Ebay: DHL verliert Paket / Käuferschutz entscheidet gegen Verkäufer

little-endian schrieb:
Einmal unter der Prämisse, der Verkäufer habe sich absolut nichts zuschulden kommen lassen (brav über den ausgewählten Dienstleister verschickt, den Warenwert vollständig und nicht nur teilweise versichert, etc.) und eBay entscheidet im Rahmen des Käuferschutzes dennoch gegen den Verkäufer - darf eBay sich dann das Geld vom Verkäufer wiederholen?

Klar! Denn Du als Verkäufer hast das selbst akzeptiert und zugestimmt wo du eBay als Verkaufsplattform nutzt, dort Artikel reinstellst die am Ende auch weg gehen und von eBay auch das Geld auf das zuvor verifizierte Bankkonto (Name im eBay Konto und dem Girokonto müssen 1:1 übereinstimmen sonst wird das Girokonto als Auszahlungsoption nicht akzeptiert) erhälst.

Zuerst kommt eine Terstzahlung samt Rückbuchung (Lastschrift) um zu sehen ob in beide Richtungen Dein Girokonto safe ist. Danach werden Auszahlungen durch Verkäufe auch nur auf dieses Girokonto überwiesen. Genauso können so die Beträge auch wieder zurück geholt wenn es zu einem Fall kommt eBay den Betrag zuvor aber schon an Dich ausgezahlt hat. Wie hier im Thread auch schon genannt kann man dieser Lastschrift zwar widersprechen und auch zurück holen nur ist denn das eigene eBay Konto futsch und es können Briefe von Inkasso Firmen und co kommen.


little-endian schrieb:
Oder sind das zwei unterschiedliche Vorgänge, so dass eBay sich auf AGB berufen kann, denen man vor gefühlt 100 Jahren bei Kontoeröffnung zugestimmt und seither bei Änderungen nicht widersprochen hat, und so den Kaufpreis rechtmäßig zurückfordern kann - den man dann wiederum erst langwierig beim Käufer einklagen müsste, wie hier auch schon mal geäußert?

Nope. Denn diesen neuen AGB's musstest Du / Jeder bereits zustimmen schon wo eBay das Bezahlsystem von


"Käufer zahlt an Verkäufer über die Bezahlmöglichkeiten die der Verkäufer angibt"

auf

"Ayden - Käufer zahlt an eBay. eBay als Treuhänder gibt dem Verkäufer nun Bescheid dass das Geld eingegangen ist und er verschicken soll / muss.

umgeändert wurde.


Genauso behält sich eBay auch vor bei neuen Verkäufern (sind alle die sich einen neuen eBay Account anlegen oder aber schon bereits einen haben aber ewig nichts mehr verkauft haben) sowie Artikeln aus Risikokategorien (Risikobewertung) das Geld gerne mal 30 Tage lang zurück zu halten. Ebend Aufgrund des eBay Käuferschutzes der 30 Tage lang geht und die Risikobewertung entscheidet ob der Verkäufer sein Geld schnell kriegt oder nicht. Bezahlt der Käufer nun mit PayPal hat er zusätzlich einen 2. Käuferschutz der noch weitere 150 Tage geht. Die ersten 30 Tage laufen eBay und PayPal parallel.

So oder so kann sich eBay in den 180 Tagen jederzeit das Geld von Dir zurück holen sollte ein Problem auftreten.
 
Ich lese hier ständig was von rechtlichen Schritten gegenüber dem Käufer. Zu beachten ist aber auch, dass der Käufer den Verkäufer auch auf Schadenersatz verklagen kann. Das kann passieren, wenn er einen bestimmten Artikel anderweitig zu einem höheren Preis kaufen muss und dann kann er diese Differenz auch einklagen.
 
Auf welcher Grundlage sollte das erfolgen? Der Verkäufer hat durch Übergabe an den Versanddienstleister seine Pflicht aus dem Kaufvertrag doch erfüllt. Der Untergang der Ware auf dem Versandweg geht nach BGB zu Lasten des Käufers.

Ein Fehlverhalten des Verkäufers liegt IMHO nur in der Unterversicherung wodurch sich ein Schadenersatzanspruch über die Differenz zwischen Kaufpreis und Versicherungsleistung ergibt. Weitergehende Ansprüche könnten sich dann nur aus einer Nichterfüllung des Kaufvertrages ergeben, das liegt aber nicht vor.
 
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Wie auch immer, hier in diesem Thema geht es darum, denn Käufer an die Pelle gehen zu wollen, obwohl eigentlich der Verkäufer den Mist gebaut hat. Denn hätte er richtig versichert, dann gebe es dieses Thema nicht. Beide Parteien hätten ihr Geld und alles wäre gut.
 
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Jetzt waren wir so schön um Differenzierung bemüht und dann wieder sowas:

LiniXXus schrieb:
Wie auch immer, hier in diesem Thema geht es darum, denn Käufer an die Pelle gehen zu wollen, obwohl eigentlich der Verkäufer den Mist gebaut hat.
Was heißt "Mist gebaut"? Bitte keine Tatsachen verzerren. In "unseren" beschriebenen Fällen ist zunächst mal der einzige, der Mist gebaut hat, der Versanddienstleister, der offenbar mit seinem Tagesgeschäft überfordert ist, Pakete von A nach B zu transportieren und dies leidlich nachvollziehbar zu dokumentieren, und kein anderer.

LiniXXus schrieb:
Denn hätte er richtig versichert, dann gebe es dieses Thema nicht. Beide Parteien hätten ihr Geld und alles wäre gut.
Das ist dahingehend eine Nebelkerze, als die Versicherung hier nur "parallel" / zusätzlich einspringt, jedoch nicht die grundsätzlichen Fragen nach der Haftung klärt.

So ist nicht nur unklar, wer bei vollständiger Absicherung überhaupt Nachforschungen betreiben muss und wie sich das alles im Falle überhaupt keiner vereinbarten Versicherung verhält, wenn eBay sich da genauso einmischt und Willkür walten lässt.

Aber ja, wie so oft gilt wohl: "wer den Schaden hat, braucht für den Spott nicht zu sorgen."
 
little-endian schrieb:
So ist nicht nur unklar, wer bei vollständiger Absicherung überhaupt Nachforschungen betreiben muss

Der Verkäufer natürlich! Also der TE der den Vertrag mit dem Versanddienstleister geschlossen hat indem er die Versandmarkte gekauft und bezahlt hat. Das ist überall so wo Waren verschickt werden. Der Verkäufer muss eine Schadens- oder Verlustmeldung machen da er Vertragspartner ist da er bezahlt hat. Der Käufer muss den Schaden nur rechtzeitig dem Versandunternehmen melden.
 
little-endian schrieb:
Was heißt "Mist gebaut"? Bitte keine Tatsachen verzerren. In "unseren" beschriebenen Fällen ist zunächst mal der einzige, der Mist gebaut hat, der Versanddienstleister, der offenbar mit seinem Tagesgeschäft überfordert ist, Pakete von A nach B zu transportieren und dies leidlich nachvollziehbar zu dokumentieren, und kein anderer.
Ich versende doch keine Ware mit einem Warenwert von 900 Euro mit nur 500 Euro Versicherungsbetrag?! Für nur 6,50 Euro Zuzahlung wäre der Transport bis zu 2500 Euro abgesichert gewesen. Jetzt pinkelt man dem Käufer ans Bein, weil man zu blöd war 6,50 Euro drauf zu zahlen?!
 
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Du hast das Thema wirklich überhaupt nicht verstanden oder?
 
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ThomasK_7 schrieb:
Hat der Verkäufer die Ware nachweislich auf den vereinbarten Transportweg aufgegeben, hat er rechtlich seine Verpflichtungen erfüllt und Anspruch auf den vollen Kaufpreis.

Yiasmat schrieb:
Der Verkäufer natürlich!

Irgendwie beißt sich das für mich. Was nicht heißt, dass das am Ende widerspruchsfrei ist, man also einerseits zwar nichts erstatten muss (nach BGB), aber zu einer gewissen Mitwirkung angehalten ist.

LiniXXus schrieb:
Jetzt pinkelt man dem Käufer ans Bein, weil man zu blöd war 6,50 Euro zu zahlen?!
Das ist Polemik und so wenig hilfreich, auch wenn du aus praktischen Erwägungen (wird dann eh erstattet, wodurch sich die eigentlich interessanten Rechtsfragen nicht mehr stellen) heraus sicher einen Punkt* haben magst. Dennoch ist für mich an der Stelle mit Verlaub das Thema verfehlt.

* der aber eben wieder die grundsätzlichen Fragen ausklammert wie "muss ein Kunde eines Versanddienstleisters generell dessen Schlamperei versichern bei "Totalverlusten", Stichwort "Weltpostvertrag"? / welche Ansprüche entstehen durch eine Unterversicherung und welche wurde bei der Formulierung "versicherter Versand" konkret vereinbart?"
 
Ist mein Standpunkt zu diesem Fall, kann jeder von mir aus anders ansehen.

Sollte der Verkäufer keine Rechtsschutzversicherung haben, wird ein Anwalt zwischen 1000 - 2000 Euro an Honorar verlangen. Dazu kommen am Ende noch die Gerichtkosten, sollte das Verfahren negativ für ihn ausgehen.
 
LiniXXus schrieb:
Ist mein Standpunkt zu diesem Fall, kann jeder von mir aus anders ansehen.
Dein Standpunkt sei dir unbenommen und ist auch fraglos praxisorientiert.

So werde ich in Zukunft sicherheitshalber darauf achten, eine solche Unterversicherung zu verneiden, auch wenn es mich wie bereits geschrieben absolut fuchst, dass man als Kunde von Versanddienstleistern deren Drecksschlamperei extra versichern muss.

Jedoch stellen sich die in diesem Thread aufgeworfenen Fragen ja gerade dann, wenn da kein Versanddienstleister überbordend vor Motivation und Tatendrang Verkäufer und Käufer mit sofortiger, vollständiger Erstattung droht. ;)
 
little-endian schrieb:
Irgendwie beißt sich das für mich. Was nicht heißt, dass das am Ende widerspruchsfrei ist, man also einerseits zwar nichts erstatten muss (nach BGB), aber zu einer gewissen Mitwirkung angehalten ist.

Da beißt sich nichts. Die Ansprüche an den Versanddienstleister hat nun mal nur dessen Vertragspartner, also der Verkäufer. Im Rahmen von Treu und Glauben ist er zur Mitwirkung verpflichtet, Stichwort vertragliche Nebenpflicht.

little-endian schrieb:
* der aber eben wieder die grundsätzlichen Fragen ausklammert wie "muss ein Kunde eines Versanddienstleisters generell dessen Schlamperei versichern bei "Totalverlusten", Stichwort "Weltpostvertrag"? /

Vergiss doch mal diesen Weltpostvertrag, das ist ein völkerrechtlicher Vertrag der hier zivilrechtlich ohne Belang sein wird.
Die AGB des Versanddienstleisters begrenzen die Haftung, ohne diese AGB wäre der Versanddienstleister zum Schadenersatz in voller Höhe verpflichtet. Ich gehe hierbei dann aber von einer wirksamen Einbindung der AGB aus.

little-endian schrieb:
welche Ansprüche entstehen durch eine Unterversicherung und welche wurde bei der Formulierung "versicherter Versand" konkret vereinbart?"

DHL sagt in den AGB sie haften bis zur vereinbarten Grenze, hier also 500€. Darüberhinaus müsste der Verkäufer haften, er hat die Unterversicherung zu vertreten. Wenn nur „versicherter Versand“ vereinbart wurde darf der Käufer sicherlich nach Treu und Glauben von der Versicherung des gesamten Wertes ausgehen.

LiniXXus schrieb:
Ist mein Standpunkt zu diesem Fall, kann jeder von mir aus anders ansehen. Sollte der Verkäufer keine Rechtsschutzversicherung haben, wird ein Anwalt zwischen 1000 - 2000 Euro an Honorar verlangen. Dazu kommen am Ende noch die Gerichtkosten, sollte das Verfahren negativ für ihn ausgehen.

Streitwert 900€ ergibt 80€ Anwaltsgebühr.

https://www.anwalt24.de/info/gebuehrenliste-anwaltsgebuehren-gerichtskosten
 
Madcat69 schrieb:
Streitwert 900€ ergibt 80€ Anwaltsgebühr.
Dann finde mal ein Anwalt dazu, der dieses mit solch ein Betrag übernehmen wird. :D

Zudem solltest du den Rest auch noch lesen, was du selbst verlinkt hast. ;)
Denn dieser Betrag ist sozusagen, als Grundgebühr anzusehen.

Die Kosten erhöhen sich je nach Aufwand und ob es zu einer Gerichtsverhandlung kommt. Geht es negativ aus, dann kommen noch die Kosten des gegnerischen Anwalts + Gerichtskosten mit dazu. Geht es gut aus, dann gehen alle Kosten auf die gegnerische Partei über.

Aber egal, wie es hier weiter gehen wird, ich bin an dieser Stelle raus.
:mussweg:
 
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Sehe ich nicht als falsch an, denn wenn ich was von privat kaufe, wo mit einem versichertem Versand geworben wird, dann gehe ich auch davon aus, dass der Versand ausreichend versichert stattfindet. Erst wenn ich einen anderen Versandweg wünsche, geht das Versandrisiko auf mich über.

Als Käufer würdest du es auch nicht gut finden, 900 Euro los zu sein und keine Ware zu erhalten. Du kaufst auch sicherlich nicht ohne einen Käuferschutz! Hierzu brauchst du jetzt auch nicht irgendwelche Links mit einzustellen, wo das Recht irgendwie zu seinen Gunsten verdreht wird!

Hatte denselben Fall mit einem Handykauf und habe auch darauf bestanden, dass der Versand ausreichend versichert wurde. Dem ist der Verkäufer auch nachgegangen und hatte selbst gemeint, nicht mit dran gedacht zu haben. Hat dazu sogar noch die Mehrkosten übernommen, obwohl ich auch dazu bereit war, diesen Aufpreis der Versandkosten zu übernehmen.

Recht haben und Recht bekommen sind zwei Paar Schuhe und mit diesem Schlusssatz verabschiede ich mich jetzt auch aus diesem Thema!
 
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@LiniXXus ich verstehe gerade noch nicht warum hier so eine "wut" gegen mich existiert und Falschaussagen getätigt werden?

Ich habe nie behauptet den Käufer dem "ans Bein zu pinkeln". Im Gegenteil, ich habe im ersten Beitrag sogar geschrieben, dass er zurecht den Käuferschutz genutzt hat.

Der Käufer hat sich, völlig zurecht, gemeldet und um Klärung gebeten. Er hat Ebay eingeschaltet und den Käuferschutz in Anspruch genommen.

Meine initiale Frage richtete sich gegen das Vorgehen von Ebay unter Berücksichtigung des BGB Eintrags. Auf Seite zwei findest du dann von mir:

Danke für eure Einschätzung. Den Anwalt werd ich mir also sparen können.

Für mich ist der Thread nun erledigt.
  • Ebay hat das Geld eingezogen
  • Käufer hat sein Geld zurück
  • Nachforschungsauftrag läuft bereits seit Januar
  • Meine Schuld wegen der zu geringen Versicherung
 
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Blackbenji schrieb:
Nachforschungsauftrag läuft bereits seit Januar
Erfahrungsgemäß (...) kann das bis zu 8 Wochen dauern.
Allerdings hatte ich einmal auch schon nach 5 Tagen Geld auf dem Konto. Vermutlich haben sie das Paket unter einem Gabelstapler recht schnell finden können :rolleyes:
 
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Ich hatte damals auch das Problem, dass ich mein Handy auch bei Ebay verkauft habe und das Paket ging verloren. Der Käufer hat damals sein Geld wieder bekommen, und ich hatte Haftung bis 500 € und laut Sendungsnummer war das Paket nicht mehr auffindbar und habe dann das Geld von DHL wieder bekommen genau die Summe wie ich es auch verkauft hatte bei Ebay.
 
Blackbenji schrieb:
Für mich ist der Thread nun erledigt.
Für mich noch nicht. Ich wünsche mir weitere Infos wie die Geschichte weitergegangen ist. Mit Bezug zu meinem Fall interessiert mich das.
 
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