News eBay: Leere Verpackungen zu Wahnsinnspreisen

Vorüberlegung: Das Anfechtungsrecht ist ein Gestaltungsrecht, durch dessen Ausübung der Berechtigte seine anfechtbare Willenserklärung nach § 142 mit Rückwirkung (ex tunc) nichtig machen kann. Anfechtungsberechtigter ist, von dem die anfechtbare Erklärung stammt (Ausnahme: §§ 318 II, 2080)

Problem: Kann ein nichtiges (ob's das ist werden wir später klären) Rechtsgeschäft überhaupt angefochten werden?

hierzu OLG München NJW 1953, 424; Flume: Die Anfechtung eines nichtigen Rechtsgeschäfts ist möglich, weil es zulässig sein muss, neben einem gesetzlichen Nichtigkeitsgrund einen zweiten, dessen Beachtung von der Willenserklärung des Erklärenden abhängt, geltend zu machen.

Problem: Muss Anfechtung begründet werden?
hierzu RGZ 65, 86, 88 - Eine Begründung der Anfechtungserklärung ist unnötig.

§ 143 I - Anfechtungserklärung muss gegenüber Anfechtungsgegner (hier Ebay-Verkäufer) erfolgen.

Lösungsweg Nr. I (für den "dummen" Käufer versteht sich ;) )

§ 123 - Anfechtung wegen arglistiger Täuschung
Problem: Liegt diese vor?
Lösung: Täuschungsverhalten, d.h. Verhalten, dass darauf abzielt, in einem anderen eine unrichtige Vorstellung hervorzurufen, zu bestätigen oder zu unterhalten. Dieses kann geschehen durch:
a) Tun, z.B. durch Behaupten wahrheitswidriger Umstände
b) Unterlassen, nämlich dann, wenn Rechtspflicht zur Aufklärung besteht.

-> Widerrechtlichkeit: Täuschender darf kein „Recht auf Lüge“ haben (Bsp: § 51 BZRG)

Kausalität zwischen Täuschung und Willenserklärung - Hervorrufen eines Irrtums,
unerheblich ist hierbei, ob der Getäuschte seinen Irrtum bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können
dazu: für die Ursächlichkeit ist ausreichend, dass der Irrtum für die Abgabe der Willenserklärung mitbestimmend war

Problem: Es ist ausgeschlossen, wenn der Getäuschte
den wahren Sachverhalt kannte. (Hier explizit draufhingewiesen, dass es nur die Verpackung sei!)

ERGO Lösung I: Liegt im Ermessen des Gerichts - Chancen laut aktueller Rechtsprechung ca 80:20 für den Käufer!


Lösung II (die bessere):

Nach unserem "Wenn sonst nix geht, dann das"-Paragraphen 138 (hier insbesondere Satz II - Wucher)
Auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung, bei 200€ für ein Stück bedruckte Pappe wohl eindeutig gegeben (Sammlerargumentation bringt hier nichts, da Verkäufer dann nachweisen muss, dass dieser Wert tatsächlich existiert - und das ist schwer, weil falsch! ;) )

Problem: Versprechen muss unter Ausbeutung der Zwangs-
lage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche erlangt worden sein. Die Umstände müssen objektiv vorliegen und subjektiv ausgebeutet worden sein. Laut laufender Rechtsprechung ist dies jedoch in diesen extremen Fällen immer gegeben (bei 10-20€ muss man es schonmal als Lebenserfahrung verbuchen ;) )

ERGO Lösung II: Käufer bekommt Recht, Verkauf ist nichtig! (Ausnahme: kleine Differenzbeträge - Dann ists ja eigentlich auch kein Wucher, nicht wahr. :D )


theoretische Lösung III nach § 119 I lasse ich mal gleich weg, da man da die Beweislast hat und diese Beweise nur im eigenen Kopf bestehen, also nicht zu beweisen sind (in der Praxis völlig bedeutungsloser Paragraph *g* - wie so oft :D )
 
Da der Preis für diese Artikel weit über den tatsächlichen Wert liegen, ist eindeutig der Sachverhalt des Betrugs und Wuchers gegeben.
Falls jemand auf solch einen Betrug reingefallen sein sollte, empfehle ich eine Zivilklage.
Wie weit soll das noch gehen, wenn jeder versucht den aderen zu bescheißen?!
 
@AlexK

Wie soll das zum Erfolg kommen.
Der Verkäufer setzt einen Preis von 1€ fest

Alles andere sind freiwillige Preisangebote der Käufer.
Jeder selbst ist also dafür verantwortlich, wieviel er für den Artikel bezahlen möchte.

Wucher wäre es nur, wenn der Verkäufer von vornherein einen exorbitant hohen Preis verlangen würde und damit ein qualitativ hochwertiges Produkt suggeriert.

In den Angeboten ist eindeutig nur von Verpackungen die Rede. Wer meint, ihm sei eine Verpackung 100€ wert, na der soll sie für 100€ kaufen.
Bilder von berühmten Künstlern gehen ja auch für ettliche Millionen über den Auktionstisch. Daß der Materialpreis damals nur wenige Taler betrug und der Stundensatz eines Kunstmalers derzeit bei ca. 150-200€ liegen dürfte, interessiert heute keinen mehr.
 
Falsch Bombwurzel, Wucher hat keine Einschränkung im rechtlichen Sinne, gilt auch bei Auktionen mit freiwilliger Gebotsabgabe! (gesunder Menschenverstand aus - Das ist Jura ;) )

P.S. Les dir meinen etwas längeren Comment durch, das duerfte als deine Fragen ausräumen!
P.P.S. Bei einem Kunstwerk gilt die allgemeine Übereinkunft in der Öffentlichkeit, dass dieses soviel Geld wert ist! Der Vergleicht hinkt also gewaltig!!!
 
Desweiteren geht es hier ja nur um Fälle in denen sich der Käufer getäuscht fühlt und nicht um die die bereitwillig ohne Widerspruch die Kohle zahlen und sie auch nicht zurueckwollen
Du darfst soviel kohle fer den karton ausgeben wie du lustig bist, interessant wirds erst, wen du das für nen blossen karton aber nicht so toll gefunden hast, sprich dich betrogen fühlst.

P.S. da war doch mal was mit Äpfeln u. Birnen ;)
 
@leisetreter: /bow .. :)

So eine nette Kurzform hätte ich bei meinem letzten Rückgewährsschuldverhältnis brauchen können ..

Gute rechtliche Würdigung .. alle Achtung. Da sieht man dass Juristen doch ab und zu zu etwas taugen :)
 
Hi
Hört sich ja alles ganz toll an, aber leider wird der Käufer keine Chance haben, falls es zu einem Rechtstreit gekommen wäre. Wenn einer ne richtige Karte für einen Euro ersteigert hätte, würde der auch auf das Geschäft bestehen. Da würde sich keiner aufregen. Der Vertrag ist bindend, für beide.Das ganze Gerede über Wucher ,Irrtum usw zählt nicht. Zeig mir mal ne Auktion wo due sagen kannst, ne ne so war das nicht gemeint. Es werden Häuser zwangsversteigert, wenn da Mängel dran sind bekommst du keinen Cent zurück. Das ist Risiko des Käufers. Hat sich schon mal jemand die Mühe gemacht, die allgemeinen Geschäftsbedingungen von Ebay zu lesen? Da steht drin, das alle Gebote und Angebote verbindlich sind. Als Bieter hat man die anerkannt. Jeder muß sich anmelden und hat damit die Bedingungen akzeptiert.
 
also ich finde es schlimm von ebay das sie die auktionen beendet hat.
schließlich sind die leute die dafür bieten völlig allein schuld und haben dafür geboten.
der verkäufer hat meiner ansicht nach nichts unrechtmässiges getan.

da hat ebay meiner ansicht nach komplett falsch gehandelt.
ich hätte es den leuten gegönnt sowas zu bezahlen.
frage mich eh wie man so dumm sein kann.
 
Zum Kommentar:
Jojo-2000 schrieb am 27.11.2002 um 07:34 Uhr ::

Auch wenn eBay zu gerne möchte, dass der Vertrag rechtsgültig ist, ist dem nicht so. Nicht nur, dass zum einen das Fernabsatzgesetz ebenfalls greifen müsste, du wolltest einen Fall wissen, wo der Anbieter nicht liefern musste, weil er nicht genügend Geld bekommen sollte.

Und tatsächlich gibt es einen sehr bekannten. Dort versteigerte ein Autohändler einen Neuwagen und bekam als Angebot ca. 1/3 des Wagenwertes. Darauf wollte dieser natürlich nicht liefern und bekam Recht.

Klar, dass dieser Sachverhalt eBay nicht passt. Dagegen können allerdings selbst ihr AGBs nichts ausrichten, denn man kann bekanntlich geltende gesetzlich geregelte Sachverhalte nicht ausschließen.
 
@Alexk
Tja, da sieht man, wie lange sich Märchen im Internet halten. Alexk, versteigere nie dein Auto, denn du mußt den Preis, wie alle anderen auch ,akzeptieren.
Online Auktion (PKW): OLG Hamm, Urteil vom 14.12.2000, 2 U 58/00
Online-Auktionen sind rechtsverbindlich; Neuwagen um den halben Preis erstanden
 
@Jojo-2000: Glaub mir, das der Käufer recht bekommt, hier gehts schliesslich zu seinem Schaden, nicht seinem Vorteil. Es geht ja nur um die Auktionen in denen sich die Käufer (meistbietenen) in die Irre geführt fühlen. - Und da bekommen sie recht schon aufgrund der Dimensionen, 100facher Wert wie beim Karton.

Natürlich sind hier die Grenzen fliessend, aber jeder, wirklich jeder Richter wird in diesen Fällen der Argumentation des Käufers folgen.
 
@ Jojo-200(0)

Möglich, dass das OLGHamm so entschieden hat. Man kann ja auch nicht alles wissen. Mein Auto werde ich soweiso nicht versteigern.
 
@leisetreter
is das dein ernst? meinst du , ein richter in unserem land würde dem käufer recht geben?
1. niemand hat ihn zu bieten gezwungen
2. nirgends steht, das die überschrift ein bestimmtes format haben muß
3. nirgends steht, das eine auktion in einer bestimmten rubrik laufen muß
4.jede auktion bei ebay ist rechtskräftig(ausnahme minderjährig oder nicht geschäftsfähig)
5. der verkäufer wollte tatsächlich nur einen karton verkaufen, statt ihn wegzuwerfen
bei keinem gericht in deutschland hättest du auch nur die geringste chance. die rechtssprechung der letzten jahre hat eindeutig die richtigkeit der intenetauktionen bestätigt. siehe neuwagen. und jemandem betrug zu unterstellen, weil er die überschrift kurz und knapp hällt, ist doch schwachsinn. dafür ist ja der erklärende text. jemandem betrug zu beweisen, wird niemals gelingen. wenn der verkäufer nicht so nett gewesen wäre, und von der dimension seiner auktion völlig überrannt worden wäre, hätte er das geld mit fug und recht einklagen können. und er hätte recht bekommen.
 
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