Wann muss der Mangel vorliegen?
Die gesetzliche Sachmängelhaftung des Verkäufers setzt voraus, dass der
Mangel schon bei Gefahrübergang vorlag. Mit Gefahrübergang ist gemeint, dass der Käufer ab diesem Zeitpunkt für die Kaufsache verantwortlich ist. Bei einer beweglichen Sache, die nicht versendet wird, geht die Gefahr mit der Übergabe bzw. der Aushändigung der Kaufsache auf den Käufer über (§ 446
BGB). Wird die Sache versendet, geht die Gefahr, wenn ein Verbraucher von einem Unternehmer kauft, auf den Käufer über, sobald der Verkäufer die Sache dem Versanddienstleister (Post, Spediteur) ausgeliefert hat
-> Gefahrübergang also bei Zustellung vom Paket
Im Umkehrschluss bedeutet dies Folgendes: Zeigt sich erst nach einer gewissen Zeit der Benutzung ein Mangel,
haftet der Verkäufer für diesen nur, wenn dieser Mangel schon "von Anfang an" bestand oder zumindest angelegt war. Dafür ist grundsätzlich der Käufer beweispflichtig. In der Praxis führt dies häufig zu großen Problemen, weil dieser Nachweis nur schwer gelingt.
-> Käufer muss beweisen, dass der Mangel schon von Anfang an bestand
Bei einem Vertragsabschluss zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer, dem sogenannten
Verbrauchsgüterkauf gilt etwas anderes. Der Gesetzgeber hat in diesen Fällen eine
Beweislastumkehr (
§ 477 BGB) zugunsten des Verbrauchers geregelt. Zeigt sich ein Mangel innerhalb eines Jahres (bzw. sechs Monaten beim Kauf eines lebenden Tieres) nach Gefahrübergang, so wird gesetzlich vermutet, dass der Mangel schon bei der Übergabe der Kaufsache vorgelegen hat.
-> Durch die Beweislastumkehr muss der Verkäufer beweisen, dass der Mangel nicht schon bei Übergang vorlag.
Da es sich aber um einen äußerlich sichtbaren Schaden handelt, enfällt § 477 BGB