Hardwareversand - Widerrufsbelehrung

-=]ZeroCool[=- schrieb:
Eine geöffnete Folie ist keine Wertminderung. Dazu gibts auch schon ein Gerichtsurteil. Da hat ein Käufer auf Preissenkung geklagt...
Verpackungsfolie vielleicht nicht aber Akkuladezyklen und SMART-Werte.
Das Telefon hätte einfach innerhalb von 14 Tagen genauso zurückgeben werden können, wie der vorherige Tester es gemacht hat. Es kann nicht zu einer Klage vor Gericht kommen.
 
du mußt Beweisen, wenn sich der Shop z.b quer stellt und behauptet ...
Ich meinte mit meinem letzten Satz eigentlich die Leute hier, die sich darüber ärgern, dass Leute wie ich Sachen testen und dann "gebraucht" zurückschicken. ;) Mit den Shops hatte ich bisher nie Probleme, da wurde nie was einbehalten.
 
@Wilhelm14: Hätte er machen können, hat er aber nicht und es gab ein Urteil.

Hier nachzulesen: Amtsgericht Rotenburg

Desweiteren muss der Shop beweisen. Vor Gericht muss der Beweisen, der behauptet und nicht umgekehrt.
 
^^ das ist eine Einzelfall Entscheidung und kein Grundsatz Urteil ,
das Amtsgericht hat entschieden ... doll .
und merke es sind nur Sachen für alle bindend die vor dem BGH entschieden wurden,
das kanste knicken was so ein kleines Amtsgericht entscheidet , ich meine mal vor einer weile was gelesen zu haben wo der BGH entschieden hat das man immer den vollen Preis erstatten müssen .
 
Zuletzt bearbeitet:
Was erwartest du? Ein BGH Urteil? Dafür muss halt auch jmd in Revision bzw. Berufung gehen. Was glaubst warum der Kläger nicht vors Landgericht gegangen ist? Erfolgschancen?

Fakt ist, was HWV da schreibt ist nicht haltbar. Sowas hatte auch mal Redcoon. Mittlerweile gibts diese Wertminderungstabelle dort nicht mehr.
 
^^^^das ist genau so wie das mit den GEZ Gebühren auf PCs,
wo das ein oder andere Landgericht zugunsten des PC User entschieden hatte,
jeder Neue Fall und wenn man in einem anderem Bundesland ist muß trotzdem Neu Verhandelt werden :eek: hier mal lesen
 
Zuletzt bearbeitet:
Natürlich muss jeder Fall neu verhandelt werden :)
Wäre ja schlimm wenn nicht. Ändert aber nichts daran, dass das Gericht nach der Gesetzeslage geurteilt hat. Eine Berufung vor dem Landgericht hätte sich höchstwahrscheinlich dem Urteil angeschlossen.

Das zeigt in diesem Fall: Kauf ein Iphone -> Öffne die Verpackung -> Leg die SIM Karte ein und schreib eine SMS. Pack alles wieder ein, hinterlasse keine Gebrauchsspuren und schick es zurück.

Keine Wertminderung nach Gesetz. Bei HWV schon.

Oder nimm eine Intel CPU. Ist es für dich eine Wertminderung, wenn du den "Factory sealed" Aufkleber durchtrennst und sonst nichts machst?
 
du mußt trotzdem per Einzelfall deinen Fall Gerichtlich erstreiten wenn der Shop sich quer stellt
BGH Urteile sind keine Gesetze, aba man hat sehr gut Chancen zu gewinnen .
 
Meine beiden Beispiele würde nie ein BGH zur Verhandlung bekommen, weil ich schon vor dem Amtsgericht, spätestens vor dem Landgericht Recht bekommen würde :D
 
Schon mal was von Berufung oder Revision gehört?

@Topic:

Zuständige Verbraucherzentrale und/oder Wettbewerber informieren.
 
-=]ZeroCool[=- schrieb:
Desweiteren muss der Shop beweisen. Vor Gericht muss der Beweisen, der behauptet und nicht umgekehrt.
In diesem Thema hier würde Hardwareversand im schlimmsten Fall Geld für die Notebook-Benutzung einbehalten. Klagen müsste der Käufer und nicht Hardwareversand.

In vielen Fällen gibt es den vollen Preis zurück. CB-User panka hat so die Erfahrung gemacht. Meist händeln die Händler die Wertminderung über B-Ware.
http://www.amazon.de/b?ie=UTF8&node=303000031
http://www.computeruniverse.net/retourware.asp

Die Wertminderungstabelle kann so stehen bleiben. Sie ist nur ein Anhaltspunkt. Generell kann der Händler die Wertminderung auf den Widerrufenden abwälzen.

Der Verkäufer muss also schon deutliche Anzeichen für eine Ingebrauchnahme haben (z.B. Gebrauchsspuren) um den Widerrufskäufer eine Wertminderung anrechnen und nachweisen zu können.
Aus dem Link oben: http://www.jur-blog.de/internet-rec...on-nach-widerruf-zuruckgegebenen-waren-handy/
Wenn der Händler bei Käuferklage eine Minderung nachweisen kann und das Gericht dem zustimmt, zahlt der Käufer. Damit sollte die Kurve zum Ausgangs-Post genommen sein. Darf ein Händler den Preis mindern? Ja.
 
Ich war schon überrascht. Man hat doch das Recht, die bestellten Sachen zu testen, so wie man die im Geschäft testen würde

Naja aber geh doch mal in Mediamarkt und pack da irgendwas original verpacktes aus. Da werden die sicher auch net begeistern sein, bzw zur Not musst du es kaufen.
 
Doc Foster schrieb:
Schon mal was von Berufung oder Revision gehört?

@Topic:

Zuständige Verbraucherzentrale und/oder Wettbewerber informieren.

wird in so einem Fall garantiert nicht zugelassen , weil bereits schon vom obersten Gericht entscheiden wurde das ist bindend und ein klein Gericht wie ein Amtsgericht kann keine entscheiden die ein höheres Gericht entschieden auf heben, die nähst höhere Instanz des BGH ist der Europäische Gerichtshof .

vielleicht kann man sich das auch übern Mahnbescheid Eintreiben
weil eine Rechtsgrundlage vorhanden ist, das BGH Urteil ... (diese muß nicht extra Neu
erstritten werden), wenn ein Shop einfach einen Teil des Geldes ein behält .

was die AGB des Shops an geht, bei PCs nur 80%... Erstattung,
der Shop kann deswegen vom VerbrauchersSchutz eine Abmahnung bekommen ?
 
Zuletzt bearbeitet:
wird in so einem Fall garantiert nicht zugelassen

Richtig, es kommt grds. schon auf den Fall an. Meine Aussage war eher allgemein.

weil bereits schon vom obersten Gericht entscheiden wurde das ist bindend und ein klein Gericht wie ein Amtsgericht kann keine entscheiden die ein höheres Gericht entschieden auf heben

Wir haben keine Präzedenzfallrechtsprechung wie in den common-law Ländern, Untergerichte sind daher nicht an die Entscheidungen von Ober- oder Bundesgerichten gebunden. Außerdem sind bereits verhandelte Fälle meist nur auf den ersten Blick und oft nur für den Laien vergleichbar. Ein Gericht kann das anders sehen und dann eben auch abweichend entscheiden.

die nähst höhere Instanz des BGH ist der Europäische Gerichtshof .

Der EuGH ist keine klassische Instanz im deutschen Rechtssystem.

vielleicht kann man sich das auch übern Mahnbescheid Eintreiben
weil eine Rechtsgrundlage vorhanden ist, das BGH Urteil ... (diese muß nicht extra Neu
erstritten werden)

Das ist nun totaler Humbug, der gerichtliche Mahnbescheid setzt überhaupt kein Urteil voraus, das Gericht prüft dabei auch kein materielles Recht.
Aus einem vorherigen BGH-Urteil kann allerdings auch nicht in einem anderen Fall vollstreckt werden.

was die AGB des Shops an geht, bei PCs nur 80%... Erstattung,
der Shop kann deswegen vom VerbrauchersSchutz eine Abmahnung bekommen ?

Die Verbraucherzentralen sind aktivlegitimiert und können auf Unterlassung klagen.

Btw., gib dir mal ein wenig mehr Mühe mit der deutschen Sprache, was du schreibst, ist kaum zu verstehen.
 
man kommt trotzdem damit durch ,
ich bin übrigens immer gegen ein Umtausch Recht gewesen für mich ist das ein 100 % Nachteil, weil ich mich z.b. vor dem Kauf immer 10 x richtig informiere und weiß was ich will und brauche, leider sind aber sehr oft auch Produkt Informationen derartig mager bei den Shops, du so zu sagen heute keine Neu Ware mehr bekommst sondern was ,
was schon mal benutzt wurde ,
seit dem das mit dem Rückgabe Recht hier so ist, bestelle ich alleine aus diesem Grund nichts mehr über Versand und kaufe alles im Laden PC/Netbook Notebook usw .

mir währe es lieber wenn es zwei Arten von Bestellungen gegeben würde,
etwas teuer mit Rückgabe Recht und evtl schon mal benutzt ,
etwas billiger ohne Rückgabe Recht dafür garantierte Neu Ware die noch nicht benutzt wurde,

ich mag das irgendwie nicht wenn Sachen schon mal von fremden Personen angebrabbelt wurden da sind u.a Fingerabdrücke drauf, wenn der jenige einen Mord begeht kommt die Polizei auch zu dir.

bei Ersatzteilen z.b. brauche ich auch kein Rückgabe Recht wenn das richtige geliefert wird,wenn was falsches geliefert wird als Bestellt konnte man das auch vor 20zig Jahren problemlos wieder zurück schicken.
 
Zuletzt bearbeitet:
mir währe es lieber wenn es zwei Arten von Bestellungen gegeben würde,
etwas teuer mit Rückgabe Recht und evtl schon mal benutzt ,
etwas billiger ohne Rückgabe Recht dafür garantierte Neu Ware die noch nicht benutzt wurde,

ich mag das irgendwie nicht wenn Sachen schon mal von fremden Personen angebrabbelt wurden da sind u.a Fingerabdrücke drauf, wenn der jenige einen Mord begeht kommt die Polizei auch zu dir.

bei Ersatzteilen z.b. brauche ich auch kein Rückgabe Recht wenn das richtige geliefert wird,wenn was falsches geliefert wird als Bestellt konnte man das auch vor 20zig Jahren problemlos wieder zurück schicken.

Seh ich ganz genauso. Lieber kein Rückgaberecht, dafür die Produkte etwas billiger.

Man sollte lieber die Shops aber für deren Artikelbeschreibungen auf der Homepage zur rechenschaft ziehen falls dort falsche Angaben gemacht werden. Hatte mal eine Grafikkarte bestellt, wo im Shop stand sie könne eine gewisse Auflösung, zuhause ausprobiert ging es nicht, auf dem Karton war von der Auflösung auch nichts vermerkt, Anruf beim Hersteller brachte dann absolute Gewissheit die Karte kann die Auflösung net, der Shop hat dann aber mir nur mitgeteilt, dass die Angaben im Shop ohne Gewähr sind. Sowas finde ich ne Frechheit. Man kann ja wohl verlangen dass nen Shop über die Dinge die er verkauft bescheid weiß.
 
Habe dort auch bestellt und vor ca 6. Tage zwei Festplatten in Originalverpackung zurückgeschickt. Der Widerruf dauert also recht lange.

Mal sehen, ob ich die volle Höhe des Kaufpreises bekomme.



Mir ist ebenfalls schleierhaft, wieso die so ne Tabelle veröffentlichen. Ich werde dort auf jeden Fall nicht mehr bestellen.
 
Das ist ganz und gar nicht schleierhaft. Der Verkäufer kann einen Wertersatz verlangen. Das ist gesetzlich geregelt. http://de.wikipedia.org/wiki/Widerrufsrecht#Rechtsfolgen_des_Widerrufs
Es darf kein pauschaler Wertersatz gefordert werden. Es muss immer der tatsächliche Verlust geprüft werden. Hardwareversand sagt das genau so. Die Tabelle ist nur ein Anhaltspunkt. http://www2.hardwareversand.de/revocation.jsp?lb

Wenn die HDDs weder in Betrieb waren, noch in beschädigter Verpackung zurück gingen, solltest du die komplette Summe erstattet bekommen. Du kannst uns berichten. :)
 
Ich werde berichten.

Derweil: Ganz unabhängig davon wie es ausgeht, darf doch ein Käufer eine Ware gemäß ihrer entsprechenden Bestimmung nutzen. D. h. man sollte doch eine Festplatte in Betrieb nehmen dürfen um z. B. die Lautstärke im Betrieb ermitteln zu können.
Nach meinem Verständnis dürfte in so einem Fall kein Wertersatz verlangt werden.
 
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Anno™ schrieb:
Ich werde berichten.
Derweil: Ganz unabhängig davon wie es ausgeht, darf doch ein Käufer eine Ware gemäß ihrer entsprechenden Bestimmung nutzen. D. h. man sollte doch eine Festplatte in Betrieb nehmen dürfen um z. B. die Lautstärke im Betrieb zu ermitteln können.
Nach meinem Verständnis dürfte in so einem Fall kein Wertersatz verlangt werden.

Vollkommen richtig, hier nochmal ein Urteil des BGH dazu, wurde schon vorher in einem Spiegel-Link gepostet, bei Heise ist aber nochmal etwas ausführlicher dargestellt:

In einem Punkt dürften sich Händler, Verbraucher und Juristen einig sein: Wer online Waren bestellt, darf sie nicht nur auspacken, sondern auch ausprobieren. Schließlich habe der Käufer die Ware vorher nicht testen können, daher müsse ihm das Recht zugestanden werden, dies nach Erhalt der Ware nachzuholen und anschließend von seinem Widerrufsrecht Gebrauch zu machen, so auch das Argument der Richter am Bundesgerichtshof. Dieses Recht gilt auch dann, wenn der Artikel nach einem solchen Test und der darauffolgenden Rücksendung nicht mehr als neuwertig weiterverkauft werden kann (Urteil 3.11.2010, Az.: VIII ZR 337/09). Unterschiedliche Auffassungen gibt es in vielen Fällen allerdings darüber, was noch "ausprobieren" und was schon "benutzen" war.

Eine Ware, die der Verbraucher zurückgibt und die von ihm schon genutzt wurde, lässt sich schwerlich wieder als "neu" verkaufen. Daher gesteht der deutsche Gesetzgeber dem Händler zu, einen Wertersatz für eine solche Wertminderung der Ware vom Verbraucher zu verlangen. Dabei muss der Verbraucher nach § 357 Abs. 3 Satz 1 BGB auch Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung leisten, wenn er spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf diese Rechtsfolge und eine Möglichkeit hingewiesen worden ist, sie zu vermeiden. Das bestätigte der Bundesgerichtshof auch in seinem Urteil. Allerdings heißt es darin auch: "Die Wertersatzpflicht besteht jedoch nach § 357 Abs. 3 Satz 2 BGB dann nicht, wenn die Verschlechterung ausschließlich auf die Prüfung der Sache zurückzuführen ist."

Geklagt hatte ein Kunde, der ein Wasserbett bestellt, befüllt und ausprobiert hatte. Der Händler wollte nicht den kompletten Preis erstatten, da man ein einmal befülltes Wasserbett nie mehr trocken bekommt bzw. als neuwertig verkaufen kann. Trotzdem hat der Kunde vor Gericht Recht bekommen.

Wegweisend für den Bundesgerichtshof dürfte hierbei ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 3. 9. 2009 (C-489/07) gewesen sein, in dem die deutschen Regelungen zum Wertersatz im Falle des Widerrufes gekippt wurden. Dazu Rechtsanwalt Johannes Richard: "Zusammengefasst gibt es keinen Wertersatz, wenn der Verbraucher die Ware "ausprobiert". Ausnahmen sind nur dann möglich, wenn die Grundsätze von Treu und Glauben verletzt werden oder wenn der Verbraucher ungerechtfertigt bereichert ist, beispielsweise sich einen guten Anzug für eine Hochzeit bestellt, um diesen danach zurückzugeben. Dies wird in der Praxis jedoch kaum nachweisbar sein."

Siehe heise-online
 
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