Inkasso-Forderung unverschämt hoch - Unterstützung/Empfehlungen benötigt!

^^ok ..........dann hat der hiesige Gerichtsvollzieher mir das wohl falsch erklärt

Den ohne den Titel hat das Inkassounternehmen gar keine Möglichkeit das Geld einzufordern denn das macht letzendlich der Gerichtsvollzieher

Bis dahin kann das Inkassounternehmen nur drohen bzw auffordern zu zahlen ....sonst nichts :evillol:
Ergo .....muss erst das mahnverfahren abgelaufen sein das ein Titel erfolgt und den kauft dann sehr gern jedes IK Büro auf und verlängert ihn auf 30 Jahre und wird tätig.

Ich kann jede beliebige Forderung an einen Geldeintreiber verkaufen.

Klar kannst du das ......nur warum sollte der das.
Und selbst wenn muss der das Mahnverfahren abwarten bevor er berechtigt einfordern darf bzw alles was er vorher schreibt ist eh für die Tonne
 
Zuletzt bearbeitet:
Was redest du da eigentlich? Nichts anderes hat das Inkassounternehmen doch gemacht. Der wird dir das schon richtig erklärt haben (da bin ich mir sicher), aber du hast es scheinbar nicht richtig verstanden.

Ich kann von dir fordern, was ich will. Da geht es erstmal gar nicht um Titel. Wenn meine Forderung berechtigt ist, kann ich diese verkaufen, damit ich mich nicht mehr darum kümmern muss. Dann verliere ich nicht 100%. Danach schreibt dich ein Inkassounternehmen an und versucht sein Glück. Klar, ich kann auch unberechtigte Forderungen verkaufen, aber die Chance, dass die jemand kauft, wird wohl sehr gering sein.

Mit Titel (Verfahren durchgelaufen) würde ich gar nicht daran denken, die Forderung zu verkaufen. Die hält dich nämlich arm. Kurz vor Verjährungsfrist kommt der Gerichtsvollzieher nämlich sicher (von mir beauftragt), damit die Verjährungsfrist neu läuft. Dazu wird es allerdings nicht kommen, denn zwischendrin werde ich regelmäßig versuchen per dem GV Teilbeträge einzufordern. Am Ende hast du einen regelmäßigen Gast zu Hause, der mir Häppchenweise alles bringt, was du zu viel hast (um das mal vereinfacht zu sagen). Das deckt dann zumindest mal die Kosten des GV und eventuell noch etwas deiner Zinsen.

Wenn der GV klingelt, hast du andere Probleme, als wenn ein Inkassounternehmen dir mit an den Haaren herbeigezogenen Dingen droht. Dann ist nämlich ein Titel da. Oder er übergibt nur einen Brief, der sicher zugestellt werden muss, das erleben aber die wenigsten.

Den Gerichtsvollzieher solltest du rechtlich sehr hoch ansiedeln und ganz sicher kannst du ihn nicht mit einem Inkassounternehmen vergleichen. Ein GV hat für die richtigen Kandidaten auch gerne mal einen Haftbefehl in der Tasche. Das ist ne andere Hausnummer als ne Klitsche, die arme Omas mit Gebühren ausnimmt.

Das faire an der Sache ist: wenn du tatsächlich nichts hast, dann hast du nichts und er geht einfach wieder. Der versucht nicht, dich auszunehmen. Er wird dir allerdings in dem Fall und je nach Schuldenhöhe Anlaufstellen und Kontaktmöglichkeiten dalassen, bei denen du deine Privatinsolvenz anstoßen kannst.
 
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^^Wenn der Gerichtsvollzieher bei mir klingelt ist das mein Sohn

Vllt verwechsel ich da was aber mit fast 60 schmeiß ich scheinbar doch mal was durcheinander
 
True Monkey schrieb:
Diesen kannst du nach Tilgung verlangen so das er dir ausgehändigt wird.
Ein Gerichtsvollzieher ist verpflichtet, den Schuldtitel auszuhändigen, wenn der Schuldner die titulierte Forderung beglichen hat, § 757 I ZPO. Diese Vorschrift gilt jedoch nur für den Gerichtsvollzieher nicht für den Gläubiger selbst. Eine Herausgabevorschrift für den Gläubiger wird man auch nicht in der ZPO finden.

Der Schuldner hat jedoch nach Zahlung an den Gläubiger einen Anspruch auf eine schriftliche Quittung des Gläubigers.

True Monkey schrieb:
Zum anderen muss man wissen das ein Schuldtitel 35 Jahre gültig ist
Eine titulierte Forderung verjährt erst nach 30 Jahren.

Aber Schuldner können sich nicht darauf verlassen, dass ihre titulierten Schulden nach 30 Jahren verjähren.

Die Verjährungsfrist kann neu beginnen, wenn der Schuldner den Anspruch anerkennt und beispielsweise eine Abschlagszahlung leistet, oder wenn ein Gericht oder Behörden Besitz und Vermögen des Schuldners vollstrecken.

True Monkey schrieb:
Ohne Titel kann man nicht an ein Inkasso verkaufen ( 4.1 )
Doch, wobei zu konstatieren ist, dass Inkassobüros in der Regel nur unbestrittene Forderungen ankaufen.
 
Zuletzt bearbeitet:
Froki schrieb:
Ein Gerichtsvollzieher ist verpflichtet, den Schuldtitel auszuhändigen, wenn der Schuldner die titulierte Forderung beglichen hat,§ 757 I ZPO.
Unbestritten

Nur hat der GV den Titel nur wenn das IK ihn beauftragt die Schuld einzutreiben
Zahlt der Gläubiger an das IK direkt hat dieses immer noch den Titel und muss ihn nur auf verlangen herausgeben.

Und genau darauf habe ich nur versucht aufmerksam zu machen ....
 
True Monkey schrieb:
Zahlt der Gläubiger an das IK direkt hat dieses immer noch den Titel und muss ihn nur auf verlangen herausgeben.
Und falls das IK dem nicht nachkommt, kann der Schuldner analog zu § 371 BGB die Herausgabe des Schuldtitels gerichtlich geltend machen, wozu ich raten würde.
Ergänzung ()

True Monkey schrieb:
Und genau darauf habe ich nur versucht aufmerksam zu machen ...
Das hast Du. Alles gut.
 
Natürlich stimmt das. Nur die max. Summe wurde angehoben. Aber auch unter dem Grenzbetrag wird immer wieder mal die PIN abgefragt oder auch mal das kontaktlose Bezahlen verweigert (Karte bitte einstecken und PIN eingeben).
 
Das ist aber was anderes als "in der Regel weder Pin" oder wie man auch sagen könnte "gelogen"
 
Das ist eben nichts anderes. Egal, was du dir ausdenkst.
 
Ich hatte nicht die Zeit, den gesamten Thread zu lesen, möchte jedoch ein paar Punkte zum Besten geben:

1) Die hier gestellte Forderung ist gar nicht direkt inkassofähig.
Inkassofähig ist die Forderung nur dann, wenn sie (1) fällig und in Verzug und (2) dem Schuldner die Gelegenheit gegeben wurde, sich an die fällige Forderung zu erinnern (Zahlungserinnerung, Mahnung).
Ganz ohne jede Zahlungsaufforderung ist es nicht möglich, einem säumigen Zahler Inkassogebühren aufzuerlegen. Dies begründet sich mit der allgemeinen Schadensminderungspflicht.
Der Gesetzgeber hat gerade verhindern wollen, dass jedem, der einmal den Ausgleich einer Rechnung vergessen hat, gleich die x-fache Summe in Form von Inkassogebühren ins Haus flattern kann.
Erst nachdem er an seine Zahlungspflicht erinnert wurde (dies erfordert eine Fristsetzung) und die gesetzte Frist ungenutzt verstreicht, ist er zur Zahlung der Inkassogebühren verpflichtet.
Einer ausdrücklichen Mahnung bedarf es allerdings nicht.

2) Es fehlt offenbar in Gänze an einer Rechnung.
Gemäß des Bestimmtheitsgrundsatzes zur Rechnungslegung ist die Zustellung einer Rechnung zusammen mit der Zahlungserinnerung / Mahnung erforderlich. Der Schuldner hat das Recht, bei einer Forderung nachvollziehen zu können, worauf genau sich die Forderung bezieht. Die Rechnung muss detailliert sein und sämtliche in Anspruch genommenen Leistungen beinhalten. Es reicht vorliegend zB nicht aus, wenn auf der Rechnung "5x Mittagessen à 4,50€" steht.

3) Vorliegend können die Rücklastschriftgebühren nebst einer Kommunikationspauschale zusätzlich in Rechnung gestellt werden; Inkassogebühren sind nicht erstattungsfähig.

4) Noch etwas Lektüre:
https://agicap.com/de/artikel/inkasso-ohne-mahnung/
 
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