Gemeinsames Auto verkaufen, was ist fair?

@longi: die Nutzung spielt jetzt im Nachhinein doch überhaupt keine Rolle wenn Beiden (offensichtlich) ausgemacht haben jeweils die Hälfte zu bezahlen.

@werkam: "einfach"? Warum sollte A jetzt ein Auto an der Backe haben für das er plötzlich das doppelte bezahlen soll wie bei der Kaufentscheidung festgelegt? Und warum sollte A den gesamten Wertverlust vom gemeinsamen Auto alleine tragen?
 
werkam schrieb:
Warum gibt A nicht einfach B die bezahlten 2000 € zurück und entscheidet dann was mit dem Fahrzeug geschieht, evtl behält er es ja auch. Er könnte ja auch in Raten zurückzahlen. :lol:

Jo wenn ich ein Auto loswerden will, hätte ich auch gern alles Geld zurück was ich eingesetzt hab :D
 
Wie gesagt, verkaufen und Erlös durch 2. Die Raten müssen natürlich weiter gezahlt werden oder B nutzt seinen Anteil um die Schulden bei A (anteilig) abzubezahlen.
A und B sollten das aber gemiensam vorher klären und anschließend schriftlich festhalten.
Notfalls vom Anwalt beraten lassen, ein Alleingang könnte da ganz schnell in die Hose gehen.
 
Hendoul schrieb:
Es gibt noch die Variante in der A auf die Erfüllung des Vertrages besteht und von B noch 4'000 zugute hat. Bei einem Verkauf würden dann A und B einfach je die Hälfte bekommen.

wäre imo korrekt.

verträge müssen erfüllt werden. der verkauf kommt erst nach erfüllung des ursprünglichen kauf- bzw. ratenzahlungsvertrags zum tragen.

ist ja genauso, als würdest du dir einen tv bei mm kaufen per finanzierung über 24 monate zu jeweils 100€ und den nach 6 monaten privat verkaufen. du musst dennoch deine verpflichtung gegenüber dem ursprünglichen vertragspartner erfüllen.

alles andere kommt vielleicht menschlich zum tragen, ist aber weder rechnerisch noch legal korrekt.
 
So, hier handelt es sich ja nun mal um eine Bruchteilsgemeinschaft nach § 741 BGB.
Gemäß § 753 ist, wenn die Teilung in Natur ausgeschlossen ist (ein Auto kann man nicht teilen), der Gegenstand zu verkaufen und der Erlös zu teilen.
Wie hier also richtig festgestellt wurde, steht B grds. die Hälfte des Verkaufserlös zu.

Das berührt aber natürlich nicht den Darlehensvetrag welchen A und B vorher geschlossen haben, es bleibt also nach wie vor bei der monatlichen Ratenzahlung, außer ihr vereinbart etwas anderes.
 
Prom07 schrieb:
So, hier handelt es sich ja nun mal um eine Bruchteilsgemeinschaft nach § 741 BGB.
Gemäß § 753 ist, wenn die Teilung in Natur ausgeschlossen ist (ein Auto kann man nicht teilen), der Gegenstand zu verkaufen und der Erlös zu teilen.
Wie hier also richtig festgestellt wurde, steht B grds. die Hälfte des Verkaufserlös zu.

Das berührt aber natürlich nicht den Darlehensvetrag welchen A und B vorher geschlossen haben, es bleibt also nach wie vor bei der monatlichen Ratenzahlung, außer ihr vereinbart etwas anderes.

Meiner Meinung nach völliger Blödsinn hier eine Bruchteilsgemeinschaft anzunehmen. Das hätte zur Konsequenz, dass A und B über ihren Anteil am Wagen frei verfügen könnten (§ 747), was wohl kaum im Interesse der Parteien steht.
 
Nicht der Besitzer ist wichtig, sondern der Eigentümer. :)
 
Canni2k schrieb:
Und der Fahrzeugbrief bestimmt nicht, wer Eigentümer ist.

Wer denn dann? Nur weil bei sehr vielen auf deutschen Straßen herum fahrenden Autos nicht der Besitzer, sondern eine Bank als Eigentümer drin steht. So macht das den Besitzer nicht zum Eigentümer. Er bleibt Eigentum der im Brief stehenden Person.
 
Aber die Bank, die Eigentümerin ist, steht nur in den seltensten Fällen im Fahrzeugbrief. Sie behält den Fahrzeugbrief nur ein um sicherzustellen, dass der Halter/Besitzer des Fahrzeuges dieses nicht gegen den Willen der Bank veräußert.

Bei Fahrzeugbriefen gilt: Das Recht am Papier folgt dem Recht aus dem Papier.
 
Das stimmt nicht, er ist lediglich ein Hinweis auf den Eigentümer stellt aber kein Eigentumsnachweis dar.
Im Zweifel entscheidet also immer das Gericht und nicht wer im Besitz des Fahrzeugbriefs ist.
 
Im Zweifel kann nur der das Auto verkaufen der den Brief hat und übergeben kann, dein Gericht kommt dann ein bisschen spät. :evillol:
 
Man kann natürlich auch eine GbR bejahen, aber normalerweise geht man wenn es um das bloße erwerben instandhalten und nutzen eines Gegenstands geht von einer Bruchteilsgemeinschaft aus =)
 
Du hast Recht, ich nehme das völliger Blödsinn zurück. Man kann auch in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft vielmehr davon ausgehen, dass bei der Anschaffung eines PKW wohl eher keine GbR gegründet werden soll. Für die hier gestellte Frage spielt das aber letzten Endes ja alles keine Rolle.
 
ohmotzky schrieb:
Im Zweifel kann nur der das Auto verkaufen der den Brief hat und übergeben kann, dein Gericht kommt dann ein bisschen spät. :evillol:

Das Auto kann jeder verkaufen, egal ob mit Brief oder ohne, egal ob Besitzer oder Eigentümer.
Es geht um das dahinterstehende Rechtsgeschäft, incl. der daraus resultierenden Rechte und nicht um die Handlung an sich.
Das Auto mag im Gerichtsfall evtl. schon den Besitz gewechselt haben, aber den Eigentumsübertrag entscheidet zu letzt im Zweifel das Gericht! Das entzieht sich anscheinend deinem Verständnis oder du spielst hier einfach nur den Troll.
 
Ha ja du hast Recht.
Also die Unterhose die du trägst gehört erst wirklich dir wenn es ein Gericht entschieden hat, die Bremsspuren darin gehören dir dagegen schon immer.
 
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