karo4ever schrieb:
Im Urteil geht es einzig um den Vorgang, DASS der Käufer dem Verkäufer das Produkt mit dem Sachmangel zur Überprüfung des selben überlassen muss. (...)
Das Urteil sagt aber nicht, dass jeder Händler einen Sachmangel auf die technischen Aspekte und seine mögliche reparierbarkeit prüfen muss.
Sagt es nicht?
Dann lies noch einmal genau:
Dies folgt bereits daraus, dass der Verkäufer erst aufgrund einer solchen Untersuchung beurteilen kann, ob die gerügten Mängel bestehen und bereits bei Gefahrübergang vorgelegen haben; nur unter dieser Voraussetzung ist der Verkäufer überhaupt zur Nacherfüllung verpflichtet. Darüber hinaus bedarf es der vorherigen Untersuchung auch im Hinblick auf die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung. Denn von den Feststellungen des Verkäufers zur Ursache eines etwa vorhandenen Mangels und dazu, ob und auf welche Weise dieser beseitigt werden kann, hängt ab, ob sich der Verkäufer auf die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung einlassen muss oder ob er sie nach § 275 Abs. 2 und 3 oder § 439 Abs. 3 BGB verweigern kann.
Ohne Überprüfung auf Reparierbarkeit (und den damit verbundenen finanziellen Aufwand) ist kein Rückschluss auf das Verweigerungsrecht gem. § 439 III möglich.
Der Händler kann somit nur das Anbieten was im Bereich seiner Möglichkeiten liegt oder darauf hoffen, dass der Kunde statt der Gewährleistung die eigentlich sein Job wäre die Garantie des Herstellers wählt. Zieht der Kunde die Option nicht ist die einzige Möglichkeit der Nachbesserung die der Verkäufer, im Falle von Kleingeräten wie einem Tablet, die Variante dem Kunden ein neues Gerät aus seinem Lager zu geben und sich selbst mit dem Kundendienst des Herstellers zu prügeln.
Grundfalsch!
Die Pflicht des Kunden, eine Überprüfung zu dulden, erstreckt sich
mitnichten nur auf die konkreten Möglichkeiten des Händlers vor Ort. Der Händler darf sich dazu vielmehr
jedes geeigneten Dritten bedienen. Das kann ein externer Reparaturservice sein, der Hersteller oder ein Gutachter.
Dem Händler sind hier nur Grenzen einer zumutbaren Frist durch den Kunden gesetzt; er darf nicht beliebig lange für das Prüfen / die Reparatur beanspruchen. Mögliche Fristen habe ich schon mehrfach genannt.
Innerhalb dieser Fristen ist er mit dem Prozedere, wo er die Arbeiten durchführen lässt,
absolut frei.
Das, was Du mit Hängen und Würgen vermeiden möchtest, ist, dass seitens des Herstellers ein negativer Bescheid ergeht, der Händer sich diesem anschließt und die Gewährleistung verweigert.
Genau dies ist aber gerade hinzunehmen und im Zweifel gerichtlich überprüfen zu lassen. Genau so will es unser Rechtssystem, dafür sind die Gerichte da. Dieses Prozessrisiko soll nun auf das Innenverhältnis zwischen Händler und Hersteller abgewälzt werden. Das ist bequem; da gehört es jedoch nicht hin.
MfG,
Dominion.