Haftung KFZ-Versicherung bei Zweitfahrer

erklär mir den Unterschied!
es ist einfach ein schlechter Vergleich.
Begeht man einen Betrug in dem man den Tachostand fälscht, bekommt man eben eine kleine Strafe - im Wiederholungsfall etwas mehr.
Schließt man bei der Versicherung explizit einen Vertrag ab, der z. B. das Fahren von Personen unter 25 Jahren ausschließt - lässt dann seinen Filius aber dennoch fahren, ist das ein Versicherungsbetrug der je nach Schadenhöhe Auswirkung hat!
Ich möchte jedenfalls nicht in der Situation sein, dass mein Sohn mit meinem Wagen jemand umgefahren hat, der lebenslänglich behindert bleiben wird und die Versicherung somit natürlich den Schaden auf mich, meine Familie und meinen Sohn abwälzt - und das mit Recht!

Wir sehen doch anhand der Tarife, dass es immer komplizierter wird - und das ist auch so gewollt! Bei großen Versicherungsschäden windet sich eine Versicherung IMMER wie ein Aal und wenn man da eben ins offene Messer läuft, freut sich die Versicherung!
Bestes Beispiel derzeit, Winterreifen - da ist es erlaubt mit Winterreifen und 1,6mm Profil rum zu fahren, aber ein funkelnagelneuer Sommerreifen mit 6mm Belag ist Haftungsausschluss!
Danke an die Lobbygruppen und unsere Politiker.....

Aber die Entscheidung soll jeder für sich treffen - gibt ja auch Leute die spielen Russisch-Roulette.......
 
Lars_SHG schrieb:
es ist einfach ein schlechter Vergleich.
Schließt man bei der Versicherung explizit einen Vertrag ab, der z. B. das Fahren von Personen unter 25 Jahren ausschließt - lässt dann seinen Filius aber dennoch fahren, ist das ein Versicherungsbetrug

wieso ist es Versicherungsbetrug, wenn man angibt, dass keine Personen unter 25 Fahren?
und wieso ist es kein Versicherungsbetrug wenn man angibt das man weniger Fährt?
Das ist ganz und gar kein schlechter vergleich, das ist genau das selbe!

die WGV sagt dazu: http://www.wgv.de/docs/vertragsunterlagen/kfz.pdf

1. Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes schrieb:
Bei grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht haben wir kein Rücktrittsrecht, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten.

ich bin mir ziemlich sicher, dass die Versicherungsgesellschaft den Vertrag auch abgeschlossen hätte, wenn Fahrer unter 25 Jahren angegeben worden wären...


nichts desto trotz ist es natürlich immer am besten die Versicherung an aktuelle Umstände anzupassen.
 
Ich sehe es so:

Die Angabe das "ich der einzige Fahrer bin" und dann jemand anderen fahren lassen, ist es eventuell als vorsätzlich auszulegen und immer als fahrlässig einzuschätzen.

Wenn cih mich dagegen bei meiner Kilometerprognose verschätze, ist das in den meisten Fällen wohl nur fahrlässig.

Bei Vorsatz behaupte ich mal, wird es von der Versicherung keinerlei Kulanz geben.
 
florian. schrieb:
ich bin mir ziemlich sicher, dass die Versicherungsgesellschaft den Vertrag auch abgeschlossen hätte, wenn Fahrer unter 25 Jahren angegeben worden wären...

Ach, echt?

Genau darum geht es hier doch. Man schließt Vertrag X mit Konditionen Y ab. Und man nimmt die Konditionen, die einen passen und wenig kosten. Jede Versicherung versichert jeden Fahrer. Alles eine Frage des Geldes. Schließt man einen Fahrerkreis aus, so hat dieser Fahrerkreis nichts hinter dem Steuer verloren. Fertig.

Und an den TE. Du hast doch absolute Rechtssicherheit. Dein Vater hat ein Vertrag mit Konditionen Y abgeschlossen. Nur die gelten. Möchte er jetzt andere Konditionen, so kann er das mit der Versicherung ändern. Da hat kein Gericht was drin zu suchen in dem Verfahren. Ich gehe davon aus, dass Dein Vater geschäftsfähig ist und keinen Richter als Vormund braucht.

Was Du als Rechtssicherheit forderst, ist ein Freifahrtschein in Sachen Vertragsbruch seitens des Versicherungsnehmers.
 
@BlubbsDE
Laut den WGV Vertragsunterlagen gibt es keinen Wegfall des Versicherungsschutzes bei falsch angegebenem Fahrerkreis. (WGV soll nur als Beispiel dienen, ich weiß, das der TE da nicht ist...)
Und das wird wohl bei jeder Versicherung so sein.
 
Zuletzt bearbeitet:
@florian

Dann ist die WGV ein supertolle Versicherung.

Hast Du dafür auch eine Quelle?

Ich kenne das nicht. Nur in ganz besonderen Ausnahmefällen. Wie zB Krankheit des Versicherungsnehmers und daraus resultierend um schnelle Hilfe anbieten zu können. Oder ähnliche Fälle.
 
Quelle????
ich habe doch den Link zu den Vertragsunterlagen gepostet und den relevanten Absatz zittert:
http://www.wgv.de/docs/vertragsunterlagen/kfz.pdf

1. Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes schrieb:
Bei grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht haben wir kein Rücktrittsrecht, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten.
 
Super Satz,

Übersetzt bedeutet er. Wir werden nicht vom Vertrag zurück treten bei grob fahrlässigem Verhalten, wenn wir den Vertrag auch abgeschlossen hätten, mit den verschwiegenen Tatsachen.

Und jetzt. Produzierst Du einen Schaden von - sagen wir - 500.000€, Du fährst als 20 Jähriger Fahranfänger obgleich der Vertrag nur den Versicherungsnehmer als Fahrer vorsieht. Der Versicherungsnehmer ist 50 und seit 30 Jahren unfallfrei.

Und Du meinst, die Versicherung würde ohne zögern die große Geldbörse zucken? Sei Dir sicher, Du dürftest Dich mit deren Rechtsvertretern detailliert auseinander setzen.
 
Hallo
Furtano schrieb:
Ich dachte einfach was letzendlich zählt ist das Recht im Gericht
Letztendich zählt auch das Recht vor Gericht, das Gericht wird aber anhand des individuellen Vertrages entscheiden und wenn im Vertrag steht das nur dein Vater und deine Mutter den Wagen fahren dürfen und sonst niemand dann bist du im schlimmsten Fall ohne Versicherungsschutz gefahren.
Furtano schrieb:
und nicht die windigen Vertragsbedingungen.
Wieso sind die Vertragsbedingungen windig wenn dein Vater um Geld zu sparen einen Vetrag gemacht hat wo außer Ihm und seiner Frau niemand (vor allem keiner unter 25 Jahren) fahren darf ?
Furtano schrieb:
Danke ich werd mich mal bei der Versicherung informieren
Da wirst du wahrscheinlich auch nicht weit kommen weil du bei denen kein Kunde bist und die dich demnach nicht kennen, die geben nur dem Versicherungsnehmer Auskunft - Stichwort Datenschutz. Das wäre ja noch schöner wenn sich irgend jemand einfach so über den Vertrag eines anderen informieren könnte.

Rede doch einfach mal mit deinem Vater und biete Ihm an wenn er dich in die Versicherung mit rein nimmt das du die Differenz zum höheren Versicherungsbeitrag aus deiner Tasche bezahlst.
Ich habe z.B. bei meiner Versicherung auch angegeben das niemand unter 25 Jahren mein Auto fährt weil die Beiträge dadurch günstiger werden. Du glaubst gar nicht was alles eine KFZ Versicherung günstiger macht z.B. Garage/Wohneigentum/"Gute Wohnlage"/etc. und halt das Alter und die Anzahl der Fahrer.

florian. schrieb:
ich habe doch den Link zu den Vertragsunterlagen gepostet und den relevanten Absatz zittert:
http://www.wgv.de/docs/vertragsunterlagen/kfz.pdf

Nein du hast nicht den relevanten Satz zitiert, du hast nur zitiert was du brauchst.

Zitat WGV Vertrag:
"Verletzen Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht, können wir vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt nicht, wenn Sie nachweisen, dass weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vorliegt."

Zitat WGV Vertrag:
"Unsere Leistungspflicht entfällt jedoch, wenn Sie die Anzeigepflicht arglistig verletzt haben."


Das Auto fahren wollen ist ein Vorsatz und kein Versehen, zudem noch evtl. arglistige Täuschung um Beiträge zu sparen.
Verträge zitieren und Verträge verstehen sind zwei verschiedene Paar Schuhe.

Grüße Tomi
 
Zuletzt bearbeitet:
Hallo
kisser schrieb:
Der Regress (Leistungsfreiheit) ggü. dem Versicherungsnehmer ist auf max. 5000€ begrenzt.
Das ist richtig, gegenüber dem Versicherungsnehmer ist der Regress auf 5000€ limitiert. Der TE ist aber nicht der Versicherungsnehmer sondern ein "Schwarzfahrer" und bei dem kann die Versicherung voll zulangen. Das gilt außerdem nur für die Haftplicht und nicht für die Teil/Vollkasko oder Insassenversicherung.

Grüße Tomi
 
Zuletzt bearbeitet:
Nein, kann sie nicht, weil sich Regressforderungen immer nur gegen den Versicherungsnehmer richten können.
 
@Tomislav2007
nicht der Fahrer ist Versichert, sondern das Auto.

Schwarzfahrer ist er nur, wenn er das Auto Klaut.
da sollte man es in der Tat vermeiden Unfälle zu Bauen.
 
Schwarzfahrer ist er, sobald der Halter nichts von der Benutzung weiß bzw. sie gegen seinen Willen erfolgt ;)

Ich werfe mal §7 StVG in den Raum:

http://www.gesetze-im-internet.de/stvg/__7.html

Könnte also durchaus teuer werden, da erstmal der Halter haftet. Er kann natürlich seine Versicherung anführen (u.a. deswegen gibts ja die Kfz-Haftpflicht in GER). Genaueres gibts in der Tat also nur bei der aktuellen Versicherung. Und ein Anruf biem örtlichen Versicherungsbüro kostet in Zeiten von Flatrates auch nichts mehr außer ein paar Minuten Zeit - und dann hat man Gewissheit, wie die Versicherung das handhabt.

Nachteil: Man kann sich hinterher nur noch schwer damit rausreden, dass man das nicht gewusst hätte ;)
 
Heretic Novalis schrieb:
Nachteil: Man kann sich hinterher nur noch schwer damit rausreden, dass man das nicht gewusst hätte ;)

Und der Nachteil ist nicht einmal ein Nachteil, denn Unwissenheit schützt vor Strafe nicht ;)
 
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