@ supastar
Sind alles ein bisschen olle Kamellen, die Du da aufzutischen versuchst !
Zum Beispiel: Schadenersatzforderung
supastar schrieb:
"Falls Sie das Gerät vor der Rückgabe längere Zeit verwenden konnten, darf der Händler einen Teil vom Kaufpreis abziehen."
"Im Rahmen der Gewährleistung können Sie in der Regel nach zwei erfolglosen Reparaturen verlangen, dass der Händler den Kaufpreis erstattet. Einen Musterbrief dafür gibt es bei den Verbraucherzentralen (siehe c’t-Link). Falls Sie das Gerät vor der Rückgabe längere Zeit verwenden konnten, darf der Händler einen Teil vom Kaufpreis abziehen.
Das ist längst höchstrichterlich und vom Gestzgeber anders entschieden ! Muss der Händler das Gerät aus Gewährleistungsgründen zurücknehmen, hat der Kunde keinerlei finanzielle Verpflichtungen gegenüber dem Kunden und muss auch keine Wertminderung für Abnutzung in Kauf nehmen !
Es gilt nämlich Europäisches Recht, dass ganz eindeutig jedwede Schadenersatzzahlung für Abnutzung an den Händler ausschließt. Da Deutsche Gerichte aber immer wieder in dieser Frage die Wirtschaft zu schützen versuchten, hat der BGH eine entsprechende Anfrage an den Europäischen Gerichtshof gestellt (Az C 404/06 EUGH), worauf hin dieser diesbezüglich die Unverreinbarkeit der deutschen Rechtsprechung mit EU-Recht festgestellt hat.
Daraufhin wurde das deutsche Recht geändert. Der § 474 BGB um den Absatz 2 erweitert:
§ 474
Begriff des Verbrauchsgüterkaufs
(1) Kauft ein Verbraucher von einem Unternehmer eine bewegliche Sache (Verbrauchsgüterkauf), gelten ergänzend die folgenden Vorschriften. Dies gilt nicht für gebrauchte Sachen, die in einer öffentlichen Versteigerung verkauft werden, an der der Verbraucher persönlich teilnehmen kann.
(2) Auf die in diesem Untertitel geregelten Kaufverträge ist § 439 Abs. 4
mit der Maßgabe anzuwenden, dass Nutzungen nicht herauszugeben oder durch ihren Wert zu ersetzen sind. Die §§ 445 und 447 sind nicht anzuwenden
Zum Beispiel: Transportkosten
supastar schrieb:
Der Kunde muss das Gerät auf seine Kosten zum Händler schaffen und hat keinen Anspruch auf ein Austauschgerät.[/spoiler]
http://www.heise.de/ct/hotline/Garantie-und-Gewaehrleistung-317956.html
Dazu beantwortet Rechtsanwalt Thomas Hollweg die Frage eines Mandanten:
Wenn ich zu dem Händler fahre und die defekte Ware persönlich zur Reklamation in das Geschäft zurück bringe, muss der Händler mir meine Fahrtkosten ersetzen?
Ja, denn der Händler, bei dem Sie das Produkt gekauft haben, ist zum Ersatz aller Kosten verpflichtet, die im Zusammenhang mit der Reklamation bzw. der Gewährleistung stehen.
http://www.kanzlei-hollweck.de/ratgeber/reklamation-und-umtausch/
Zum Beispiel Umtausch oder Reparatur
Auch hier beantwortet Rechtsanwalt Hollweg wieder die Frage:
Nun stehe ich im Geschäft und möchte meine Rechte als Kunde wahrnehmen. Was sind meine Rechte?
Zunächst haben Sie im Rahmen der Gewährleistung die Möglichkeit, zwischen einem neuen Gerät und einer Reparatur des alten Gerätes zu wählen. Sie als Kunde haben dabei die freie Wahl. Selbst wenn der Verkäufer sagt, dass nur eine Reparatur möglich ist, so sollten Sie sich darauf nicht einlassen.
Ist das von Ihnen gekaufte Produkt noch erhältlich, so haben Sie ein Recht auf Lieferung neuer Ware. Sie sollten zunächst darauf bestehen, dass Sie genau das gleiche Produkt noch einmal erhalten, aber in neuem und funktionsfähigen Zustand.
http://www.kanzlei-hollweck.de/ratgeber/reklamation-und-umtausch/
Sie sollten zunächst darauf bestehen, dass Sie genau das gleiche Produkt noch einmal erhalten, aber in neuem und funktionsfähigen Zustand. Ist der Kauf schon einige Monate her, so kann es in unserer schnelllebigen Zeit durchaus passieren, dass der gewünschte Artikel längst nicht mehr in den Regalen steht und nicht mehr produziert wird. Was dann? Ist die Lieferung einer neuen Ware trotzdem möglich? Ja, in einem derartigen Fall können Sie ein vergleichbares Produkt verlangen, das vom Preis und den Eigenschaften her ähnlich ist. (Eine Reparatur sollten Sie dann verlangen, wenn Ihnen sehr viel an dem erworbenen Produkt liegt. Haben Sie beispielsweise besonders schöne Schuhe gekauft, und sind diese bereits eingelaufen, so kann es für Sie empfehlenswert sein, diese reparieren zu lassen, anstatt komplett neue zu wünschen. Ein Umtausch ist hier nicht empfehlenswert.)
Wenn der Verkäufer Ihnen ein solches Produkt nicht bereitstellen kann, dann müssen Sie leider auf die zweite Möglichkeit zurückgreifen, nämlich die Reparatur der
http://www.kanzlei-hollweck.de/ratgeber/reklamation-und-umtausch/