9. Kostentragung bei Widerruf wegen Beschädigung oder Falschlieferung
Erhält der Verbraucher eine beschädigte oder eine andere als die bestellte Kaufsache und entscheidet sich aus Praktikabilitätsgründen für die Ausübung des Widerrufsrechts, anstatt auf gesetzliche Gewährleistungsrechte zurückzugreifen, gilt hinsichtlich der Kostentragung für die Rücksendung nach überwiegender Ansicht eine Ausnahme.
Insofern soll der gesetzgeberischen Intention nach die grundsätzliche Einstandspflicht des Verbrauchers für die Retourkosten nur ausgelöst werden, wenn er eine vertragsgemäße Kaufsache erhält.
Weist diese dahingegen bei Lieferung einen Mangel auf oder handelt es sich um ein falsches, nicht bestelltes Produkt, kann der Verbraucher selbst bei ordnungsgemäßer Belehrung des Unternehmers nicht zur Kostentragung verpflichtet werden (MüKoBGB/Fritsche, 7. Aufl. 2016, BGB § 357 Rn. 20).
Grund hierfür ist, dass in den beschriebenen Fällen stets auch der Anwendungsbereich des gesetzlichen Gewährleistungsrechts mit besonderen Rechtsfolgen und Auslagepflichten (etwa derjenigen aus §439 Abs. 2 BGB) für den Unternehmer eröffnet ist und der Verbraucher bei der mängelbedingten Ausübung des Widerrufsrechts nicht schlechter stehen soll, als er bei der Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen stünde.