Du verwendest einen veralteten Browser. Es ist möglich, dass diese oder andere Websites nicht korrekt angezeigt werden.
Du solltest ein Upgrade durchführen oder einen alternativen Browser verwenden.
Du solltest ein Upgrade durchführen oder einen alternativen Browser verwenden.
Dienstleistung Privat anbieten (Legal?!)
- Ersteller Sasi Black
- Erstellt am
- Status
- Für weitere Antworten geschlossen.
de la Cruz
Banned
- Registriert
- Nov. 2013
- Beiträge
- 5.435
Bernd Hopfner schrieb:Seine Privatrechtsschutzversicherung zahlt nicht mal, wenn er wegen angeblich gewerblicher Tätigkeiten angeklagt wird.
Und welche "angebliche gewerbliche Tätigkeit" meinst Du damit ?
Der TE hat nirgends "angegeben", dass er "gewerblich tätig" !
Wieso sollte er für etwas angeklagt werden, das er nicht einmal selbst behauptet ?
Falls Du aber hier mit Deiner obigen Feststellung nur etwas semantisch unbeholfen und rechtlich anhnungslos zu behaupten versuchtest, dass dem TE möglicherweise "angeklagt" würde, weil er tatsächlich gewerblich tätig war und sein Gewerbe nicht angemeldet hätte, dann nenne doch mal hierfür den Straftatbestand !
Wirst Du nicht können ! Es gibt ihn nämlich nicht ! Gewerbliche Tätigkeit ist, auch wenn man diese nicht anmeldet, nicht strafbar - von ganz wenigen Ausnahmen bei erlaubnispflichtigen Tätigkeiten, um die es hier überhaupt nicht geht, und bei denen auch nicht die Tatsache, dass der Delinquent kein Gewerbe angemeldet hätte, Gegenstand eines Strafverfahrens wäre.
Ich glaube aber, dass Deine Äußerung ganz idealtypisch die Art der Äußerungen widerspiegelt, die hier viele der ahnungslosen Beiträge darstellt. Und es wüde mich nicht einmal wundern, wenn Du überhaupt Ahnung davon hättest, was der Unterschied zwischen "Anklagen" und "Verklagen" wäre !
Im Übrigen hinge die Leistungspflicht einer möglichen Versicherung des TE in keiner Weise davon ab, ob der TE "angeklagt" würde, weswegen auch immer", sondern ausschließlich von der Rechtsgrundlage seines Versicherungsvertrages.
slsHyde
Commander
- Registriert
- Dez. 2014
- Beiträge
- 2.232
Der TE tut nichts rechtswiedriges. Eine Klage ist ohne Erfolgsaussicht. Das wüsste auch ein potentieller Kläger und dessen Anwalt. Eine schlechte Grundlage für eine Klage. Nach der aufgestellten Theorie wäre so ein potentieller Kläger ja ein IT-Shop um die Ecke. Der hat bestimmt ein riesiges Interesse, ein aussichtsloses Verfahren zu führen, dafür Rechtskosten und ggf. weitere Kosten in Kauf zu nehmen, nur weil der TE ihm vielleicht mal ein paar Euronen Umsatz kostet - aber auch nur ganz viellecht und nur wenige Euronen.
de la Cruz
Banned
- Registriert
- Nov. 2013
- Beiträge
- 5.435
slsHyde schrieb:Warum werden hier eigentlich Gesetze gepostet, ohne diese zu lesen?
Tja, man mag noch dahingestellt sein lassen, ob diese Ahnungslosen das von Ihnen erwähnte Gesetz tatsächlich nicht gelesen, nicht verstanden oder aber schlichtweg ignorriert haben; vorliegend kann man dennoch @Bernd Hofpner durchaus eimal dankbar sein, dass er den § 1 des Schwarzarbeitergesetzes zitiert, auch wenn und gerade weil die Bestimmungen unter Abs. (1) und (2) doch genau nicht darauf zutreffen, was er mit der Erwähnung diese Gesetzes eigentlich belegen wollte.
Aber er hat ja noch ein Weiteres erreicht, nämlich, indem er auf diesen Paragraphen hinweist, weist er ja auch auf Abs. (3) hin, wo es heißt:
"(3) Absatz 2 findet keine Anwendung für nicht nachhaltig auf Gewinn gerichtete Dienst- oder Werkleistungen, die
1. von Angehörigen im Sinne des § 15 der Abgabenordnung oder Lebenspartnern,
2. aus Gefälligkeit,
3. im Wege der Nachbarschaftshilfe oder
4. im Wege der Selbsthilfe .......
erbracht werden. Als nicht nachhaltig auf Gewinn gerichtet gilt insbesondere eine Tätigkeit, die gegen geringes Entgelt erbracht wird."
Haben wir hier doch nun endlich mal für alle ersichtlich und auch leicht verständlich die gesetzliche Definition von Schwarzarbeit - und insbesondere die von mir rot unterlegte Regelung sollte doch jetzt endlich einmal diejenigen hier bereits endlos und lauthals aktiv aufgetretenen Propagandisten des Gegenteils für immer zum Schweigen bringen !
dominion1 schrieb:Der Fiskus dürfte nicht daran interessiert sein, dass ein "Parallelmarkt" entsteht, welcher geeignet ist, Steuergelder zu minimieren.
Alles nur Geschwafel ! Die ganze Nachbarschaftshilfen, Selbsthilfen etc.pp. sind ein riesiger Parallelmarkt, der vom Gesetzgeber ausdrücklich erlaubt ist ! Nach Schätzungen finden in Deutschland über ein Drittel aller Bauleistungen in Selbst- und Nachbarschaftshilfe statt !
Wirklich kein Parallelmarkt oder alles Straftäter, weil dadurch die Interessen der Gewerbetreibenden nicht verletzt werden ?
Und im Übrigen, ob der Fiskus an etwas "kein Interesse haben dürfte oder nicht, wird gottseidank in unserer Welt nicht wirklich ausschlaggebend für jeden und alles !
dominion1 schrieb:Und von einer nicht unerheblichen Rechtsansicht wird die Meinung vertreten, dass eine Gewinnerzielungsabsicht nicht zwingend notwendig für eine Bejahung gewerblichen Handelns ist.
Du bist schon ganz schön dreist, das muss man Dir lassen @dominio; obwohl ich Dich weiter oben mit dem von Dir bewußt verfälschten Gesetzeszitat überführt hatte, machst Du munter lustig weiter mit Deinen auf dieser absurden Zitatverfälschung basierenden Behauptungen.
Und deshalb nochmal deutlich für Dich:
Die Gewinnerzielungsabsicht ist für Gewerbliches Handeln nach herrschender Rechtsauffassung eine zwingende Voraussetzung !
Da hilft es Dir auch nicht weiter, wenn Du ebenfalls ständig wider besseres Wissen, denn darauf habe ich Dich auch bereits aufmerksam gemacht, weiter behauptest, dass "von einer nicht unerheblichen Zahl von Juristen die Meinung vertreten wird, dass eine Gewinnerzielungsabsicht nicht zwingend notwendig für eine Bejahung gewerblichen Handelns ist."
Das solltest Du dann doch einmal substantiiert belegen, wo es eine solche "nicht unerhebliche Rechtsansicht" Deiner Meinung gibt; bisher schweigst Du Dich dazu aus ! Ich finde eine solche Auffassung nämlich in der gesamten Literatur und Rechtsprechnung nicht; aber ich lasse mich ja gerne belehren !
Es ist im Gegenteil vielmehr eher so, dass Du hier wieder Sachverhalte enweder bewußt verfälschst oder in semantischer Ahnungslosigkeit Begriffe einfach nicht zuordnen kannst.
Du hattest nämlich ursprünglich ein Urteil zu einem Ebayfall zitiert, in welchem tatsächlich stand, dass es auf Gewinnerzielungsabsicht (und den Umfang) bei den zugrundeliegenden Geschäften nicht entscheidend ankäme. Und aus diese Aussage, dass es nicht entscheidend auf eine Gewinnerzielungsabsicht ankäme, leitest Du einfach ab, dass generell "eine Gewinnerzielungsabsicht nicht zwingend notwendig sei !
Dabei negierst Du den Kontext völlig und verdrehst damit weiterhin nach Lust und Laune Tatsachen, indem Du Entscheidendes verschweigst, ; denn wer nur ein bisschen etwas von Semantik versteht, dem muss man nicht erst erklären, dass Deine Formulierung "nicht zwingend notwendig" etwas ganz anderes ist, als die Gerichtsbegründung "dass es darauf nicht entscheidend ankäme". "Nicht entscheidend" heißt schlicht, es kommt auf eine Gewinnerzielungsabsicht schon an, aber das geringe Maß dieser Absicht im zugrundeliegenden Urteil war eben nicht alleine ausschlaggebend, vielmehr war es die Tatsache, dass bei Ebay-Verkäufen ja zwangsweise immer Einnahmen anfallen, die man zumindest billigend in Kauf nimmt.
Neben diesem besonderen Fall, der wie gesagt eben völlig untauglich ist für das, was Du damit belegen wolltest, weil der Sachverhalt des TE eindeutig ohne Gewinnerzielungsabsicht und ohne tatsächliche Gewinne postuliert ist, und nur auf die Art und Weise des Ebayhandels abzielte, hast Du bisher keinen Nachweis dafür gebracht, dass das Fehlen von Gewinn auch nur im Ansatz irgendwo in der Rechtsprechung einmal als gewerbliche Tätigkeit geurteilt wurde.
Von der grundsätzlichen Lächerlichkeit und Unwahrscheinlichkeit des Ansatzes und der weltfremden Absichten des TE's weiterhin einmal völlig abgesehen !
Zuletzt bearbeitet:
Bernd Hopfner
Banned
- Registriert
- Jan. 2018
- Beiträge
- 143
Egal ob der TE eine gewerbliche Tätigkeit ausführt oder nicht.
Er kann von einem gegnerischen Anwalt abgemahnt werden.
Er hat dann das Problem, dass wenn er keinen gewerblichen Rechtsschutz hat, er dagegen nicht versichert ist.
Dass sowas quasi schon vor der Tür steht, sieht man ja am Eingangsposting.
Er kann von einem gegnerischen Anwalt abgemahnt werden.
Er hat dann das Problem, dass wenn er keinen gewerblichen Rechtsschutz hat, er dagegen nicht versichert ist.
Dass sowas quasi schon vor der Tür steht, sieht man ja am Eingangsposting.
slsHyde
Commander
- Registriert
- Dez. 2014
- Beiträge
- 2.232
Nö, sieht man nicht. Im Eingangsposting brauchte nur jemand einen Button klicken. Das ist völlig Risikolos. Eine Abmahnung oder gar ein Rechtsverfahren ist kostenpflichtig. Da beides keine Erfolgsaussicht hat, kann der TE dem zum einen völlig gelassen entgegensehen. Zum anderen wird es aber auch nicht passieren. Denn man muss schon reichlich bescheuert sein, sein Geld derart mutwillig versenken zu wollen. Um so mehr, als dass dieser "Investition" auch dann überhaupt kein Nutzen gegenüberstünde, sollte ein Erfolg eintreten, was aber wie gesagt gar nicht möglich ist. Wenn man hiesigen Thread liest, könnte man natürlich argumentieren, dass es alles andere als abwegig sei, dass Leute bescheuert sind. Aber hiesige Panikmacher haben auch keinen Anwalt, der ihnen den Blödsinn, den sie quatschen, auseinandernimmt, bevor sie sich damit an die Öffentlichkeit wagen. Und hier ist es anonym und kostenlos. So wie der eBaybutton, mit dem man eine Anzeige melden kann. Einen solchen Button gibt es hier auch. Würde es mal eben ein paar tausend Euro kosten, den zu drücken, würde den keiner drücken.
Erst denken, dann quatschen.
Erst denken, dann quatschen.
Dominion
Commodore
- Registriert
- Sep. 2008
- Beiträge
- 4.573
de la Cruz schrieb:Du bist schon ganz schön dreist, das muss man Dir lassen @dominio; obwohl ich Dich weiter oben mit dem von Dir bewußt verfälschten Gesetzeszitat überführt hatte, machst Du munter lustig weiter mit Deinen auf dieser absurden Zitatverfälschung basierenden Behauptungen.
Und deshalb nochmal deutlich für Dich:
Die Gewinnerzielungsabsicht ist für Gewerbliches Handeln nach herrschender Rechtsauffassung eine zwingende Voraussetzung !!
Es wird langsam müßig und auch langweilig, immer wieder gegen falsche und ignorante Ansichten gegenan argumentieren zu müssen.
Nein, die Gewinnerzielungsabsicht ist (inzwischen) nicht mehr zwingend erforderlich.
Als gewerbliche Tätigkeit wird eine selbstständige, planvolle, auf gewisse Dauer angelegte wirtschaftliche Tätigkeit angesehen. Eine Gewinnerzielungsabsicht ist dabei nach überwiegender Rechtsauffassung nicht erforderlich. Für die Einordnung als Unternehmer ist es ebenfalls unerheblich, ob der Handelnde im Handelsregister eingetragen ist, ob die gewerbliche Tätigkeit nur nebenberuflich durchgeführt wird oder ein Anbieter über einen privat verkaufenden Strohmann seine Waren online versteigert.
Ebenso irrelevant ist natürlich der Hinweis bei einer Internetauktion, dass es sich um eine "Privatauktion" handelt: Die Zuordnung hängt nicht davon ab, was der Anbieter sein möchte, sondern davon, wie sein Handeln objektiv zu beurteilen ist. Ein gewerbliches Handeln ist daher nicht schon deshalb auszuschließen, weil der Verkäufer weder ein Gewerbe angemeldet hat noch im Rahmen der Umsatzsteuer bei seinem zuständigen Finanzamt geführt wird [1].
https://www.heise.de/resale/artikel/Abgrenzung-274642.html
Als gewerblich oder beruflich ist dabei jede nachhaltige Tätigkeit anzusehen, die zur Erzielung von Einnahmen ausgeübt wird. Eine Gewinnerzielungsabsicht ist nicht erforderlich (§ 2 Abs. 1 UStG).
[...]
Als "gewerbliches Handeln" sehen Juristen ein selbstständiges und planmäßiges Anbieten entgeltlicher Leistungen am Markt an, das auf eine gewisse Dauer angelegt ist. Eine Gewinnerzielungsabsicht ist nicht erforderlich.
https://www.heise.de/resale/artikel/Juristische-Definitionen-274652.html
„Ob ein Anbieter von Waren auf einer Internetplattform im geschäftlichen Verkehr oder im privaten Bereich handelt, ist auf Grund einer Gesamtschau der relevanten Umstände zu beurteilen. Dazu können wiederholte, gleichartige Angebote gegebenenfalls auch von neuen Gegenständen, Angebote erst kurz zuvor erworbener Waren, eine ansonsten gewerbliche Tätigkeit des Anbieters, häufige sog. Feedbacks und Verkaufsaktivitäten für Dritte rechnen.“ (BGH I ZR 3/06)
https://www.medienrecht-urheberrech...ndel/286-ebay-haendler-privat-gewerblich.html
Zu beachten ist, dass der Begriff des Unternehmers ist im Interesse der Marktteilnehmer, insbesondere der Verbraucher weit auszulegen ist. Er setzt lediglich eine auf eine gewisse Dauer angelegte, selbständige wirtschaftliche Betätigung voraus, die darauf gerichtet ist, Waren oder Dienstleistungen gegen Entgelt zu vertreiben. Eine Gewinnerzielungsabsicht ist nicht erforderlich.
https://www.anwalt.de/rechtstipps/wann-liegt-ein-gewerbliches-handeln-bei-ebay-vor_073845.html
Auch das Landgericht (LG) Berlin hatte in seiner Entscheidung vom 05.09.2006 (Az: 103 O 75/06) zu einem gewerblichen Tätigwerden im Rahmen von eBay-Verkäufen Stellung zu nehmen. In dem zugrunde liegenden Fall erwarb und verkaufte eine Mutter von vier Kindern zahlreiche Kinderkleidungsstücke. Das Gericht betont, dass es unerheblich sei, ob die Tätigkeit nebenberuflich oder mit Gewinnerzielungsabsicht erfolge. Die Anzahl und der Gebrauchszustand der bei eBay eingestellten Artikel deuten auf eine nebenberuflich gewerbliche Tätigkeit hin, die über gelegentliche Verkäufe im Rahmen der privaten Haushaltführung hinaus geht.
http://www.it-rechtsanwalt.com/ebay...ches-handeln-bei-ebay-verkaeufen-vor-2680.php
So, und jetzt nochmal an Dich, @de la Cruz (da seitens slsHyde hier nicht einmal juristische Kenntnisse vorliegen):
Der TE richtet sein Angebot
(1) dauerhaft und
(2) ad incertas personas (an einen unbestimmten Adressatenkreis)!
Angesichts dieses Angebotes können (nicht müssen) mehrere Personen täglich sein Angebot in Anspruch nehmen.
Es ist nicht erforderlich, in jedem Einzelfall einen Vollbeweis über jede Tätigkeit des TE seitens eines Gerichtes zu führen. Der Richter wie auch das Finanzamt sind berechtigt, eine rechtlich begründete Schätzung vorzunehmen. Diese muss (und wird(!)) nicht zugunsten des TE ausfallen!
Und angesichts der Tatsache, dass vorliegend Dienstleistungen angeboten werden sollen, ist die Gefahr sogar noch größer als beim Angebot von Waren!
phil.
búho retirado
- Registriert
- Feb. 2004
- Beiträge
- 28.960
Unangemessenen Ankeifen, gegenseitiges Melden - Hauptsache ich habe Recht, den nur ich habe die Weisheit intravenös aufgenommen. Nur mein Beitrag und meine Meinung ist richtig.
Das ist keine Diskussion und hilft dem TE auch nicht weiter. Auch mit dem Wissen, daß sich garantiert wieder jemand findet der sich auf den Schlips getreten fühlt, mache ich hier erst einmal dicht.
Das ist keine Diskussion und hilft dem TE auch nicht weiter. Auch mit dem Wissen, daß sich garantiert wieder jemand findet der sich auf den Schlips getreten fühlt, mache ich hier erst einmal dicht.
- Status
- Für weitere Antworten geschlossen.