Gefahr der Rücksendung

T

Tandeki

Gast
Hi,

Zum Hintergrund: ich habe ein Notebook bei einem Händler gekauft und bezahlt. Dann habe ich per E-Mail widerrufen und es als Paket zurückgeschickt. Nachdem nach einem Monat keine Reaktion des Händlers erfolgte, habe ich eine Frist gesetzt. Darauf wurde mir mitgeteilt, dass noch gar keine Ware eingetroffen ist.

Ich habe einen Einlieferungsbeleg der Packstation, auf der aber keine Details zum Paket stehen. Die Sendungsverfolgung gibt nicht viel her, außer dass das Paket aus der Packstation entnommen wurde. Einen Nachforschungsantrag habe ich online gestellt, aber noch nicht einmal eine Eingangsbestätigung des Nachforschungantrags erhalten.

Jetzt meine Frage: laut BGB trägt der Händler die Gefahr der Rücksendung. Wie muss ich vorgehen, um den Kaufbetrag vom Händler zu erhalten, da das Paket ja offensichtlich verschollen ist?

Vielen Dank,

Deliberation
 
Schick denen die Kopie, das sie das Paket aus der Packstation entnommen haben und damit die Ware erhalten haben. Ansonsten gehe zum Verbraucherschutz, dann geben die schon klein bei.

lg, fire
 
Die Sendung wurde über die Packstation verschickt, d.h. die DHL hat das Paket aus der Packstation zum Weitertransport entnommen. Einen Auslieferungsbeleg und damit einen Beweis, dass der Händler die Ware wieder erhalten hat, habe ich leider nicht. Die Frage ist, ob ich den überhaupt benötige, da die Gefahr des Transports bei Rücksendung ja der Händler trägt. Und die ursprüngliche Frage war, wie ich hinreichend beweisen kann, dass ich die Ware abgeschickt habe und damit dann Anspruch auf Erstattung des Kaufpreises habe.
 
Aber du hast ja den Einlieferungsbeleg, insofern bist du dann auf der sicheren Seite. Die müssten erstmal das Gegenteil beweisen, was sie ja nicht können, bzw was dann zu deren Pech wird.
 
Ich habe noch keine Erfahrungen mit Packstationen gemacht (würde die Dinger nicht benutzen, außer es geht nicht anders), aber wenn Du ein Paket (also versichert) in der Filiale abgibst, denn erhältst Du vom Paketaufkleber eine Durchschrift mit Versandadresse und Nachverfolgungscode.

Das reicht dann rechtlich aus, um die Rücksendung nachzuweisen. Kommt die Ware dann nicht an, muss die Post den Schaden tragen. Problematisch wird es bei teuren Artikeln, denn der Schaden wird meine ich nur bis zu 500 Euro von der Post abgedeckt.
 
Den Schein mit den Adressen von Absender und Empfänger und Identcode bekommt man an der Packstation auch.
 
Deliberation schrieb:
Die Sendung wurde über die Packstation verschickt, d.h. die DHL hat das Paket aus der Packstation zum Weitertransport entnommen. Einen Auslieferungsbeleg und damit einen Beweis, dass der Händler die Ware wieder erhalten hat, habe ich leider nicht. Die Frage ist, ob ich den überhaupt benötige, da die Gefahr des Transports bei Rücksendung ja der Händler trägt. Und die ursprüngliche Frage war, wie ich hinreichend beweisen kann, dass ich die Ware abgeschickt habe und damit dann Anspruch auf Erstattung des Kaufpreises habe.

An der Packstation erhält man einen Beleg ausgedruckt, zumindest für Pakete. Falls dein Paket nicht beim Verkäufer angekommen ist, muss ein Nachforschungsantrag bei der Post gestellt werden. Offensichtlich wurde das Paket entnohmen, also muss es irgendwo sein.

Die Post verschlampt ab und an Pakete, die tauchen dann nach einigen Wochen oftmals plötzlich wieder auf.
 
Ich habe von der Packstation einen Beleg über die Abgabe erhalten, auf dem nur ein Code für die Sendungsverfolgung steht. Gebe ich den bei der Sendungsverfolgung online ein, so zeigen mir die kleinen Piktogramme oben den ganzen Weg von Erfassung bis Auslieferung an. Die textlichen Details darunter enden aber komischerweise bei der Angabe "das Paket sei zum Weitertransport aus der Packstation entnommen worden".

Die Frage ist nun, reicht der Packstationsbeleg aus um zu beweisen, dass ich die Ware verschickt habe und damit aus dem Schneider bin?

Den Schein mit den Adressen von Absender und Empfänger und Identcode bekommt man an der Packstation auch.

Leider nicht. Ich habe nun schon mehrere Pakete verschickt und auf den Belegen steht nur ein Identcode, keine Adressen.

Die Post verschlampt ab und an Pakete, die tauchen dann nach einigen Wochen oftmals plötzlich wieder auf.

Die Frage ist, ob ich nun Wochen auf mein Geld warten muss, da ja der Händler die Gefahr der Rücksendung trägt!
 
Deliberation schrieb:
Die Frage ist nun, reicht der Packstationsbeleg aus um zu beweisen, dass ich die Ware verschickt habe und damit aus dem Schneider bin?

Ja, schließlich wurde das Paket im Zentralrechner der Deutschen Post erfasst. Das ist gleichzeitig auch der Beweis.

Deliberation schrieb:
Die Frage ist, ob ich nun Wochen auf mein Geld warten muss, da ja der Händler die Gefahr der Rücksendung trägt!

Das hängt nun alles von der Deutschen Post ab. Manche Verkäufer sind kulant, andere werden dir das Geld erst ausbezahlen, wenn die Sache abschließend geklärt ist.

Ich würde nicht mit einer vorzeitigen Auszahlung rechnen. Bereite dich schonmal auf eine längere Geschichte vor, falls das Paket nicht doch noch schnell beim Verkäufer ankommt.

Am besten du bewahrst den Einlieferungsbeleg gut auf und informierst telefonisch umgehend die Post.

Normale Postpakete sind nur bis zu 500 EUR versichert. Hier werden die AGB des Verkäufers im Verlustfall eine Rolle spielen.
 
Zuletzt bearbeitet:
Du hast definitiv den Identcode vom Paket, das Reicht!

Melde den Identcode deinem Händler, dieser soll dann schauen wo es ist!

Bei einer Rücksendung, wenn du die Paketnummer vom Händler bekommen hast, trägt der Händler das Risiko.

Anderst sieht es aus, wenn du das Paket ohne eine Paketnummer von deinem Händler zurückschickst, dann trägst du das Risiko.

Am Besten du wendest dich an eine Postfiliale, dort kannst du den Nachforschungsauftrag bekommen.
 
An alle, die meinen, der identcode reiche:

Wer sagt euch, dass in dem Paket mit besagtem Code ein Notebook drin ist? Könnten doch genauso Hera Lindts gesammelte Werke sein. Wie soll also der bloße identcode beweisen, dass auch das gekaufte Notebok versandt wurde?
 
FidelZastro schrieb:
An alle, die meinen, der identcode reiche:

Wer sagt euch, dass in dem Paket mit besagtem Code ein Notebook drin ist? Könnten doch genauso Hera Lindts gesammelte Werke sein. Wie soll also der bloße identcode beweisen, dass auch das gekaufte Notebok versandt wurde?

Der Identcode beweißt das ein Paket abgeschickt wurde und nicht was in dem Paket enthalten war/ist. Der TE schrieb dass das Paket verloren gegangen ist, also wird die Post der Sache nachgehen müssen.

Unabhängig davon, was in dem Paket drinnen ist, Postpakete sind mit 500 EUR versichert. Ist das Paket weg, dann haftet automatisch die Post.

Alle Pakete werden vom System zusätzlich mit ihrem Gewicht erfasst. Man kann also nicht ein leeres Paket absenden und behaupten das da ein Notebook drinnen lag.

Die Gefahr des zufälligen Untergangs der Kaufsache im Rahmen der Rücksendung nach erfolgtem Widerruf trägt ausschließlich der Verkäufer. Dies ergibt sich unmittelbar aus § 357 Absatz 2 Satz 2 BGB. Der Internetshop kann daher nicht von Ihnen verlangen, sich mit DHL auseinanderzusetzen; gleichfalls kann er die Erstattung des Kaufpreis nicht mit dieser Begründung zurückhalten. Alles was von Ihnen verlangt werden kann, ist der Nachweis darüber, dass Sie die Ware auf den Postweg gebracht haben - was mit der Ihnen vorliegenden Quittung unproblematisch möglich sein sollte.
Sie sollten den Internetshop daher unter Setzung einer angemessenen Frist zur Erstattung des Kaufpreises auffordern. Sollte eine Zahlung nicht erfolgen, müsste der Kaufpreisanspruch notfalls gerichtlich geltend gemacht werden.

http://dejure.org/gesetze/BGB/357.html
 
Zuletzt bearbeitet:
Du widersprichst dir selbst.

Wie du sagtest, beweist der identcode nur, dass etwas abgeschickt wurde, nicht aber was.

Dein Zitat fordert einen Nachweis, dass die Ware abgeschickt wurde. Wie soll der TO das beweisen?

Unabhängig von der Rechtslage klingt der Gang zur DHL-Versicherung (nach erfolglosem Nachforschungsauftrag) für mich nach der einfachsten Lösung.
 
FidelZastro schrieb:
Du widersprichst dir selbst.

Ich widerspreche mir garantiert nirgends selbst.

FidelZastro schrieb:
Wie du sagtest, beweist der identcode nur, dass etwas abgeschickt wurde, nicht aber was.

Das hast du erstaunlich gut erfasst.

FidelZastro schrieb:
Dein Zitat fordert einen Nachweis, dass die Ware abgeschickt wurde. Wie soll der TO das beweisen?

Falsch! Es geht darum das ein Paket abgeschickt wurde und genau das beweist der Identcode. Da das Paket verloren gegangen ist, ist es nicht relevant was in dem Paket drinnen war, das einzig relevante ist das es nun weg ist.

Die deutsche Post haftet bis zu 500 EUR. Der Verkäufer könnte rein theoretisch klagen und behaupten in dem Paket sei kein Notebook gewesen, doch das müsste er beweisen und wie will er das ohne Paket bewerkstelligen? Genau, gar nicht!
 
Zuletzt bearbeitet:
Okay, lass uns das nochmals subsummieren:

Die Gefahr der Rücksendung geht auf den Händler über, wenn ich die Ware aufgegeben habe. Dieser Vorgang muss von mir bewiesen werden. Nun könnte ich einen Stein einpacken, den losschicken und vom Händler das Geld zurückfordern. Da sagt doch der Händler zu Recht "woher weiß ich, dass Sie meine Ware zurückgeschickt haben und nicht etwas anderes?". Und bevor ich ihm das nicht bewiesen habe, liegt die Beweislast doch bei mir und nicht beim Händler. Das wäre erst der Fall, wenn die Ware nachweislich auf dem Weg wäre.
 
Deliberation schrieb:
Okay, lass uns das nochmals subsummieren:

Die Gefahr der Rücksendung geht auf den Händler über, wenn ich die Ware aufgegeben habe.

Korrekt.

Deliberation schrieb:
Nun könnte ich einen Stein einpacken, den losschicken und vom Händler das Geld zurückfordern.

Der Verkäufer wird dir bei einem zurückgesandten Stein sicherlich kein Geld überweisen.

Deliberation schrieb:
Da sagt doch der Händler zu Recht "woher weiß ich, dass Sie meine Ware zurückgeschickt haben und nicht etwas anderes?". Und bevor ich ihm das nicht bewiesen habe, liegt die Beweislast doch bei mir und nicht beim Händler. Das wäre erst der Fall, wenn die Ware nachweislich auf dem Weg wäre.

Nein.

(2) Der Verbraucher ist bei Ausübung des Widerrufsrechts zur Rücksendung verpflichtet, wenn die Sache durch Paket versandt werden kann. Kosten und Gefahr der Rücksendung trägt bei Widerruf und Rückgabe der Unternehmer. Wenn ein Widerrufsrecht nach § 312d Abs. 1 Satz 1 besteht, dürfen dem Verbraucher die regelmäßigen Kosten der Rücksendung vertraglich auferlegt werden, wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn bei einem höheren Preis der Sache der Verbraucher die Gegenleistung oder eine Teilzahlung zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht erbracht hat, es sei denn, dass die gelieferte Ware nicht der bestellten entspricht.

Die Gefahren der Rücksendung trägt bei Widerruf und Rückgabe der Unternehmer.

Wie ich bereits sagte, könnte der Verkäufer behaupten, es sei kein Notebook in dem Paket gewesen. Doch wie will er das vor Gericht beweisen, ohne das er das Paket jemals empfangen hätte? Nun überleg mal scharf!
 
Ich überlege ja schon scharf. :D

Und ich überlege dabei, wer die Beweispflicht hat. Denn der Händler müsste mir ja vor Gericht oder sonstwo erst dann beweisen, dass kein Notebook im Paket war, NACHDEM ich ihm bewiesen habe, dass ich die Sache zurückgeschickt habe. Denn erst dann geht die Gefahr auf den Händler über.

Da ich aber keine Möglichkeit habe, die Rücksendung DER SACHE zu beweisen, bin ich im Verzug. Ergo hat der Händler keine Beweislast, sondern weiterhin ich.

Oder denke ich falsch?
 
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