lars.vom.mars schrieb:
Dein Verweis aufs BGB ist nur ein Kaufvertrag. Von diesem kann aber nach deutschem Recht zurückgetreten werden, wenn man seine Willenserklärung anfechtet. Dies tut der Käufer.
Ich weiß grad nicht Erklärung- oder Inhaltsirrtum, aber einer von beiden isses.
Grundsätzlich ist das Recht einen Vertrag anzufechten, aber mit Sicherheit keine Möglichkeit sich aus jedem Vertrag durch einen Verweis auf Irrtum herauszumogeln.
Darüberhinaus will ich auch noch anmerken, dass man selbst bei Anfechtung eines Vertrages Schadensersatzpflichtig ist. d.h. je nach Anfechtungsgrund könntest du, wenn du den Artikel beim nächsten mal für weniger verkaufst, auf den Differenzbetrag bestehen.
Aber nun zum einzig sinnvollen Lösungsweg: Bei Ebay auf Problem klären. Käufer darüber informieren. Käufer bezahlt nicht wählen, dann abwarten und nach 2 Wochen bekommst du die Angebotsgebühr zurück.
Grundsätzlich ist dein Vorgehen übrigens auch nicht gerade Wasserdicht. Du kannst nicht umsonst eine weitere Versandoption hinzufügen. In dieser Form widerspricht es den Ebay-Regeln mit Sicherheit und der Käufer beklagt sich gewissermaßen zu Recht.
Wenn man einen mehrseitigen Vertrag hat, können Klauseln, die im normalen Geschäftsgebahren am Anfang stehen und auf Kosten hinweisen, die erst am Ende genannt werden, wo normalerweise nur noch irgendwelche Absicherungsdinge stehen, auch für nichtig erklärt werden.
Dann könntest du aber immerhin darauf bestehen, dass er bei dir vorbeikommt und es abholt ^^