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Tandeki
Gast
Tinkerton schrieb:Bei Privatgeschäften nicht. Da muss er "nur" nachweisen, dass er die Ware ordnungsgemäß versendet hat. Ab dann geht die Gefahr auf den Käufer über!
Da bin ich mir nicht wirklich sicher...
Ni1k schrieb:Richtig, wir reden hier vom Gefahrenübergang. ... Beim Versendungskauf findet der Gefahrübergang bereits dann statt, wenn die Sache abgeschickt wurde (§ 447 Abs. 1 BGB), ....
Bei der Interpretation von Gesetzen ist immer jedes Wort zu beachten. Hier gilt als Voraussetzung, dass der Käufer den Versand der Sache verlangt hat. Das hat er jedoch nicht, sondern war Teil des Angebotes.
Aber ich bin kein Jurist. eBay selbst gibt hierzu folgende Auskunft:
Im Falle eines unversicherten Versand ist die Lage anders. Hier trägt der Käufer nach deutschem Gesetz die Verantwortung für Schäden oder gar Verlust der Ware auf dem Lieferweg. Grundlage hierfür bildet § 447 Abs. 1 BGB:
§ 447 BGB - Gefahrübergang beim Versendungskauf
(1) Versendet der Verkäufer auf Verlangen des Käufers die verkaufte Sache nach einem anderen Ort [...], so geht die Gefahr auf den Käufer über,
sobald der Verkäufer die Sache [...] der [...] zur Ausführung der Versendung bestimmten Person [...] ausgeliefert hat.
Tacheles heißt es nicht anderes als:
Geht die Ware auf dem Lieferweg verloren oder wird es beschädigt, geht es auf Ihre eigene Kappe. Es ist - kurz gesagt - Selbstverschulden. Sie haben in diesem Zusammenhang weder das Recht auf Nachlieferung, noch können Sie nachträglich den Kaufpreis zurückverlangen oder mindern.
Wenn die Ware jedoch aufgrund von unsachgemäßer Verpackung beschädigt wird, obliegt es Ihrer Pflicht, dies dem Verkäufer nachzuweisen. Am besten Fotos von geschlossenem und geöffnetem Päckchen, Brief - oder um welchem Sendungsgut es sich auch immer handelt - machen und den Verkäufer mit den Bildern konfrontieren.
Um ganz sicher zu gehen, sollte dies ein Zeuge (z.B. der Nachbar) überwachen.
Quelle: http://www.ebay.de/gds/Privatkauf-Verpackung-Versand-Haftung-Abzocke-/10000000021024922/g.html