Definition der 188. Sitzung der Innenministerkonferenz vom 5. Juni 2009
„Spiele, bei denen ein wesentlicher Bestandteil der Spielhandlung die virtuelle Ausübung von wirklichkeitsnah dargestellten Tötungshandlungen oder anderen grausamen oder sonst unmenschlichen Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder menschenähnliche Wesen ist“ (Beschlüsse der 188. Sitzung der Innenministerkonferenz, 5. Juni 2009[5])
Definition des Schweizer Nationalrats vom 30. April 2009
„Spielprogramme […] in denen grausame Gewalttätigkeiten gegen Menschen und menschenähnliche Wesen zum Spielerfolg beitragen.“ (Nationalrat: 09.3422 – Motion, Verbot von Killerspielen[6])
Definition des Schweizer Nationalrats vom 21. Dezember 2007
„Ego-Shooter gemäss Rating 16+/18+ der Pan European Game Information“ (Nationalrat: 07.3870 – Motion, Verbot von elektronischen Killerspielen[7])
Definition in einem Gesetzesantrag des Freistaates Bayern vom 2. Februar 2007
„Spielprogramme, die grausame oder unmenschliche Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder menschenähnliche Wesen darstellen und dem Spieler die Beteiligung an dargestellten Gewalttätigkeiten solcher Art ermöglichen. Darüber hinaus sind auch reale Gewaltspiele zu verbieten, die geeignet sind, Mitspieler in ihrer Menschenwürde herabzusetzen.“ (Bundesrat Drucksache 76/07, 2. Februar 2007[8])
Definition des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages vom 15. August 2006
„Killerspiele sind solche Computerspiele, in denen das realitätsnah simulierte Töten von Menschen in der fiktiven Spielwelt wesentlicher Bestandteil der Spielhandlung ist und der Erfolg des Spielers im Wesentlichen davon abhängt. Dabei sind insbesondere die graphische Darstellung der Tötungshandlungen und die spielimmanenten Tötungsmotive zu berücksichtigen.“ (Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages: Ausarbeitung, 15. August 2006[4])