Aufgrund dieser Unklarheiten haben drei Personen – eine aus der IT-Branche, eine aus dem akademischen Bereich und der Berliner Rechtsanwalt und Strafverteidiger Ulrich Kerner
[17] – jeweils eine
Verfassungsbeschwerde gegen den sogenannten
Hackerparagraphen (genauer: gegen § 202c Absatz 1 Nr. 2 StGB) eingereicht.
[18] Die drei Beschwerden wurden mit Beschluss vom 18. Mai 2009 durch das
Bundesverfassungsgericht (BVerfG) als unzulässig abgelehnt.
[18][19] Das BVerfG begründete die Ablehnung damit, dass die Beschwerdeführer durch § 202c StGB nicht „selbst, gegenwärtig und unmittelbar“ in ihren
Grundrechten betroffen seien.
Denn ein Risiko strafrechtlicher Verfolgung sei bei einer verfassungskonformen Auslegung des Gesetzestextes für die von ihnen genannten Tätigkeiten im Umgang mit derartigen Programmen nicht gegeben. Zum einen könne man (insbesondere bei sogenannten „dual use tools“) nicht davon ausgehen, dass die Programme als „Zweck die Begehung einer Straftat“ hätten.
[20] Bei den Beschwerdeführern fehle jedenfalls das „
subjektiv[e] Merkmal der Vorbereitung einer Computerstraftat“.
[21]