@n0com:
da liegst du sowas von falsch, das gibts gar nicht mehr.
erstens: überweisungen kann man nicht zurückbuchen, sondern ist auf den goodwill des empfängers angewiesen - da erzählste also schon einmal völligen blödsinn.
zweitens: der verkäufer macht in der artikelbeschreibung deutlich darauf aufmerksam, daß es NUR die verpackung ist und KEIN inhalt! von verschleierung kann also absolut KEINE rede sein!
drittens: der verkäufer setzt seinen karton für einen euro rein, gibt also ein VERkaufsangebot für diesen karton in höhe von 1,00 EUR ab. die bieter die nun aus welchen gründen auch immer da mitbieten (sei es daß sie wirklich den karton wollen, sei es daß die leute zu hohl in der birne sind - ich hab letztens nen digicam-karton für mehr als 300 EUR übern tisch gehen sehen!) geben ihrerseits KAUFangebote für einen preis XY an, der in der regel gleich oder höher ist als das angebot des verkäufers. damit haben beide rechtsgültige angebote abgegeben, und der verkäufer stimmt dem KAUFangebot des käufers dadurch zu, daß die auktion ohne von ihm abgebrochen zu werden zu ende geht.
es liegt hier also ein rechtsgültiger kaufvertrag für eine umverpackung vor, die im - sozusagen improvisierten - verkaufsprospekt einwandfrei als umverpackung ohne inhalt ausgezeichnet worden ist.
daraus folgt viertens: wer sich so dämlich anstellt und nicht richtig liest was er da ersteigert und für hunderte euro ein bißchen pappe ersteigert handelt sich mit sicherheit ziemlichen ärger ein, einfch nicht zu zahlen oder sich nicht zu melden, denn der verkäufer ist nach jeglichen grundlagen im recht. das einzige was man als käufer tun KANN ist, sich beim verkäufer zu melden und um stornierung des ganzen zu bitten weil man sich geirrt hat. stellt sich der verkäufer quer hat man aber denkbar schlechte karten da rauszukommen.
in diesem sinne