uincom schrieb:
Seltsam, dass das BGB etwas anderes sagt als du. Wo hast du dein Wissen her WhiteShark?
Das bezweifle ich ja sehr stark.
Minderung funktioniert nur, wenn beide mit der Höhe der Minderung einverstanden sind. Wie gesagt, sonst könnte ich ja bspw um 80% mindern, wegen eines minimalen Schadens. Dazu braucht man nicht mal das BGB um zu merken, das dies nicht geht.
Natürlich hätte man hier versuchen können um bspw 5 oder 10€ zu mindern. Wenn der Händler nein sagt, könnte es sogar klappen, dass ein Richter die Minderung bejaht, da er sie für angemessen hält. Bei Minderung um 60€, ist dies eher unwahrscheinlich, da nicht angemessen.
Aber die Minderung kommt ja nicht mehr in Betracht, da die bemängelte Ware nicht mehr im Besitz des Händlers ist.
Egal ob der Kunde dies nun wollte, es wäre Unmöglich. Somit bleibt nur die Nacherfüllung durch ein Austauschprodukt.
Mit Neuware wäre eine Nachbesserung möglich, aber dazu ist der Händler nicht verpflichtet.
Klar ist es möglich sich ein gleichwertiges Gebrauchtgerät zu kaufen und dies dem Händler in Rechnung zu stellen. Wenn der Händler im Zweifel aber nachweisen kann, das seine Zahlung dem Marktwert entspricht, steht man blöd da und die Klage wird abgewiesen.
Einzig sinnvolle Möglichkeit, ist es den Hersteller zu fragen. Mit Glück gibt der Auskunft die einem weiterhilft, eher aber weißt der einen an den Händler zurück, da der Händler das ganze abgewickelt hat.