de la Cruz
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Exar_Kun schrieb:@de la cruz
Das ist leider falsch. Die Grundsicherung wird nachrangig zu Hartz IV gewährt und richtet sich an all jene, die aus gesundheitlichen Gründen als nicht erwebsfähig eingestuft wurden, somit dem Arbeitsmarkt vorübergehend oder dauerhaft nicht zur Verfügung stehen, daher auch nicht zum "Förden & Forden" des SGB II passen und als Leistungsberechtigte entfallen. Nur Erwerbsunfähige können also einen Leistungsanspruch gegenüber dem Sozialamt geltend machen. Das ist hier offenkundig aber nicht der Fall.
So einfach ist es doch ! Solange der TE in Ausbildung ist, steht er dem Arbeitsmarkt nicht zur Vefügung; seine Ausbildung muss er auch nicht deshalb abbrechen, damit er sich beim JobCenter melden könnte, um eine Erwerbstätigkeit zu finden !
Da er aber andererseits kein Bafög mehr bekommt, steht ihm in diesem besonderen Falle Hilfe zum Lebensunterhalt (SGB XII) zu !Nach § 73 SGB XII können Geldleistungen als Beihilfe oder Darlehen auch in sonstigen Lebenslagen erbracht werden, wenn sie den Einsatz öffentlicher Mittel rechtfertigen.