Lieferung von 3 GB statt 4 GB RAM

So ein Quatsch, natürlich muss grds. die beschriebene Ware der gelieferten entsprechen und natürlich ist das auch im Interesse des Händlers.
 

3) zurückschicken kann ich es immer (innerhalb von 14 tagen in österreich, fernabsatzgesetz(?)).

Zunächst hast du, wenn du als österreichischer Verbraucher bei einem österreichischen Unternehmer etwas bestellst, ein Widerrufsrecht von 7 Tagen.

§ 5e. (1) Der Verbraucher kann von einem im Fernabsatz geschlossenen Vertrag oder einer im Fernabsatz abgegebenen Vertragserklärung bis zum Ablauf der in Abs. 2 und 3 genannten Fristen zurücktreten. Es genügt, wenn die Rücktrittserklärung innerhalb der Frist abgesendet wird.

(2) Die Rücktrittsfrist beträgt sieben Werktage, wobei der Samstag nicht als Werktag zählt. Sie beginnt bei Verträgen über die Lieferung von Waren mit dem Tag ihres Eingangs beim Verbraucher, bei Verträgen über die Erbringung von Dienstleistungen mit dem Tag des Vertragsabschlusses.

(3) Ist der Unternehmer seinen Informationspflichten nach § 5d Abs. 1 und 2 nicht nachgekommen, so beträgt die Rücktrittsfrist drei Monate ab den in Abs. 2 genannten Zeitpunkten. Kommt der Unternehmer seinen Informationspflichten innerhalb dieser Frist nach, so beginnt mit dem Zeitpunkt der Übermittlung der Informationen durch den Unternehmer die in Abs. 2 genannte Frist zur Ausübung des Rücktrittsrechts.

Und hier wären wir ja schon bei der Kernfrage: Bist du ein österreichischer Verbraucher oder ein deutscher?

Wurde bei einem Shop in Austria bestellt oder bei einem deutschen? Hat der Shop eine Rechtswahl getroffen oder nicht?

Bevor das nicht geklärt ist, wird man dir keine oder nur eine unverlässliche Auskunft erteilen können. Wenn du als Österreicher bei einem österreichischen Shop bestellt hättest, sollte die Diskussion hier zu Ende sein, es sei denn, es würde hier einer sich im österreichischen Recht auskennen, Vergleiche der Rechtslage in Deutschland mit den Rechtslagen anderer Rechtsordnungen verbieten sich schon fast von selbst, alleine bei Erwähnung des Begriffs "Schuldrechtstreform" bekommen Rechtsexperten anderer Länder nicht nur eine Gänsehaut, sondern vielleicht sogar einen ernsthaften körperlich bleibenden Schaden. Nahezu nichts davon findet sich in anderen Rechtsordnungen, nichts davon wird sich, sollte es einmal zu einer gemeinsamen europäischen Rechtsordnung kommen, irgendwo darin wiederfinden.
 
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reactor1 schrieb:
... Wenn du als Österreicher bei einem österreichischen Shop bestellt hättest, sollte die Diskussion hier zu Ende sein, ...
Nein, auch wenn die Domain ein .de im Namen trägt, ist ForumBase doch für alle deutsch sprechenden Leute in der ganzen Welt zugänglich - manche von uns leben nichtmal in einem deutschsprachigen Land. Insofern ist die Diskussion hier auch über östereichisches Recht nicht fehl am Platz - zumal kein östereichisches Portal annähernd soviel Präsenz hat, wie CB.
 
Kann mir nicht vorstellen, dass der TE sich an das Forum gewandt hat, um über unbestimmte Rechtslagen zu plaudern.

Wer hat Recht bzw. stehen mir jetzt 3 oder 4 GB Arbeitsspeicher zu?

Dazu ist es notwendig, den Sachverhalt zu präzisieren.

Selbstverständlich kann man zur allgemeinen Erheiterung auch darüber philosophieren, was wäre, wenn ein Koreaner mit ständigem Wohnsitz in UK, der eine Zweitwohnung in Polen besitzt und in Dänemark arbeitet, über einen holländischen Shop, der seine Domain in Kasachstan hat, aus Trinidad versendet und als Rechtswahl das Recht von Mexico vereinbart hat, fragt, ob er einen Anspruch gegen den Verkäufer auf 3 oder 4 GB Speicher geltend machen kann, er habe in einer russischen Zeitung gelesen, dass der Hersteller nur 3 GB zu diesem Modell anbietet, während das Angebot des holländischen Händlers, von dem er auf dem Flug von New York nach Canberra erfahren habe, der zudem in seinen AGB verankert hat, nur in die Türkei und Cypern zu liefern, 4 GB ausweisen würde...
 
@ reactor1

Ich glaub wir reden an einander vorbei - ich hab lediglich darauf hingewiesen, dass dieser Thread an sich sinnvoll ist, egal ob der TE nun ein Deutscher mit einer Frage zum Deutschen Rechtssystem oder ein Österreicher mit einer Frage zum östereichischen Rechtssystem ist.
 
Wirklich?

Wenn es wirklich um österreichisches Recht geht, wie hoch ist dann die Wahrscheinlichkeit hier einen Experten dafür zu finden?
 
Nur weil da ein .de im Domainnamen steht heißt das noch lange nicht, dass hier nur Deustche rumrennen würden ... CB ist die größte Privatplatform um Computerinformationen im deustchen Sprachraum
 
Östereich ist deutscher Sprachraum? oO CB ist eben nicht nationalistisch und nocht nur für Deutsche da.
 
Bis jetzt hat sich hier (in keinem mir bekannten Thema) ein rechtskundiger Österreicher zu Wort gemeldet. Aber die Hoffnung stirb ja bekanntlich zuletzt.

Und wirklich Kundige im deutschen Recht sind hier auch recht rar, was natürlich viele nicht davon abhält, trotzdem fleißig Unrichtiges zu posten.
 
Wenn du falsche Auskünfte als Hilfe verstehst, dann solltest du dich vielleicht mal in die Lage eines Ratsuchenden hineinversetzen. Der erkennt nämlich nicht ohne weiteres, ob eine Antwort falsch oder richtig ist, bzw. ob der Antwortende Fachwissen besitzt oder nicht.
 
Wenn du so ein Problem mit dem Forum hast,lösch doch dein Benutzerkonto und inserier Internetwerbung für Rechtsanwaltbüros. Aber nicht vergessen, zahl dann auch mal die Anwaltsrechnung für alle die eine Rechtsauskunft wollen... Das Forum ist kostenlos, optimal ist es sicher nicht, aber erstmal erheblich billiger, als zu einem Anwalt zu gehen.
 
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Aus dem ABGB:
§ 920. Wird die Erfüllung durch Verschulden des Verpflichteten oder einen von ihm zu vertretenden Zufall vereitelt, so kann der andere Teil entweder Schadenersatz wegen Nichterfüllung fordern oder vom Vertrage zurücktreten. Bei teilweiser Vereitlung steht ihm der Rücktritt zu, falls die Natur des Geschäftes oder der dem Verpflichteten bekannte Zweck der Leistung entnehmen läßt, daß die teilweise Erfüllung für ihn kein Interesse hat.

Rechte aus der Gewährleistung

§ 932. (1) Der Übernehmer kann wegen eines Mangels die Verbesserung (Nachbesserung oder Nachtrag des Fehlenden), den Austausch der Sache, eine angemessene Minderung des Entgelts (Preisminderung) oder die Aufhebung des Vertrags (Wandlung) fordern.

(2) Zunächst kann der Übernehmer nur die Verbesserung oder den Austausch der Sache verlangen, es sei denn, dass die Verbesserung oder der Austausch unmöglich ist oder für den Übergeber, verglichen mit der anderen Abhilfe, mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden wäre. Ob dies der Fall ist, richtet sich auch nach dem Wert der mangelfreien Sache, der Schwere des Mangels und den mit der anderen Abhilfe für den Übernehmer verbundenen Unannehmlichkeiten.

(3) Die Verbesserung oder der Austausch ist in angemessener Frist und mit möglichst geringen Unannehmlichkeiten für den Übernehmer zu bewirken, wobei die Art der Sache und der mit ihr verfolgte Zweck zu berücksichtigen sind.

(4) Sind sowohl die Verbesserung als auch der Austausch unmöglich oder für den Übergeber mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden, so hat der Übernehmer das Recht auf Preisminderung oder, sofern es sich nicht um einen geringfügigen Mangel handelt, das Recht auf Wandlung. Dasselbe gilt, wenn der Übergeber die Verbesserung oder den Austausch verweigert oder nicht in angemessener Frist vornimmt, wenn diese Abhilfen für den Übernehmer mit erheblichen Unannehmlichkeiten verbunden wären oder wenn sie ihm aus triftigen, in der Person des Übergebers liegenden Gründen unzumutbar sind.

Schadenersatz

§ 933a. (1) Hat der Übergeber den Mangel verschuldet, so kann der Übernehmer auch Schadenersatz fordern.

(2) Wegen des Mangels selbst kann der Übernehmer auch als Schadenersatz zunächst nur die Verbesserung oder den Austausch verlangen. Er kann jedoch Geldersatz verlangen, wenn sowohl die Verbesserung als auch der Austausch unmöglich ist oder für den Übergeber mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden wäre. Dasselbe gilt, wenn der Übergeber die Verbesserung oder den Austausch verweigert oder nicht in angemessener Frist vornimmt, wenn diese Abhilfen für den Übernehmer mit erheblichen Unannehmlichkeiten verbunden wären oder wenn sie ihm aus triftigen, in der Person des Übergebers liegenden Gründen unzumutbar sind.

Zur Frage ob ein Recht auf Lieferung eines 4 GB Laptops besteht, verweise ich auf meinen Post Nr. 33.
Es wird im Streitfall auf jeden Fall auf eine Einzelrichterentscheidung hinauslaufen, die in Österreich erkennbar nach den gleichen Rechtsgrundsätzen wie in Deutschland abgehandelt wird. Daher ist es für die Beantwortung dieser Frage fast "unerheblich", ob in Österreich oder in Deutschland geurteilt wird.
Das über Fernkommunikationsmittel der Vertagsschluss getätigt wurde, hat nur untergeordnete Bedeutung. Es ist ein gleichwertiger Rechtsverhalt wie z. Bsp. bei Angeboten aus Zeitungswerbung o.ä.

Das konkret ein Widerrufsrecht durch Fernabsatz besteht, ist ja unstrittig.
 
Gewährleistungsrechte sind nur einschlägig, wenn überhaupt ein Kaufvertrag abgeschlossen wurde und diese Feststellung kann man aus dem Sachverhalt noch gar nicht treffen.

Das über Fernkommunikationsmittel der Vertagsschluss getätigt wurde, hat nur untergeordnete Bedeutung.

Das Ob ist hier zunächst die Frage.
 
Das ist richtig.
Mit dem Erhalt der Bestätigungsmail vom Händler wird aber wohl mit >95% Wahrscheinlichkeit eine Ware bei ihm eintreffen, weswegen es angebracht ist, den Fall ab diesem Zeitpunkt hypothetisch weiter zu betrachten, da wiederum mit >95% Wahrscheinlichkeit ein Laptop mit 3 GB RAM eintreffen wird.
Der TE fragt ja gerade für diesen Fall nach den rechtlichen Aussichten/Grundlagen an!

Details zu den Wahrscheinlichkeitsrechnungen werden auch auf Anfrage nicht nachgeliefert! ;)
Falls die <5% Wahrscheinlichkeit eintreten, dass der Shop sich vor Versand meldet und mitteilt, er könne keinen 4 GB Laptop liefern, dann kommt Deine große Stunde DocFoster.
 
Kommt denn durch die Lieferung eines Laptops mit der Eigenschaft Y überhaupt ein Vertrag zustande, wenn ein Laptop mit der Eigenschaft X bestellt wurde?

Nach deutschem Recht wohl nicht, wenn der Verkäufer nicht schon vorher den Antrag des Kunden angenommen hat. Selbst wenn doch, so steht dem Verkäufer dann ziemlich sicher ein Anfechtungsrecht nach 119 I BGB zu.
 
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