht ausgeschlossen werden.
 
Evil E-Lex schrieb:
cyberport hat doch gar nicht die Nacherfüllung abgelehnt. In der Mail stand doch: "Wir bieten Ihnen gern auch eine Reklamtion über Cyberport an." .

Der Einzige der eine andere Meinung hat, ist der Herr Deliberation, wie er darauf gekommen ist, ist sein Rätsel

Deliberation schrieb:
Denn nur bei der Gewährleistung hat man einen vollständigen Anspruch auf eine mängelfreie Sache in allen Fällen.

Allein diese Aussage zeigt, dass du nicht wirklich Ahnung von der Materie hast.
Sofern jemand eine Garantie gibt, dann muss er dafür auch sorgen, dass ein Defekt, der unter der Herstellergarantie fällt, auch behoben wird.
Kannst du uns erklären was ein vollständigen Anspruch auf eine mangelfreie Sache ist? In der Regel orientieren sich die Garantiebedingungen sehr stark an die Sachmängelhaftung. Hättest du meinen Text verstanden und richtig gelesen, habe ich dem TE mitgeteilt, dass er die Gewährleistung nehmen soll, aber es trotzdem zum Hersteller schicken kann, wenn der Händler ihm dies schriftlich gibt, dass dies als Nachbesserungsversuch zählt
 
Evil E-Lex schrieb:
cyberport hat doch gar nicht die Nacherfüllung abgelehnt.

Klar, abgelehnt hat Cyberport hier nichts. Ich würde da auch kein riesen Fass aufmachen, v.a. da in diesem Fall eine Abwicklung über den Hersteller i.d.R. ganz gut zu klappen scheint. Es ist nur wichtig, auf den Unterschied zwischen Gewährleistung und Garantie zu verweisen, da in harten Fällen gerne schon mal der Kunde der Dumme war. Z.B. wenn die Ware beim Händler beschädigt wurde und der Hersteller die Nachbesserung daher ablehnt. Oder der Kunde Versandkosten tragen muss, die bei einer Garantie als freiwillige Leistung im Gegensatz zur Gewährleistung nicht vom Verkäufer getragen werden und und und. Deshalb weisen auch RA gerne darauf hin, dass man beide Leistungen nicht vermischen sollte.

Ribery88 schrieb:
Allein diese Aussage zeigt, dass du nicht wirklich Ahnung von der Materie hast.

Dein persönlich angreifender Diskussionsstil ist echt unterste Schublade...

Ribery88 schrieb:
Sofern jemand eine Garantie gibt, dann muss er dafür auch sorgen, dass ein Defekt, der unter der Herstellergarantie fällt, auch behoben wird.

Eben, "der unter der Herstellergarantie fällt". Da Garantie eine freiwillige Leistung ist, kann der Hersteller alles ein- oder ausschließen. Freiwillig eben.

Ribery88 schrieb:
Kannst du uns erklären was ein vollständigen Anspruch auf eine mangelfreie Sache ist?

Habe ich oben schon getan: bei Übergabe muss die Sache frei von Mängeln sein.

Ribery88 schrieb:
In der Regel orientieren sich die Garantiebedingungen sehr stark an die Sachmängelhaftung.

Nein, tun sie nicht. Freiwillige Leistungen können beliebig definiert werden, eine mängelfreie Sache muss frei von ALLEN Mängeln sein und nicht nur denen, die die Garantie einschließt.

Ribery88 schrieb:
Hättest du meinen Text verstanden und richtig gelesen, ...

Es geht nicht um meinen und Deinen Text, es geht um die gesetzliche Grundlage. Versuch doch mal bitte, sachlich zu diskutieren...
 
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