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Commodore
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Weiß nicht wie sich das mit dem Coating bei diesen Displays verhält, vielleicht kommt das noch.endlich schrieb:Naja das war alles mal ganz schön und gut. Doch jetzt guck dir mal die Precision M3800 Workstation an, beinahe völlig am Ziel vorbei geschossen. Wurde gestern gerade bei notebookcheck.com getestet. Wieder mal ein Kritikpunkt: Öffnungswinkel... Nicht zu vergessen vom spiegelnden Display...
Mitnichten.Ich hoffe das ich nicht ganz allein mit meinen Ansichten hier bin?? (Es bedarf nicht unbedingt einer Antwort darauf. Ich kann es mir schon selbst denken, das ich damit so ziemlich allein auf verlorenen Posten da stehe...)
endlich schrieb:Will mir wahrlich nicht ins Köpfchen rein, wieso die neueren Geräte wieder die "Fehler" vom Vorgänger aufweisen.
Nunja, das stimmt aber nur teilweise. Dann würde das Thinkpad T540p beispielsweise noch genauso aussehen wie ein T530 und ein Latitude würde heutzutage nicht dieses hässliche "Schwänzchen" hinter und unterhalb des Displays aufweisen. Wobei ich gestehen muss, dass das E6440 noch optimal gegenüber anderen Geräten ausschaut. Ich werde mir demnächst mal das T540p im Detail ansehen und mir die Mühe machen, meinen eigenen Testbericht hierüber anzufertigen. Mal schauen wie meine persönliche Bewertung dazu ausfällt.HamHeRo schrieb:Weil man mit den Vorgängern Geld verdient hat?
ghostrider221 schrieb:All die Kritikpunkte hab ich schon wo vorher gelesen. Habe nun sofort reklamiert. Gerät wird abgeholt und repariert, wobei ich aufgrund der Vielzahl der Mängel auf einen Geräteaustausch bestehe. Dell winkt da ab.
Welche Art der Nacherfüllung zu erbringen ist, bestimmt grundsätzlich der Käufer und nicht der Verkäufer; eine vertragliche Verlagerung des Wahlrechts ist zwar prinzipiell, nicht aber beim Verbrauchsgüterkauf möglich. Daher ist die Praxis des Einschickens an den Hersteller, welche gerade im Bereich Vertrieb von elektrischen Geräten sehr beliebt ist, an sich nicht statthaft, soweit der Käufer eine Ersatzlieferung verlangt. Solange der Verkäufer die Sache ohne Umstände austauschen kann, ist diesem Wunsch des Käufers zu entsprechen. Geht der Verkäufer hierauf nicht ein und beharrt auf der Einsendung, so verletzt er seine Pflicht zur Nacherfüllung und macht sich schadensersatzpflichtig (Schaden wären hier die Kosten eines Ersatzkaufs der Sache bei einem anderen Verkäufer). Etwas anderes kann sich lediglich ergeben, wenn der Austausch nicht möglich oder nur mit erheblichen Aufwand verbunden ist (§ 439 Abs. 3 Satz 1 BGB).