Doc Foster schrieb:
Für die pauschale Behauptung zur Anwendbarkeit von 439 III BGB bist du einen geeigneten Nachweis schuldig geblieben.
In 99,9 % der Fälle verhält es sich bei (hochpreisigen) technischen Geräten so, dass eine Reparatur exorbitant günstiger ist als die Lieferung eines neuen Gerätes. Hinzu tritt, dass Ersatzteile für den Hersteller (der i.d.R. die Reparatur selbst oder durch Verbundfirmen durchführen lässt) häufig für Centbeträge zur Verfügung stehen. (Ein 20.000 € teurer Golf etwa dürfte den Hersteller - ohne Entwicklungs-/Lohn-/Energiekosten und dergleichen - weniger als 1.500 € kosten.)
Die Fälle, in denen kein deutliches Missverhältnis zwischen der vom Kunden geforderten Ersatzlieferung und der vom Hersteller / Händler veranlssbaren Nacherfüllung besteht, ist in der Praxis äußerst gering. (bezogen auf technische Geräte)
Es steht zudem ja ausser Frage, dass ein Händler zunächst einmal das Recht hat, zu prüfen bzw. prüfen zu lassen, ob überhaupt ein zu vertretender Sachmangel vorliegt. Dies geschieht in vielen Fällen über den Hersteller. Erst hier stellt sich ja überhaupt heraus,
a) ob überhaupt ein zu vertretender Sachmangel vorliegt
b) welche Kosten für eine Reparatur überhaupt zu veranschlagen sind und damit
c) ob die Wahl des Kunden (wohl in 99,9 % der Fälle Ersatzlieferung) unter Hinweis auf § 439 III abgelehnt werden kann.
Deshalb halte ich es für fatal, gerade in öffentlichen Diskussionen wie einem Forum den Lesern ein falsches Bild der Praxis zu geben und sie auf ihr Recht der Ersatzlieferung aufmerksam zu machen bzw sie darin zu bestärken (dies ist nicht auf Dich oder Deine Aussage bezogen sondern sei ganz allgemein gesagt). Ich bin ein großer Befürworter der Verbraucherrechte; was jedoch aktuell in D und Europa abläuft in Sachen völlig überzogenem Verbraucherschutz ist schon grenzdebil.
Auswüchse sieht man schon seit langem (Bestellen von 10 CPUs und Zurücksenden von 9 zwecks OC-Test; Bestellungen von Flachbildfernsehern zwecks Fußball-WM und anschließendem Zurücksenden und dergleichen mehr). Unsere "Hauptsache-Ich-Gesellschaft" sollte torpediert, nicht gefördert werden.
Tambay schrieb:
Für mich sieht es so aus, als ob sie die Gewährleistung von sich abwälzen wollen und stattdessen eben auf die Garantie von Samsung setzen.
Sie haben in absolut keiner Weise die Gewährleistung abgelehnt. Sie haben sie Dir sogar angeboten.
Wie oben schon gesagt, sie dürfen und müssen sogar den Weg über den Hersteller gehen, alles andere wäre unverantwortlich dem eigenen Unternehmen gegenüber. Sie können Dir doch nicht einfach so ein neues Gerät schicken ohne zu wissen ob überhaupt ein Gewährleistungsfall vorliegt.
Mir kommt es so vor, als wolltest Du
a) nicht warten -> das musst Du, völlig egal ob Du Garantie oder Gewährleistung in Anspruch nimmst. Willst Du das nicht, dann kaufe nicht online sondern vor Ort und schließe entsprechende Serviceverträge ab. Auch die Gewährleistung erfolgt offenbar über die Prüfung beim Hersteller. Das darfst Du ruhig einsehen, denn dieses Recht hat der Händler. Das hat absolut nichts damit zu tun, dass Du die Gewährleistung vom Händler erhältst.
b) Dein gebrauchtes Gerät (mit Gebrauchsspuren, diese weist jedes Gebrauchtgerät auf) gegen ein funkelnagelneues Gerät ausgetauscht bekommen, also nochmal schön einen persönlichen Vorteil auf Kosten anderer einheimsen.
Ich kann mich auch in Dir täuschen, aber so kommt es mir sehr stark vor. Ansonsten macht Deine Argumentation keinen Sinn.
Die schicken das dann einfach in meinem Namen zwecks Garantie zum Hersteller und sind selbst fein raus.
Worin liegt, selbst wenn dem so wäre, der Teil, den Du nicht akzeptieren kannst? Oder willst Du bloß, dass der Händler blutet?
Warum sollten sie nicht "fein raus" sein? Haben die Dein Gerät kaputt gemacht? Haben die Dein Gerät schlampig produziert? Es ist der Hersteller, der die Fehler Deines Gerätes zu verantworten hat. Du scheinst aber mit aller Macht anzustreben, dass doch bitte der Händler den oder einen finanziellen Schaden hat.
Ich werde mich um das Problem einfach selbst kümmern und Samsung nochmals kontaktieren und zukünftig einen riesen großen Bogen um Cyberport machen.
Dafür dass sie sich vollkommen richtig verhalten haben... .
Gesegnet ist der, der NICHT solche Kunden hat.
Doc Foster schrieb:
Die (sicherlich) pauschale Weigerung nachzuliefern, ist aus meiner Sicht durchaus abmahnwürdig; man kann das also einer VZ mitteilen.
Habe ich etwas überlesen? Wo steht eine endgültige Weigerung, nachzuliefern?
Dies hier
Gern haben wir den Sachverhalt für Sie geprüft. Ein Austausch ist ausschließlich innerhalb der 14-tägigen Widerrufsfrist möglich. Da sich das Gerät aus dem Auftrag XXX nicht mehr in dieser Frist befindet kann es nur zur Reklamation über den Hersteller direkt oder über uns eingeleitet werden.
stellt in jedem Falle keine solche Weigerung dar. Dieser Satz ist vielmehr dahingehend zu verstehen, dass innerhalb der Widerrufsfrist auch ohne jede Prüfung durch den Hersteller ausgetauscht worden wäre.
Dort steht nicht, dass eine Ersatzlieferung pauschal abgelehnt werde. Es geht hier vielmehr um eine vorherige Prüfungsmöglichkeit über den Hersteller. Auch steht dort nichts von einer ausschließlichen Reparaturoption.
Worin genau besteht nun das abmahnfähige Verhalten? Sollte ich nicht anderweitig eine entsprechende Formulierung des Händlers überlesen haben, ist keines vorhanden.
MfG,
Dominion.