M
Mickey Cohen
Gast
(Vorweg: ich bin kein Anwalt)
Gegenstandswert (27,70 €) liegt unter 500 € => 49,00 € (einfach)-Gebühr. Die wird im allerallerschlimmsten Fall (und da du die Forderung nicht bestreitest, scheidet dieser mMn. eh schon aus, sodass höchstens eine 0,9 anfällt) mit einem Hebesatz von 1,3 angesetzt => (49,00 € * 1,3 =) 63,70 €.
edit: die (einfach-)Gebühr ist nach § 13 II RVG sogar nochmal günstiger, da sie unbesttritten ist und unter 50 € liegt und beträgt daher nur 30 € => (30 € * 0,9 =) 27 €.
Dazu kommen noch 20 % (maximal 20 €) Kommunikationskostenpauschale => (63,70 € * 1,20 =) 76,44 €. (bzw. 27 € * 1,20 =) 32,40 €.
Da der Kantinenbetreiber Umsatzsteuervorabzusgberechtigt sein wird, fällt die in den Gebühren enthaltene USt. für dich mMn. weg. => 76,44 € (eher 32,40 €) Inkassogebühren maximal und wenn überhaupt* (zzgl. natürlich die Hauptforderung i.H.v. 27,70 €).
*Und damit die überhaupt Gebühren von dir verlangen können, müsste die Forderung (1.) noch bestehen oder nicht verjährt sein und zusätzlich müsstest du (2.) entweder bereits im Verzug gewesen sein, als das Inkasso erstmals an dich herangetreten ist oder (3.) die Rückbuchung müsste zu einem Schadensersatzanspruch (!= Anspruch auf "bloße" Kaufpreiszahlung) geführt haben.
(1.) Zur Verjährung: Ich kenne die genauen Daten nicht und ich weiß nicht, ob die Kantine dein Arbeitgeber selbst betreibt. Falls ja: in vielen Arbeitsverträgen ist eine 3-monatige Ausschlussfrist für Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis o.Ä. vereinbart. Ob ein Essenskauf in der Kantine darunter fällt hängt dann von der genauen Klausel ab.
(2.) Zum Verzug: Der tritt mMn. hier nur ein, wenn es vor der Geltendmachung durch das Inkassobüro eine Mahnung gegeben hat. Beweispflichtig für den Zugang der Mahnung ist der Mahnende.
(3.) Zum Schadensersatzanspruch: was dir hier sorgen machen könnte, sind die Rückbuchungsgebühren, die der Gegenseite entstanden sind. Das hängt davon ab, wie eindeutig die Lastschriften im Verwendungszweck zu erkennen waren, sicher gibt es da SEPA vorgaben.
TL;DR => Gang zum Anwalt
@Leranis
ach, und weil er - was unter Berücksichtigung der Verwendungszwecke noch nicht mal sicher ist - einen Fehler begangen hat, ist er jetzt vogelfrei und darf zerfleddert werden?
Gegenstandswert (27,70 €) liegt unter 500 € => 49,00 € (einfach)-Gebühr. Die wird im allerallerschlimmsten Fall (und da du die Forderung nicht bestreitest, scheidet dieser mMn. eh schon aus, sodass höchstens eine 0,9 anfällt) mit einem Hebesatz von 1,3 angesetzt => (49,00 € * 1,3 =) 63,70 €.
edit: die (einfach-)Gebühr ist nach § 13 II RVG sogar nochmal günstiger, da sie unbesttritten ist und unter 50 € liegt und beträgt daher nur 30 € => (30 € * 0,9 =) 27 €.
Dazu kommen noch 20 % (maximal 20 €) Kommunikationskostenpauschale => (63,70 € * 1,20 =) 76,44 €. (bzw. 27 € * 1,20 =) 32,40 €.
Da der Kantinenbetreiber Umsatzsteuervorabzusgberechtigt sein wird, fällt die in den Gebühren enthaltene USt. für dich mMn. weg. => 76,44 € (eher 32,40 €) Inkassogebühren maximal und wenn überhaupt* (zzgl. natürlich die Hauptforderung i.H.v. 27,70 €).
*Und damit die überhaupt Gebühren von dir verlangen können, müsste die Forderung (1.) noch bestehen oder nicht verjährt sein und zusätzlich müsstest du (2.) entweder bereits im Verzug gewesen sein, als das Inkasso erstmals an dich herangetreten ist oder (3.) die Rückbuchung müsste zu einem Schadensersatzanspruch (!= Anspruch auf "bloße" Kaufpreiszahlung) geführt haben.
(1.) Zur Verjährung: Ich kenne die genauen Daten nicht und ich weiß nicht, ob die Kantine dein Arbeitgeber selbst betreibt. Falls ja: in vielen Arbeitsverträgen ist eine 3-monatige Ausschlussfrist für Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis o.Ä. vereinbart. Ob ein Essenskauf in der Kantine darunter fällt hängt dann von der genauen Klausel ab.
(2.) Zum Verzug: Der tritt mMn. hier nur ein, wenn es vor der Geltendmachung durch das Inkassobüro eine Mahnung gegeben hat. Beweispflichtig für den Zugang der Mahnung ist der Mahnende.
(3.) Zum Schadensersatzanspruch: was dir hier sorgen machen könnte, sind die Rückbuchungsgebühren, die der Gegenseite entstanden sind. Das hängt davon ab, wie eindeutig die Lastschriften im Verwendungszweck zu erkennen waren, sicher gibt es da SEPA vorgaben.
TL;DR => Gang zum Anwalt
@Leranis
ach, und weil er - was unter Berücksichtigung der Verwendungszwecke noch nicht mal sicher ist - einen Fehler begangen hat, ist er jetzt vogelfrei und darf zerfleddert werden?
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