DHL-Paket verloren gegangen

motzfrosch schrieb:
Eine DSL ist wegen eigener Ansprüche des Empfänger nicht (mehr) nötig. Aber nicht wie von Trigger_Hurt absurd konstruiert gegen den Verkäufer, sondern direkt gegen das Transportunternehmen, siehe §421 I 2, 3 HGB.

Das überzeugt, den Frachtvertrag hatte ich so genau nicht im Kopf. :)

Letztlich ist 421 I 2,3 HGB nichts anderes als eine gesetzlich geregelte DSL.
 
Zuletzt bearbeitet:
Wieder falsch.

Eine Voraussetzung für DSL ist ja, dass es keine Ansprüche gibt. Da dort aber Ansprüche geregelt sind, ist es auch keine DSL mehr.

Im Übrigen ist der § 421 HGB ein zahnloser Tiger, ihr Spezialisten. Der Frachtführer sagt er hat es schon so bekommen und der Versender sagt er hat es heil losgeschickt. Sehr hilfreich!
 
@Trigger_Hurt

Was ist dein Ziel????

Komme nicht dahinter....den TE hilfst du ja anscheinend nicht....
 
@ThomasK_7
Das Zitat ist natürlich nur sehr oberflächlich und kaum geeignet daraus irgendwelche Schlüsse zu ziehen. Für die Anwendbarkeit der Vorschriften über Handelsgeschäfte (§§ 343 ff. HGB) reicht es ganz überwiegend aus, dass das Rechtsgeschäft für nur eine Vertragspartei ein Handelsgeschäft ist, siehe § 345 HGB. Wenn es für beide Teile ein Handelsgeschäft sein muss, steht das dann ausdrücklich im Gesetz (selten, z.B. § 377 HGB).

@Trigger_Hurt
Die Erwähnung von §421 HGB war erstmal nur als Hinweis an Doc Foster gedacht, dass eine klassische DSL nicht notwendig ist. Im Übrigen ist es allemal hilfreicher als deine abwegigen Träumereien von einem verschuldensunabhängigen "Schadensersatzanspruch ggü dem Verkäufer (aus zumindest konkludent geschlossenem Vertrag)".


Im Grunde geht der thread in eine falsche Richtung. Der TE hat eine Frage zu einem typischen PayPal Problem. Um den Bogen zu seinem letzten Beitrag zu schlagen:

Nein, der Verkäufer muss dem Käufer nur das Herausgeben, was bzw wenn er etwas von DHL erhält. Eigentlich. Wenn PayPal das Geld trotzdem einfach abbucht oder zurückfordert liegt es an deren AGB. Darin nehmen die sich das Recht heraus nach Gutdünken alles mögliche zu machen, unabhängig von der Rechtslage.
 
Im Falle des Frachtvertrages muss der Frachtführer nicht einmal Kaufmann sein, es ist schlicht ein Vertragstyp, der im HGB geregelt ist, genauso gut aber auch im BGB normiert sein könnte.
 
motzfrosch schrieb:
@Trigger_Hurt
Die Erwähnung von §421 HGB war erstmal nur als Hinweis an Doc Foster gedacht, dass eine klassische DSL nicht notwendig ist. Im Übrigen ist es allemal hilfreicher als deine abwegigen Träumereien von einem verschuldensunabhängigen "Schadensersatzanspruch ggü dem Verkäufer (aus zumindest konkludent geschlossenem Vertrag)".
Achtung hier kommt motzfrosch, schweigt Stille ihr Maden, wenn er die Wahrheit verkündet!:lol:
 
Trigger_Hurt schrieb:
Achtung hier kommt motzfrosch, schweigt Stille ihr Maden, wenn er die Wahrheit verkündet!:lol:
Bißchen dünn, ist dir die Fantasie ausgegangen? Von jemandem der anderen Unwissenheit und gefährliches Halbwissen unterstellt, kann man schon etwas mehr erwarten. Erzähl uns doch nochmal was zu "konkludenten Vertragsschlüssen gemischter Verträge" von denen man "nach verständiger Würdigung der Umstände" auszugehen hat. Dann haben wir wenigstens was zu lachen.
 
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